20/40 regel NRW....(große hunde,spazieren gehen)

4 Antworten

Ich komme auch aus NRW und habe selber einen Deutschen Schäferhund, als ich 14 war haben wir uns diesen angeschafft und als ich 15 war wurde ich mit dem Hund unangeleint in einem Park erwischt. das Ordungsamt hat mich Mündlich verwarnt und meine personalien geprüft und den Hund geprüft ob er angemeldet ist und so weiter wegen meines Alters haben sie damals nichts gesagt nur das sie gerade deswegen von einem Bußgeld absehen. Also du darfst als Minderjähriger mit einem Schäferhund spazieren gehen von diesem Gesetz hab ich noch nie was gehört und ich sag dir ich suche in dem Landeshundegestz NRW schon sehr nach lücken und co :D und hab es somit auch genau Studiert So lange du keinen Hund führst der als gefährlich eingestuft bist darfst du mit dem auch spazieren gehen es steht ja drin der HUNDEHALTER muss die Sachkunde haben und nicht der Hunde ausgeher.. Ich hab die Sachkunde auch mit 15 gemacht also muss man dafür auch nicht voll jährig sein

so "locker flockisch" wie nussy,kann ich es dir leider nicht beantworten,denn so viel ich weiss,ist es wircklich so,dass du hunde ab der 20/40 regel erst mit einem volljährigen,der die sachkunde bestanden hat gassi gehen darf...frag doch mal bei deinem ordnungsamt(im rathaus) nach,ob es keine "sonderegelungen(z.b. mit auflagen etc.) gibt,so das du doch mit dem hund gassi gehen darfst,nur einfach so,würde ich es nicht machen,weil ich die konsequenzen nicht kenne!...viel glück:)

Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen ab 18 Jahren geführt werden und die Sachkunde gilt nur für den Halter (also den, der eingetragen ist). Also eine Ordnungswidrigkeit ist das dann erstmal nicht. Es sollte aber bei der Versicherung nachgefragt werden, ob diese im Schadensfall haftet. Wenn sie zusagt, schriftlich geben lassen. Das wird sie aber sicherlich nicht, damit wärst du mit dem Hund nicht versichert - 20/40er-Hunde müssen aber versichert sein, somit darfst du dann doch wieder nicht mit dem Hund laufen...

Wenn ein ausgewachsener Hund in NRW eine eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde vom Hundehalter anzuzeigen. Der Hundehalter benötigt für die Haltung eines großen Hundes die erforderliche Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit.

Über die Zuverlässigkeit verfügen laut Gesetz nur Personen, die volljährig sind.

Eine Zusammenfassung des Hundegesetzes von NRW kannst Du hier finden: http://www.hundeguide24.de/hundegesetze/2166-hundegesetz-nordrhein-westfalen

das wäre ziemlich dämlcih. meinst du vllt diesen paragraphen? § 11 Große Hunde

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.

(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.

(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

ich glaube schon,allerdings steht dort nichts von volljährigkeit. aber wo kann man eine sachkundebeshcienigung kriegen?

@weiblichesJ7599

ich glaub nich das man sowas braucht. komme aus mv. wenn es dort so ein gesetz gäbe hätte ich jahrelang strafttaten begangen § 13 Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.