23 Jahre alt, nicht mehr Familienversichert bei der Krankenkasse bis August, erwarten mich rückwirkende Rechnungen?

5 Antworten

Ob du eine freiwillige Versicherung beantragst oder nicht spielt keine Rolle, da du kraft Gesetzes (§ 188 Abs. 4 SGB V), automatisch freiwillig versichert wirst, wenn kein vorrangiger Versicherungsschutz besteht.

Am Nachzahlen der Beiträge führt also für dich kein Weg vorbei.

Der Beitragsbescheid wird ergehen inkl. Säumniszuschlag und dann folgt ggf. der Vollstreckungsversuch. Anspruch auf medizinische Versorgung wird eingestellt, mit Ausnahme von Notfällen und Schmerzbehandlung.

Du hast da keine WAHL. Die bist automatisch vorläufig freiwilliges Mitglied der bisherigen Kasse.

Wer hat dich denn daran gehindert, dich "arbeitssuchend" zu melden?

Hoffentlich hast du dich wenigstens mit deiner Krankenkasse in verbindung gesetzt. Wenn du nicht nachweisen kannst, dass du in der Zeit kein Einkommen hattest, musst du den Höchstbetrag bezahlen.

Mit Nachweis wird der Mindestbeitrag von Ca 170 €/Monat fällig. Die wirst du dann auf jeden Fall zahlen müssen.

Das habe ich nicht getan, da ich mir dachte, wenn ich für so einen kurzen Zeitraum arbeite, dann eh wahrscheinlich bei einem 450€ Job. Mit den Angeboten sah es dann aber eher schlechter als erwartet aus.

Wenn ich mich nun also beim Arbeitsamt noch als arbeitssuchend melde, werde ich versichert?

@verreisterNutzer

Ja, aber erst ab Antragstellung, die entstandene Lücke darfst du mit freiwilligen Beiträgen selbst füllen. Kannst du ausrechnen, jeder Monat mit ca. 170,--Euro.

also beim Amt solltest du dich unbedingt arbeitssuchend melden,dann bist du auch versichert.

Für die rückwirkenden Leistungen der Krankenkasse, versuch es beim Sozialamt,die dir den Betrag evtl als Ratenzahlung gibt

arbeitssuchend reicht nicht! Das "Amt" zahlt nur bei Leistungsbeziehern auch die Krankenkassenbeiträge.

Es besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.

Bedeutet, du bist verpflichtet mit deiner Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und den Versicherungsschutz zu ändern.

Du wärest für 3 Monate nicht krankenversichert, würdest Du in dieser Zeit krank werden, müßtest Du alles selbst bezahlen! Geh zu Deiner Versicherung und laß Dich beraten.

Nicht krankenversichert gibt es im deutschen Recht nicht.

Er ist freiwilliges Mitglied der letzten Kasse und deren Beitragsschuldner.

@kevin1905

Das stimmt so nicht, er war ja zuvor familienversichert, also noch nie selbst versichert, also auch kein Beitragsschuldner.

@Liesche

Ich schulde der Krankenkasse doch aber die Beiträge von meinem 23. Geburtstag bis zum Schulanfang (wiedereintritt mit Familienversicherung) im August oder nicht? Somit dann doch "Beitragsschuldner".

@Liesche

§ 188 Abs. 4 SGB V gibt mir Recht.

Nennt sich obligatorische Anschlussversicherung. Er ist nun freiwilliges Mitglied kraft Gesetzes und da er niemanden hat der für ihn die Beiträge der freiwilligen Mitgliedschaft zahlt bzw. abführt (wie freiwillig versicherte Arbeitnehmer), ist er selber Beitragsschuldner.

Ich zitiere:


(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.


@Liesche

Über die automatische Anschlussversicherung wurde auf jeden Fall der "Versorger" informiert. Wenn das in der Familie nicht weiter gegeben wird, liegt das nicht in der Verantwortung der Krankenkasse.

Dass in Deutschland Pflichtversicherung besteht, müsste sich langsam herum gesprochen haben.

Neue Gesetze werden eben nicht dem einzeln, zur Kenntnis gebracht