4 Wochen Kündigungsfrist der Mietwohnung?

10 Antworten

Wenn im MV keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt die gesetzliche. Das heißt, für den Mieter immer drei Monate und für den Vermieter ebenso (zunächst), für ihn verklängert sich die KF nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate. Wurde eine kürzere Kündigungsfrist im MV vereinbart, gilt sie nur für den Mieter, der Vermieter muss sich immer an die gesetzliche KF halten (3 bis 9 Monate, je nach Mietdauer).

Umgekehrt wird ein Schuh draus. Nur wenn im Vertrag (für den Mieter) eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbart wurde gilt diese. Sonst die gesetzliche Frist von 3 Monate. BGB § 573c Abs. 1

Bei Wohnraummietvertraegen sind es immer (knapp) drei Monate fuer den Mieter. Fuer den Vermieter verlaengert sich die Kuendigungsfrist im Laufe der Jahre schrittweise. Kuerzere Kuendigungsfristen fuer den Mieter koennen vertraglich vereinbart werden, fuer den Vermieter aber nicht. Laengere Kuendigungsfristen fuer den Mieter koennen nicht wirksam vereinbart werden (sehr wohl koennen fuer die ersten Jahre des Mietverhaeltnisses aber wirksame Kuendigungsverzichtsvereinbarungen getroffen werden).

Bei gewerblichen Mietvertraegen ist die gesetzliche Kuendigungsfrist deutlich laenger, es darf aber vertraglich nach beiden Seiten abgewichen werden.

Wieso knapp? Wenn bis zum 3. Werktag des Monats (samstag mitgerechnet) die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist, gilt sie zum Ende des übernächsten Monats als wirksam erfolgt. Natürlich kann ich auch schon viel eher kündigen zu einem bestimmten Termin der bspw. erst 8 Monate später liegt. Hier kann bereits auch vor Wirksamwerden des MV so gekündigt werden, dass u. U. der Mieter garnicht einzieht. Entscheidend ist der Termin der Vertragsunterzeichnung, nicht der Mietbeginn.

@albatros

Ich fuege das Woertchen "knapp" stets ein, weil es wegen der Sache mit dem 3. Werktag ja wirklich nur "knapp" 3 Monate und eben keine vollen 3 Monate sind und ich keinen Bock habe, das auch dann immer ausfuehrlich zu erklaeren, wenn's eigentlich gar nicht notwendig erscheint.

Zur Moeglichkeit der Kuendigung vor Vertragsbeginn habe ich mich nicht weiter geaeussert weil die Fragestellung keinen Anhaltspunkt dafuer hergibt, dass dies hier von Interesse sein koenne.

grundsätzlich gilt bei unbefristeten mietverträgen ohne möblierung eine frist von 3 monaten. dabei ist es egal, ob die frist im mietvertrag genannt ist oder nicht.

nur, wenn im mietvertrag eine kürzerer frist steht, darf sich allein der mieter darauf berufen.

nein, 3 monate sind minimum, abweichende regelungen zum nachteil des mieters sind nichtig

so rum wird ein schuh raus, wenn im vertrag 4 wochen stehen, hat er 3 monate frist.....

Nein, der Mieter hat dann tatsächlich 4 Wochen Kündigungsfrist, für den Vermieter gilt hingegen die gesetzliche.