2 Gefälschte Rolex vom Ausland mit nehmen?

7 Antworten

Plagiate sind Plagiate, EGAL IN WELCHEM WERT.

DU kannst bis 430 € zollfrei einkaufen, ja. Aber KEINE Plagiate.

Der Erwerb eines Plagiat ist nicht strafbar. Es ist strafbar wenn man nachweisen kann dass, du mit Plagiaten Gewerblichen Handel tätigst.

@FlorianIFMB

Der Erwerb vielleicht nicht, aber die Einfuhr garantiert ;-)

@TheQ86

Wirklich falsch. Als Reisemitbringsel ist es erlaubt. Als Fracht-, Paket- oder Warensendung ist es verboten.

Hi,

die Herstellung und Handel von Plagiaten sind verboten, der Besitz aber nicht. Du darfst wenn du Plagiate kaufst, dürfen die zusammen nicht mehr als 430€ Marktwert haben.(gilt nur für Rückreisen per Flugzeug oder Kreuzfahrtschiff)

Es ist ein heikles Thema mit den Plagiaten. Lass dir auf jeden Fall vor Ort eine Rechnung geben. Wenn du Pech hast, dann kontrollieren die dich Stichprobenart beim Zoll am Flughafen. Wenn du keine Rechnung hast, dann schätzen sie den Wert und wenn du Pech hast, schätzen sie den Wert höher ein.

https://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article118028424/Ein-bisschen-Plagiat-aus-dem-Urlaub-ist-erlaubt.html

Ja aber sein unwahrscheinlich 2 Gefälschte Rolex für 430€ einzuschätzen.

Aber sie haben natürlich recht, wenn man Pech hat, kann sowas passieren.

@FlorianIFMB

Und wenn sie gut gefälscht sind schätzen sie sie als echte.

@LP392

Schaden kann es nicht vorsichtshalber die Rechnungen dabei zu haben, falls der Zoll kontrolliert. Dann ist man zumindest auf der sicheren Seite.

@ElamoMichi

Ja das wollte ich ja damit sagen. Wenn die die als echt schätzen sind das gerne mal 2.000€

Sehr geehrter Manuel1221

Der erwerb eines Plagiates für den Privat verbrauch ist tatsächlich nicht strafbar, solange man nicht nachweisen kann das sie gewerblichen Handel damit tätigen.

Da sie 2 Rolex im Wert von 40€ erworben haben, wird sicherlich der Zoll nicht auf Gewerblichen handel tippen.

Weitere Informationen finden sie unter:

https://www.google.de/amp/s/www.merkur.de/wirtschaft/zoll-wann-gefaelschte-rolex-teuer-wird-1270833.amp.html

Mit freundlichen Grüßen

Schmitzerna

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Dein Kommentar hat einen kleinen Fehler: "solange man nicht nachweisen kann das sie gewerblichen Handel"

Der Zoll muss nicht beweisen. Im Zweifelsfall musst DU beweisen das es privat ist. Beim Zoll gilt die umgekehrte Beweislast.

Bei 2 Rolex ist es allerdings kaum ein Problem. Es sollten aber besser nicht die gleichen sein.

@iq1000

Das ist nicht ganz richtig.

Die Beweislast liegt immer bei dem Angeklagten. Natürlich ist es war das man bei Zweifel doch die Replica einsackt, aber die Zollbeamten müssen begründen können warum.

Wenn die Beweislast bei dem Reisenden liegt, dann könnte man willkürlich jeden Reisenden anhalten und ihn auf sein Gepäck ansprechen. ,,Was haben sie von ihrem Urlaub mitgebracht" ,,Die kleider haben sie doch in ihrem Urlaub gekauft".

Es ist jedoch war das ,,In dubio pro reo" in solchen Fällen nicht gilt.

Das genannte ist jedoch in der Theorie, in der Praxis, kann es tatsächlich anderes sein.

@FlorianIFMB

Ich habe einen Tippfehler, ich wollte sagen die Beweislast liegt bei der Justiz, natürlich nicht bei dem Angeklagten.

@FlorianIFMB

Es geht nicht um die Fakes, die sind als Reisemitbringsel legal. Es geht um die gewerbliche Natur. Und eben um die umgekehrte Beweislast. Also mit 'nee, das Notebook hab ich schon in DE gekauft' kommt man ohne Beweise nicht durch.

https://www.welt.de/reise/article13421018/Schmuggeln-ist-kein-Kavaliersdelikt.html

Konnte auf die Schnelle nichts offizielles beim Zoll finden. Denke aber dran, mit meinem Gedankenansatz ist man allerdings auf der sicheren Seite.

Du benutzt "willkürlich". Das wäre natürlich ein Problem. Ich behaupte so tickt der Zoll aber nicht und die suchen sich schon ihre 'Pappenheimer' aus.

@iq1000

Der Deutschestaat verlässt sich zum Glück nicht auf Barmherzigkeiten seitens des Zolls, sondern auf Fakten und Beweise.

Bei beschlagnahmten Waren kann man Einspruch legen, der Zoll muss dann irgendwas vorlegen können um ihre Beschlagnahmung rechtfertigen zu können. Mit einem ,, ich habe den Eindruck das er die waren verkaufen möchte" wird er definitiv nicht weiter kommen.

Sie haben jedoch recht das die Beweislast nur im Zweifel, bei dem Reisenden gilt. Wie in meinem Vorherigen Kommentar erwähnt, das beim Zweifel gegen den Reisenden ,,Geurteilt" wird.

Ansonsten muss der Zoll an irgendwas festhalten, was an einem gewerblichen handel hinweisen könnte.