3 Verwandte, 2 Eigentümer, 1 stirbt. Wer erbt das Haus?

6 Antworten

Sofern es sich bei den Eigentümern um Geschwister handelt, erbt bei allseitiger Ausschlagung der Miteigentümer den Anteil seines verstorbenen Brudes bzw. seiner Schwester, §§ 1953 II, 1925 II 1 BGB.

Pflichtteilsrechte entstehen weder bei Ausschlagung noch bestehen sie für andere Berechtigte als den Ehegatten, Kindern und Eltern des Erblassers, § 2303 BGB.

G imager761

Wenn wirklich alle vorhandenen (auch nachrangingen) Erben das Erbe ausschlagen, dann geht es an den Staat. Dieser will den Anteil natürlich nicht behalten und es kommt zur Zwangsversteigerung des Anteils.

Der schon vorhandene Eigentümer hat dann möglicherweise ein Interesse, den Anteil zu ersteigern, sodass ihm dann das gesamte Haus gehört. Wenn sonst niemand den Anteil ersteigern möchte, dann kann er ihn wohl zu einem günstigen Preis bekommen.

Der Pflichtteil ist niemals eine Sache, sondern immer ein zustehender Barbetrag.

einer Person gehören 50%. Das verbleibt ihm wenn die Erbengemeinschaft das Erbe ausschlägt. Wenn die andere Person einen Arsch schulden hat, so könnte dieser Anteil in eine Zwangsversteigerung geraten - aber wer kauft ein halbes Haus?

Für die Beerdigung ist die Erbengemeinschaft zuständig

Könnten wir erst mal klären, wie die beiden Eigentümer zueinander standen? Geschwister. Eheleute, oder überhaupt keine Verwandschaft? Wenn es kein Testament gibt, kann es auch keine Pflichtteilsberechtigten geben, sondern gesetzliche Erben.

Schlägt der nächste gesetzliche Erbe aus, ist nicht direkt der Staat Miteigentümer. Dann geht die Linie zuerst mal zurück und evtl erben Nichten Großnichten - Neffen.

Der noch lebenden Halbeigentümer hat in dem Fall bis zur Klärung der Erben zu 100% die Verkehrssicherung und Haftung, Schulden des Verstorbenen vielleicht,( welche Schulden?) . Dann bleibt dem Überlebenden zum letzten Schluss nur noch die Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. (oder Aufgebot zum Ausschluss der unbekannten Beteiligten)

Es sind alles Geschwister. Okay das mit dem Pflichtteil war mir nicht bewusst.

@xn30nx

Nicht verheirate, kinderlose Person A, sowie deren ebenso nicht verheiratetes, kinderloses Geschwisterteil B sind gemeinsam Eigentümer.

Dann sind Erben nach A die Geschwister bzw. die Kinder von evtl bereits vorverstorbenen Geschwistern ( Falls die Eltern von A und B ebenfalls nicht mehr leben) Unterstelle hier B und C. Schlägt C als ebenfalls kinderlos aus, sollte B den Anteil von C erben.

Könnte aber das Nachlassgericht unter Vorlage des Familienbuches evtl erklären. Es wäre wichtig die gesetzliche Erbfolge von A vorab zu klären.

Danke schonmal.

Wenn der zu werdende Eigentümer das Erbe ausschlägt kann er nicht Eigentümer sein/bleiben/werden.

Schlägt der erste in der Erbfolge das Erbe aus, dann geht der Nachlass an den nächsten in der Erbfolge. Schlägt der auch aus, dann kommt der nächste dran.

Das geht so lange, bis keiner mehr da ist. Dann geht der Nachlass an den Staat. Der kann das Erbe nicht ausschlagen.