5 Jahre alte Handwerker-Rechnung noch bezahlen?
Ich hatte vor mehr als 5 Jahren einen Handwerker beauftragt mit einem Küchenumbau. Die erste Rechnung war ohne Aufschlüsselung von Stunden und Material. Dies habe ich damals beim Chef telefonisch angefordert. Eine entsprechende Rechnung kam nie. Jetzt nach mehr als 5 Jahren meldet sich die Firma wieder mit der gleichen unvollständigen Rechnung. Habe dem Chef wieder erklärt, dass ich eine Aufschlüsselung brauche, er sagte, das sei kein Problem. Das war vor ca. 2 Monaten. Heute rief mich die Sekretärin an wegen der offenstehenden Rechnung, habe wieder erklärt, was ich brauche. Abgesehen davon, dass es langsam nervt, meine Frage: Muss ich nach einer so langen Zeit denn überhaupt noch zahlen oder ist die Frist verjährt? Ich muss nämlich anschließend die angefallenen Arbeitsstunden bei dem damaligen Umzugunternehmen einreichen, da diese eigentlich die Küche hätten einbauen müssen ohne Aufpreis, ob die das jetzt noch wollen oder wissen???
6 Antworten
Die Verjährungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch neu geregelt und betragen allgemein und grundsätzlich 3 Jahre. Auch Handwerkerrechnungen verjähren in genau 3 Jahren. Sie müssen wissen, dass die Abnahme ein zentraler Aspekt des Werkvertragsrechts ist. Sie gilt als erfolgt, wenn Sie als Kunde das Werk akzeptieren und keine Beanstandungen und Reklamationen vorbringen.Die Verjährungsfristen für Handwerkerrechnungen beginnen zum 1. Januar des folgenden Jahres zu laufen. Sie beginnen nicht etwa mit der Übergabe der Rechnung oder dem Rechnungsdatum. 1 Überreicht Ihnen der Handwerker am 20. August 2011 seine Rechnung, beginnt die Verjährungsfrist am 1.1.2012 und endet nach 3 Jahren zum 31.12.2014.
Erkundige dich nach den bei dir geltenden Verjährungsfristen für Rechnungen. Bei mir in Ö sind Rechnungen verjährt, die nicht innerhalb 3 Jahren ab Rechnungslegung eingemahnt werden. Der Vorgang wäre also hierzulande nicht mehr einforderbar.
Schau hier mal nach, was bei dir zutrifft:
http://www.trenkler.de/rechtsanwaltskanzlei/verjaehrung.html
Da steht Verjährungen belaufen sich auf 3 jahre, in besidneren Fällen aber auch bis zu 30 Jahre. Abhängig von Wechsel des Kalenderjahres und ob Mahnungen draußen sind etc.
Falls dir das hier weiterhilft und du sicher bist dass da keien Ansprüche mehr bestehebn, kannst du vielleicht kulanter weise denen das mitteilen und vielleicht einen Teil der Rechnnug bezahlen. Immerhin hast du ja eine Leistung erhalten. Falls dir ohne Stundenaufschlüsselung ein Nachteil bei der Absetzung oder ähnliches entsteht ziehst du diesen großzügig ab und zahlst den Restbetrag.
Könnte dir so eventuell nachlaufenden Ärger erspraren wenn der Betrieb sich so einsichtig zeigt und nicht weiter belästigt.
Deine Frage beantwortet § 199 Abs. 1 BGB.
Und genau aus demselben Grund wird das Umzugsunternehmen die Kosten auch nicht mehr erstatten.
So hast du dich geschickt um die Zahlung gedrückt würde ich sagen, obwohl die Firma auch selbst natürlich mit Schuld ist, weil sie ja die genaue Rechnung nicht aufgestellt haben. Mir wäre sowas nicht eingefallen muß ich aber sagen. Ein Handwerkusnunternehmen muß ja auch existieren. Viele gehen kaputt an solchen Gepflogenheiten.