2 Haus Eigentümer, wer zahlt wieviel bei einer Reparatur?
Eigentümer A und B besitzen eine ETW mit jeweils einer Garage. Eigentümer A besitzt noch eine Hobbywerkstatt, die mit den Garagen direkt verbunden ist. Die Hobbywerkstatt ist auch in seiner Besitzurkunde vermerkt. Es wurde das Garagendach saniert. Ein gemeinsames Hauskonto besteht nicht.
Der Auftrag wurde von A nur "grob" besprochen. Er wollte sich um einen Handwerker kümmern. Nach 3 Monaten passierte immer noch nichts. In der Zwischenzeit beglich Eigentümer B eine gemeinsame Rechnung i.H. von 1.800€.
Eigentümer A meinte, jeder bezahlt erstmal seins und dann wird abgerechnet. Nachdem 1 weiterer Monat verstrich und kein Handwerker in Sicht war, forderte Eigentümer B von Eigentümer A 900€ innerhalb 1 Woche als ausgleich für die ausgelegte Rechnung.
Eigentümer A beauftragte stattdessen eilig einen Handwerksbetrieb, dessen Angebot angeblich schon seit 2 Monaten vorlag. Ohne dass Eigentümer B das Angebot je zu Gesicht bekam, wurden ihm 1.500€ mitgeteilt. Eigentümer B vermutete das als Gesamtsumme, da ein früheres Angebot vor 1 Jahr auch 3.000€ betrug und von beiden Eigentümern als zu hoch abgelehnt wurde.
Meinungen?
Zahlen beide Eigentümer jeweils die Hälfte, oder würde Eigentümer A den Reparaturanteil seiner Hobbywerkstatt selbst bezahlen? Die Aufteilung wäre dann in etwa 1/3 zu 2/3.
Außerdem verlangt ein Eigentümer A nachträglich für in den letzten 12 Monaten durchgeführte eigene Handwerksleistungen am Haus von Eigentümer B 500€ (20€/Std.), ohne dass das abgesprochen war.
Wie sieht das rechtlich aus?
3 Antworten
Na dann viel Spaß noch.
Rechtlich sieht das ganze so aus, dass über kurz oder lang beide Rechtsanwälte sich eine goldene Nase verdienen werden.
- In eurer Teilungserklärung ist geregelt, wer wieviel Miteigentumsanteile hat und wem was gehört (Sondereigentum und -nutzungsrechte).
- Wenn sonst nichts weiter in der Teilungserklärung geregelt ist, gilt das Gesetz.
- Jetzt kommt der Punkt, wo die beiden Anwälte ins Spiel kommen. Egal was wer für Arbeiten oder Aufträge erteilt, ist die Voraussetzung stets ein Beschluss der Wohnungseigentümer. Diese verfasst man schriftlich, damit nachher nicht die Gedächnislücke des anderen Verwirrung besorgt.
- Da ihr es bislang mit Zuruf über den Zaun gehalten habt, bleibt jeder auf seinen eigenmächtig verursachten Kosten (durch Auftragsvergabe ohne Beschluss) sitzen. Lediglich die laufenden Kosten der Gemeinschaft kann man gegeneinander aufrechnen.
- Wenn dein Nachbar Handwerkerleistungen selbst durchführt, ist das sehr freundlich von ihm. Da ihr darüber aber keinen Beschluss gefaßt habt, bleibt es eine Freundlichkeit, weshalb du ihm auch nichts schuldest.
Daher kann ich dir nur raten, die Empfehlung von @Tabaluga1961 anzunehmen und einen Verwalter an Bord holen, andernfalls sich wie gesagt zwei Anwälte freuen.
und Frau Merkel - sie steigern das Bruttosozialprodukt
Die Teilungserklärung sollte Auskunft über die gegenseitigen Rechte und Pflichten geben! Fehlt eine Teilugnserklärung so bestimmen scih Rechte und Pflichten nach dem WEG alleine. Handelt es sich nicht um Wohnungseigentum, so sind beide im Grundbuch eingetragenen Eigentümer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung gleichermaßen verpflichtet.
Im Wohnungseigentumsrecht gibt es keine Meinung. Da gibts die Teilungserklärung worin die Kostenverteilung geregelt ist. Aber gerade bei nur 2 Eigentümer geht es meiner meinug nach nicht ohne Verwalter. der weiß wies geht und bringt sachlichkeit in die Angelegenheit und verschafft schlafreiche Nächte.
dann ist die nicht vollständig. Beim Amtsgericht gibts eine Kopie davon - gegen Sondervergütung versteht sich.
Die Teilungserklärung liegt ja vor, in der die Aufteilung von Wohnung, Grundstück und Nebengebäuden geregelt ist. Aber nicht die Kostenverteilung, sonden die Umrisse der Gebäude auf der Flurfläche. Einen Verwalter haben wir natürlich nicht.