20 % Vorsteuer buchen - Rechnung Inland, Leistung Ausland

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Hallo! Die ausländische USt ist im Inland nicht abziehbar. Die nichtabziehbare VorSt ist gem. EStG als Betriebsausgabe abziehbar. Du buchst also den Betrag incl. der 20% VorSt voll auf das Konto Fortbildungskosten. Eine ID-Nr. angeben beim Leistungsgeber hat hier nichts damit zu tun, dass die 20% österreichische VorSt mit in Rechnung gestellt werden, da die Leistung so oder so in Österreich steuerbar und steuerpflichtig ist. Du hast aber die Möglichkeit ein sog. Vorsteuererstattungsverfahren für Österreich zu machen. Das lohnt sich eben nur dann, wenn man einen gewissen Betrag an österr. Vorsteuern verausgabt hat (Mind. 360.-€)http://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/umsatzsteuer/auslndischeunternehmer/vorsteuererstattung_4925/_start.htm?q=vorsteuererstattungsverfahren Liebe Grüsse

Zuerst mal vielen Dank für die Antworten und die Mühe mit mir :-)

Also nochmal, ich glaube es gibt hier ein Missverständnis, oder ich verstehe nicht :-)

Die Rechnung ist ja von einem Deutschen Unternehmen, mit Sitz in Deutschland und Steuerangabe in Deutschland.

Damit es ausländische Steuer wäre, müsste meines erachtens die Steuer auch in Österreich abgeführt werden -> es müssten Österreichische angaben sein. Sind es aber nicht. Alles von der Steuer weist auf Deutschland hin, ich habe keine Österreichischen Steuerinformationen auf der Rechnung außer, dass die Umsatzsteuer 20 % beträgt, da (ich kann mir nichts anderes erklären) die Leistung in Österreich erbracht wird.

Und genau hier ist das Rätsel :-)

@MarcE85

Du brauchst doch auch keine Österreicher Steuerinformationen, welche vermisst du denn? Du führst die Steuer doch nicht ab, sondern der Rechnungsaussteller. Er wird in Österreich eine USt-Erklärung einreichen.

@MenschMitPlan

Au der Rechnung sollte neben dem Nettobetrag, der Umsatzsteuer und dem Bruttobetrag hervorgehen: Datum, Art der Leistung, Datum der Leistungserbringung und Leistungsort. Da Müsste also z. B. stehen: Leistungsort: Wien oder so.

@Helmuthk

Die Frage der Steuerbarkeit und vor allem, in welchem Land ein Umsatz steuerbar ist, richtet sich nach dem Ort der Lieferung oder der Leistung. Der Ort dieser Leistung ist gem. §3a Abs. 3 Nr. 3a UStG in Österreich (unterrichtende Tätigkeit, Ort der Leistung ist dort, wo es tatsächlich erbracht worden ist. Das Seminar war in Österreich) Es ist völlig egal, wo der Unternehmer, der diese Leistung ausführt, sitzt, oder gar welche Staatsangehörigkeit er hat. Bei der Umsatzsteuer wird immer nur auf den ausgeführten Umsatz abgestellt. Die 20% ausgewiesene USt ist eine österreichische USt, da dieser Umsatz in Österreich bewirkt worden ist. Deshalb ist er in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Daher wurde auch mit österreichischer USt 20% abgerechnet. Hoffe, es ist jetzt einiges klarer geworden?? Es ist also alles in Ordnung. LG Medusa78

@Medusa78

Aktualisiere mal deine Gesetzestexte. Für unterrichtende Leistungen gilt seit 01.01.2011 das gleiche Leistungsortprinzip wie für die übrigen sonstigen Leistungen an Unternehmer.

Ich mein das nicht böse, in die selbe Falle bin ich auch letztens getappt.

Die sonstige Leistung wurde somit im Land d. Leistungsempfängers (Deutschland) erbracht. Somit hier steuerbar und soweit ich erstehen kann, nicht steuerfrei.

Die Rechnung sollte neu ausgestellt werden. Wird die Rechnung nciht neu ausgestellt, kann man sich immer noch 19/119tel des Bruttorechnungsbetrages als Vorsteuer ziehen (weil die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer immernoch höher als die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist). Sollte man aber so nicht machen, da man sich so unnötig ca. 1% der Rechnungssumme als nicht abziehbare Vorsteuer ans Bein streicht.

Sobald es keine deutsche USt ist (7 oder 19%) kann sie in Deutschland nicht zurückgeholt werden. Der Gesamtbetrag brutto sind Ausgaben (aber keine Umsatzsteuer berechnen). Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmen in Österreich abgeführt.

Die Vorsteuer eines anderesn Landes ist nicht mit der deutschen Umsatzsteuer verrechenbar. Du buchst also ohne USt-Schlüssel in voller Höhe auf das Aufwandskonto.

Bei der Ermittlung der Deutschen Umsatzsteuer sind nur im Inland erbrachte Umsätze steuerbar und möglicherweise steuerpflichtig und nur die Vorsteuern aus im Inland erbrachten Umsätzen abziehbar, wenn die Leistungen für das Unternehmen erbracht wurden. Vorsteuern aus dem Ausland sind bei der Deutschen Umsatzsteuer nicht abziehbar. Für derartige Fälle kann der Unternehmer die Umsatzsteuer- ID- Nummer beantragen (In Deutschland mit den Buchstaben "DE" am Beginn). Mit dieser ID:- Nummer kann die Umsatzsteuer aus dem EG- Raum vermieden werden. Wenn Du keie ID.- Nummer hast, ist der Betrag brutto als Aufwand zu buchen.