3 mal schwarzfahren als minderjähriger?
Hi, ich wurde beim 3. Mal beim schwarzfahren kontrolliert. Ich habe eigentlich eine schülerjahreskarte aber die habe ich anscheinend in der vorherigen woche oder so verloren und habe auch keine möglichkeit sie wieder zu bekommen oder eine neue zu beantragen, weil bald sommerferien sind und meinem jahrgang im nächstem schuljahr sowieso keine jahreskarten mehr zur verfügung gestellt werden. Ich muss bei der stadtbahn zentrale 60€ bezahlen und bekomme, wahrscheinlich, weil es das 3. mal schwarzfahren ist, eine strafanzeige.
Ich bin noch minderjährig und war im besitz einer kundenkarte und ich bin komplett planlos was auf mich zukommen wird. Kann mir dabei evtl jemand weiterhelfen?
Danke im vorraus
3 Antworten
Bevor du etwas tust, würde ich mich bei der Verkehrszentrale deiner Stadt erkundigen was auf dich zukommen kann. Bei mir war ebenfalls Mal der Fall das ich eig eine Karte Besitzte aber eben zur Zeit der Kontrolle nicht bei mir hatte. Ich ging zu Zentrale und zeigte ihnen meine Karte. (Strafe bloß 7 Euro) In deinem Fall würde ich schauen ob du irdent ein Beweis dafür hast, dass du eine Karte zum Zeitpunkt der Kontrolle hattest.
LG der Lobster
Hallo gadalonosgo,
ich verlinke mal einen meiner Beiträge aus dem "Berliner Nahverkehrsforum" zu diesem Thema:
"Werde ein Minderjähriger ohne Fahrschein angetroffen, werde ein erhöhtes Beförderungsentgelt gefordert – „in üblicher Weise“, so die BVG. Ist das Kind oder der Jugendliche allein unterwegs, überreichen die Kontrolleure aber nur eine Zahlungsaufforderung über 60 Euro. Nachlösen müssten die jungen Schwarzfahrer nicht, auch dürfen sie die Fahrt fortsetzen. Das Personal sei angewiesen, Minderjährige mit der „größtmöglichen Schonung zu behandeln“. – Quelle: [www.berliner-zeitung.de] ©2018
Vor Gericht hätte diese Praxis der BVG überwiegend keinen Bestand. Meistens wird die Verpflichtung zu einer Entrichtung des erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von 60 Euro verneint und ein Wertersatz in Höhe des üblichen Beförderungsentgeltes für die jeweils zurückgelegte einfache Strecke gemäß § 818 II BGB bejaht.
Wegen der regelmäßig nicht zu vermutenden Einwilligung der gesetzlichen Vertreter kommt kein rechtswirksamer Beförderungsvertrag zwischen dem minderjährigen Schwarzfahrer und dem Verkehrsbetrieb zustande - ohne Vertrag kein EBE.
Unabhängig davon taugt die Rechtsgrundlage, auf der die BVG das EBE erhebt (§ 9 der Beförderungsbedingungen des VBB), wegen Nichtbeachtung des sogenannten Übermaßverbots nicht viel. So wird beispielsweise ein Fahrgast, der die Entwertung des Fahrscheins vergessen hat, mit dem vorsätzlichen Schwarzfahrer gleichgestellt. Dadurch schießen derlei Bestimmungen über das Ziel, vorsätzliches Schwarzfahren zu sanktionieren, hinaus.
Der Text bezieht sich auf die Praxis der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und auf die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbunds Berlin-Brandenburg.
Zwei Ratschläge: 1. Das mit verlorenen Monatskarte solltest Du rasch in Ordnung bringen, das ist ja kein Zustand! 2. Gegen das Erhöhte Beförderungsentgelt solltest Du Dich (mit guten Erfolgsaussichten zur Wehr setzen).
Viel Glück,
Marienfelde
Beim dritten Mal kommt jede Hilfe zu spät, irgendwann musst du für deine Fehler büssen.