4 jährige Tochter wird ambulant unter Vollnarkose operiert - Krankenschein oder Urlaub?

13 Antworten

Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf bezahlte Freistellung, wenn das eigene Kind erkrank ist. Allerdings ist dieses Anrecht auf Freistellung zeitlich begrenzt. Arbeitnehmer müssen zur Betreuung eines kranken Kindes 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden; wenn sie allein erziehend sind, stehen ihnen sogar 20 Tage zu. Doch müssen für eine Freistellung diese 4 Voraussetzungen erfüllt sein: http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-anspruch-auf-freistellung-wenn-das-eigene-kind-krank-ist.html

Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf bezahlte Freistellung, wenn das eigene Kind erkrank ist. 

Nein. Das kann einzel- oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden.

@ralosaviv

** Verträge die gesetzliche Bestimmungen/Vorgaben brechen verstoßen gegen das Gesetz!,sind deswegen nicht gültig **

Arbeitsrecht: Anspruch auf Freistellung wenn das eigene Kind krank ist

eine andere Betreuungsperson steht nicht zur Verfügung, das Kind ist jünger als 12 Jahre, das Kind ist bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (mit-)versichert und der Arzt hat bescheinigt, dass die Betreuung notwendig ist. Die Eltern können frei wählen, welches Elternteil die Freistellung beansprucht. Bei mehreren Kindern dürfen pro Elternteil insgesamt 25 freigestellte Arbeitstage – Alleinerziehende 50 Arbeitstage – nicht überschritten werden. Für die Zeit der Freistellung erhält das betreuende Elternteil statt des normalen Gehalts das geringere Kinderpflegekrankengeld von der Krankenkasse. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er für die Zeit der Kindeskrankentage kein Gehalt zahlen muss.

Der Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Erkrankung des Kindes informieren und muss sich dann oben genannte Bescheinigung vom Arzt geben lassen. Entweder schickt er diese Bescheinigung an seine Krankenkasse und erhält von dieser einen Kindeskrankenbescheid, den er seinen Arbeitgeber vorlegen muss, oder er übergibt dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung und dessen Steuerberater erledigt den Rest.

@ralosaviv

Das der Anspruch nach § 45 SGB V abdingbar ist, wäre mir aber neu.

@himako333

** Verträge die gesetzliche Bestimmungen/Vorgaben brechen verstoßen gegen das Gesetz!,sind deswegen nicht gültig **

Häää? Was hat denn ralosaviv von Bestimmungen oder Vorgaben brechen geschrieben?

Hi, da solltest Du einen Kinderkrankenschein bekommen. Rede mit Deiner Krankenkasse. Und sage rechtzeitig dem Arbeitgeber Bescheid. Gruß Osmond http://www.rund-ums-baby.de/recht/Kinderkrankenschein_53802.htm Zitat: der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.

Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Unabhängig davon kann es sein, dass Sie nicht zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie die notwendigen Ausbildungzeiten nicht erfüllenl.

DAs kommt drauf an, ob Du gesetzlich oder privat versichert bist. Gesetzliche Kassen übernehmen das in der Regel, den Krankenschein bekommst Du im Krankenhaus. Aber ein Anruf bei der Krankenkasse klärt das sofort...

Pardon. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert.

Als Arbeitnehmer und gesetzlich Krankenversicherter darfst du bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr für die Krankheitsbehandlung deines Kindes frei nehmen. Dies ist eine Regelung bezüglich der Position von Mutter UND Vater :)

Ich kenne das so, dass sich viele Kollegen nur einen Krankenschein besorgt haben. Sprich doch mal, mit deinen Arbeitskollegen, wie das so üblich ist bei euch. Wie gesagt, bei uns (große Firma) war es Gang und Gebe, dass wenn es um die Kinder ging, sich krankgeschrieben wurde. Fände ich aber auch richtiger.