4x Bußgeld für 1x Falschparken - muss ich das wirklich bezahlen?

6 Antworten

nun wenn einfache Knöllchen nicht zur Vernunft führen sollte das Auto längst abgeschleppt sein. Du hast mehr Glück als Verstand dass sie dir nur Knöllchen gegeben haben!!!

Ist das deine persönliche Auffassung oder kann ich das in der StVO nachlesen?Ich seh das nämlich anders.

@Paola83

im allgemeinen soll ein Busgeld verhängt werden um ein Verstoss gegen die StVO zu ahnden und den Täter zur Veränderung des Misstandes zu bewegen. Dies war in deinem Fall ohne Erfolg. Im konkreten Fall kann durchaus das Auto abgeschleppt werden wenn es dem Durchgangsverkehr hinderlich ist.

@newcomer

http://www.flensburg.de/buergerservice/schutz-und-ordnung/bussgeldstelle/index.php

Bußgeldstelle/ Aufgaben und Ziele zurück


 


Die Bußgeldstelle ist zuständig für die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs sowie für die Ahndung sämtlicher im Stadtgebiet festgestellter Verkehrsverstöße, die der Gesetzgeber als Unrechtsfolge mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld bedroht hat. Zweck ist es nicht, eine bestimmte Tat zu sühnen, sondern eine bestimmte 0rdnung durchzusetzen.

In folgenden Bereichen wird Verkehrsüberwachung durchgeführt:

1. Ruhender Verkehr

Ziele der Überwachung sind...

  • Verdrängung der Dauerparker von Kurzzeitparkplätzen in der Innenstadt
  • Häufiger Wechsel an Kurzzeitparkplätzen
  • Freihalten von Behindertenparkplätzen
  • Unterbindung von ordnungswidrigen Park- und Haltevorgängen
  • Erreichen einer relativen Chancengleichheit für alle (insbes. der schwächeren)
  • Einleiten von Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z.B. Freihalten von Durchfahrten von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge)
  • Überwachungen aufgrund von Bürgeranforderungen
  • Überwachung der Bewohnerparkzonen
@newcomer

Ich war doch nicht mal da. Hätte ich das Knöllchen vorher gesehen, hätte ich ja umgepackt. Aber es kann doch nicht sein, dass an einem Tag mehrmals bestraft werden kann. Dann könnte ja alle paar Minuten jemand ein Knöllchen dran machen. Es gibt sooooo wahnsinnig viele Vorschriften, dann muss es doch für diesen Fall auch eins geben.

@newcomer

Normen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO

 

Leitsatz:

Ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (5 m Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich zwangsweise entfernt werden.

@newcomer

 

Aus den Gründen:

Der Beklagte durfte das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers auf dessen Kosten abschleppen lassen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Gegen diese Vorschrift verstieß der Kläger, als er sein Fahrzeug mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von dem Schnittpunkt der Einmündung B./A. abstellte. Das verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeug des Klägers durfte zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.

@newcomer

Vgl. BGH, Urteil vom 4.1.2.1959 - 4 StR 420/59 - -, VRS 18, 206,. 208; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.1985 - 1 Ss 763/85 -, VRS 70, 468, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.1988 - 2 Ss 190/88 -, DAR 1989, 113; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 12 StVO Rdn. 45.

 

Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient ferner dem Schutz von Fußgängern, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf. fahrende Fahrzeuge behindert.

@newcomer

Dies, gilt im besonderen Maße für Kinder, die die Straße überqueren wollen. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs.3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsverkehr zu vermeiden, wird regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, sodass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist. Die für das vorliegende Verfahren gefertigten Lichtbilder von dem in Rede stehenden Einmündungsbereich widerlegen nicht, sondern bestätigen entgegen der Auffassung des Klägers die dargelegte Verkehrsbeeinträchtigung.

@newcomer

Danke für deine Mühen, all diese Auszüge zu schicken. Jedoch sollst du mir ja nicht beweisen, dass man mein Auto hätte abschleppen können, sondern wollte ich wissen, ob dieser Tatbestand 4x bestraft werden kann, davon 2x innerhalb eines Tages.

@Paola83

nun wenn von mehreren Passanten oder Anwohner dein Auto bei der Polizei gemeldet wurde müssen sie einschreiten zumal wie du oben siehst noch mal Gnade vor Recht ergehen ließen. Gehen wir mal davon aus, dass du widerspruch einlegst. Dann werden sie dir unter Umständen 3 Knöllchen nachlassen, ein mal Abschleppen aber berechnen und das liegt in der Regel bei über 400 Euro

@newcomer

Du hast Dir verdammt viel Mühe gemacht um die Frage nicht zu beantworten!

@Crack

@Crack, wo ist dein Tip, dein Rat, deine Auskunft ? Ausser kritisieren keine Information!!!

@newcomer

Ich weiß es nicht, deshalb habe ich nicht geantwortet.

Das ist immer noch besser als Seitenweise Informationen zu kopieren die mit der Frage nichts zu tun haben und damit dem Fragesteller nicht helfen.

Wozu denkst Du, ist die Kommentarfunktion sonst bestimmt wenn man nicht seine Meinung widergeben darf?

@newcomer

@newcomer: Wo ist DEIN Tip/ Rat, Deine Auskunft???? Außer Moralpredigt für den Fragesteller keine Info.

