2 verschiedene Arbeitsverträge unterschiedliche Ausführung geht das?

4 Antworten

Grundsätzlich herrscht freies Vertragsrecht. Wenn es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, kann der AG mit jedem AN einen Einzelvertrag abschließen, wenn dabei gesetzliche Mindestvorschriften nicht unterlaufen werden.

Die Kollegen verdienen höchst wahrscheinlich auch unterschiedliche Gehälter.

Wenn sich davon jemand benachteiligt fühlt, kann er nur VERSUCHEN, nachzuverhandeln oder muss sich eine andere Stelle suchen.

Wenn es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, kann der AG mit jedem AN einen Einzelvertrag abschließen, wenn dabei gesetzliche Mindestvorschriften nicht unterlaufen werden.

Ganz so simpel ist es nicht!

Das wäre ein Verstoß gegen den allgemein geltenden "arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" - und darum nicht erlaubt (bisher noch abgesehen von der Gehaltsvereinbarung) -, wenn es sich um vergleichbare Arbeitnehmer handelt und die unterschiedliche Behandlung nicht sachlich begründet ist.

Ein Anwalt könnte da vielleicht mehr draus lesen, aber für mich sind das nur unterschiedliche Formulieren für den gleichen Sachverhalt.

28 Tage Urlaub - und der muss bis Ende März genommen sein, sonst verfällt er.

Bei der Frage geht es mir um den Passus bzgl. der Krankheit! Mitarbeiter A ist von Juli 2015-April 2016 krank. hat im Jahr 2015 von sein 28 Tagen bisher 3 genommen. Laut seinem Vertrag hat er jetzt nur noch Anspruch auf 17 Tage. (28 Tage insgesamt - 3 Tage bereits genommen Tage = 25 Tage , davon werden 8 Zusatztage abgezogen, weil die ja laut vertrag zum 31.3. Verfallen auch bei Krankeheit, machte also 17 Tage)

Gleicher Fall bei Mitarbeiter B, ebenfalls von Juli 2015-April 2016 Krank. Auch er hat im Jahr 2015 3 Tage genommen. Laut seinem Vertrag und dem gesetzt hat er aber noch 25 Tage Urlaub die er jetzt nehmen kann.

Warum laut Gesetzt usw. wird in dem Vertrag nicht zwischen Gesetzlichen urlaub und Zusatzurlaub unterschieden daher darf der nichtgenommen Urlaub die nächsten 15 Monate genommen werden. Bei Mitarbeiter wird das spezielle untersagt!

Also darum geht es mir eigenlich!

@BerlinerBub85

Dann solltet ihr doch einen Juristen kontaktieren.

Alternativ könnt ihr auch bei dem Betriebsrat (wohl nicht vorhanden) oder der Gewerkschaft nachfragen.

@Othetaler

So lange der gesetzliche Mindesturlaub eingehalten wird, kann der Unternehmer seine Verträge gestalten wie er will. Es wird ja keiner gezwungen, einen solchen Vertrag zu unterschreiben.

@DerHans

Stimmt. Aber deshalb müssen noch lange nicht alle Klauseln auch rechtmäßig sein.

@DerHans

@ DerHans:

Das ist falsch!

Auch wenn es "Vertragsfreiheit" gibt, erlaubt das dem Arbeitgeber nicht, Arbeitnehmern unterschiedliche Urlaube zu gewähren.

Hier bekommen nun beide 28 Tage Urlaub, aber mit rechtliche und unter Umständen auch praktisch (wie hier beim Fragesteller) bedeutsamen Unterschieden.

Ob die Formulierung solcher vertraglichen Unterschiede erlaubt ist - im Gegensatz zur Vereinbarung unterschiedlicher Urlaubsansprüche - vermag ich dagegen nicht zu beurteilen.

Es wird ja keiner gezwungen, einen solchen Vertrag zu unterschreiben.

Solche "Totschlagargumente" sind völlig überflüssig und sollte man sich "verkneifen"!

Jeder hat seinen eigenen Vertrag aus freien Stücken unterschreiben und er ist jeweils für beide Seiten verbindlich...

Einen Anspruch auf die Änderung des Vertrages hat Mitarbeiter A daher aus diesem Grund nicht.

Naja soweit richtig, nur hat es in diesem Fall einen Wechsle in der Personabteilung gegeben und die hat die Arbeitsverträge geändert! Da finde ich sei es dahin gestellt wer wie für sein Vertrag verantwortlich ist:

Auch das in dem Vertrag A genau aufgelistet wird das es 20 gesetzliches Tage gibt und 8 Zusatztage. Bei Mitarbeiter B gibt es 28 Tage Urlaub (keine Aufschlüsselung von Gesetzliche und Zusatz!) was bei der Mitnahme ins nächste Jahr aufgrund von Krankheit eine große Rolle spielt!

Du kannst eine Änderungskündigung beantragen: Dein AG muss dem aber nicht zustimmen...

Ganz so simpel ist es denn doch nicht!

Das wäre ein Verstoß gegen den allgemein geltenden "arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" - und darum nicht erlaubt (bisher noch abgesehen von der Gehaltsvereinbarung) -, wenn es sich um vergleichbare Arbeitnehmer handelt und die unterschiedliche Behandlung nicht sachlich begründet ist.

Es fehlen aber die Informationen, um das hier beurteilen zu können.

Im Arbeitsrecht gilt auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber muss nicht mit jedem Mitarbeiter den gleichen Arbeitsvertrag zu den gleichen Konditionen abschließen. Um es ganz platt zu sagen, die Bedingungen des Arbeitsvertrages können in einem gewissen Rahmen von jedem Mitarbeiter entsprechend ausgehandelt werden.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gibt vor, dass Mitarbeiter die einer bestimmten Gruppe zuzuordnen sind, wenn nicht sachliche Gründe dagegen sprechen, gleich zu behandeln sind. Den Anwendungsbereich sehe ich hier nicht eröffnet.

Der Mitarbeiter der sich ungleich behandelt fühlt hat die Möglichkeit zur Personalabteilung zu gehen und nach zu verhandeln.

Dies alles bitte als pauschale Antwort zu einer pauschalen Frage verstehen

Den Anwendungsbereich sehe ich hier nicht eröffnet.

Ich sehe allerdings nicht, welchen sachlichen Grund es geben könnte, bei Arbeitnehmer A - erlaubterweise - die Verfallbarkeit des Zusatzurlaubs zum 31.03. des Folgejahres zu bestimmen, bei Arbeitnehmer B dagegen nicht!

@Familiengerd

.....:-)...wo ist die Gruppe? Wie geschrieben grobe Einschätzung.....aber letztendlich habe ich grundsätzlich keinen Anspruch darauf den gleichen Arbeitsvertrag wie andere Mitarbeiter zu haben....