"Gehen wir mal davon aus, dass du widerspruch einlegst. Dann werden sie dir unter Umständen 3 Knöllchen nachlassen, ein mal Abschleppen aber berechnen und das liegt in der Regel bei über 400 Euro"

Das ist falsch. Das Abschleppen können sie nur berechnen, wenn sie abgeschleppt HABEN. Haben sie aber nicht. Also keine Berechnung. Das einzige was passieren wird ist, dass sie das Bußgeld auf 20€ erhöhen, da sie länger als drei Stunden dort geparkt hat.

Und jetzt mal ne Moralpredigt für Dich: Dies ist eine Ratgeber-Community. Keine Moralpredigt-Community. Also bitte, entweder antwortest Du auf eine Frage, weil Du die Antwort weisst, oder Du lässt es. Aber eine Moralpredigt will hier keiner lesen.

Wenn dies für verschieden Tage ausgestellt sind dann ja, denn Du hast ja jeden Tag falsch geparkt.

Diese Antwort ist schlichtweg falsch. EINmal abgestellt = EINVerstoß. Und wenn das Auto dort ein Jahr lang steht - der Verstoß wird begangen, indem man das Fahrzeug ABSTELLT. Das hat sie nur EINmal getan. Laut Bußgeldkatalog wird es teurer, wenn das Fahrzeug länger als drei Stunden dort steht. Und abgeschleppt werden kann das Fahrzeug auch, aber es kann nur EINmal mit einem Bußgeld geahndet werden. Nach drei Stunden wird das 10€ Bußgeld durch ein 20€ Bußgeld ersetzt. Mehr nicht.

@tintini

Da würde ich mich nicht darauf verlassen, den auf den Strafzettel steht immer Datum und Uhrzeit und ist dies verschieden sind es mehrere Verstöße.

@Schlauerfuchs

Aber Du kannst ja mal eine Stellungnahme dazu abgeben, denn bei einer Verwahrnung hasst Du das Recht innerhlb einer Woche Einspruch einzulegen.

Dann entscheidet die Behörde ob dies zurückgenommen wird od. ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird,

Aber bevor dieses Eungeleitet wird ist die Behörde verplichtet Dich über die Rechtslage zu informieren, dann kannst Du immer noch zahlen.

Vileicht werden aber auch ein paar von den Dingern zurückgenommen.

Aus dem Bußgeldkatalog:

112264

Sie parkten länger als 3 Stunden weniger als 5 Meter vor der Kreuzung oder Einmündung.
§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 54.2 BKat
Tab.: 712019

(B - 1)

20,00

Wenn Du allerdings zwischendurch das Fahrzeug bewegt hast und sie Dir das nachweisen können, dann handelt es sich um mehrere Verstöße a 10€, die Du dann auch bezahlen müsstest. Stand das Fahrzeug dort wirklich mehrere Tage nur rum, bleibts bei einem Verstoß a 20€. Das Argument, dass sie Dich hätten abschleppen dürfen, Du also mit 40€ gut weg kommst, zählt nicht. Hätten Sie Dich abgeschleppt, hättest Du das zahlen müssen - aber sie HABEN Dich nicht abgeschleppt. Glück gehabt. Die unterschiedlichen Entfernungsangaben kommen verm. daher, dass sie das nicht nachgemessen, sondern geschätzt haben.

Das erste zahlen, gegen die anderen WIderspruch einlegen.

Im GRundgesetz gibt es ein Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103), also kann die selbe Ordnungswidrigkeit auch nur einmal bestraft werden. Das heisst aber, das Auto durfte keinen cm bewegt worden sein. Wegen der Dauer kann das Bußgeld erhöht werden, da es sich um einen sog. Dauerdelikt handelt. 

Viel Glück :)

Oder haben evtl. alle Knöllchen das gleiche Aktenzeichen??? Dann ist es evtl. schon zum Dauerdelikt erklärt worden, die Strafe wird jedoch immer aufgestockt. Handelt es sich um gleiche oder verschiedene Aktenzeichen / Kassenzeichen oder Ähnliches???

@Trixie31

Nein, ich hab 3 verschiedene Aktenzeichen. An dem Tag, wo der Beamte 2x fleißig war, ist es das selbe.

Das Auto wurde definitiv nicht bewegt. Aber das kann ich ja nicht beweisen. Die Beamten haben trotzdem verschiedene Abstände zur Kreuzung angegeben, was mir völlig unklar ist. Scheinbar kennen Sie selbst nicht ihre Regeln.

1. Es sind keine Bußgelder, sondern Verwarnungsgelder.

2. Dass das erste Verwarnungsgeld bezahlt worden ist, ist gut so. Die übrigen Bescheide kannst du mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug unbewegt geblieben ist, an die Bußgeldstelle zurückgeben. Gfg. wird das Verwarnungsgeld dann nochmals entsprechend erhöht, weil das Fahrzeug länger als von dort angenommen ordnungswidrig abgestellt war.   3. Ob noch Erhöht wird - oder auch nicht, die übrigen 10-EUR-Bescheide müssen eingestellt werden.   4. Die Unterschiedlichen Entfernungen sind vermutlich auf unterschiedliche Überwachungskräfte zurückzuführen.   5. Im Normalfall sollte die Bußgeldstelle anhand von Profilständen selbst nachvollziehen können, ob das Fahrzeug bewegt wurde - oder nicht.