15jährige reißt von zu Hause aus,Lehrerin weiß wo sie ist und weigert sich zu sagen wo

11 Antworten

Weder ich noch Du noch die Lehrerin noch sonstwer müssen irgendwas zu (fast) egal wem sagen, irgendeine Auskunft geben, völlig egal warum.

Es gibt nur einen einzigen Grund, warum ich oder Du oder sonstwer eine Auskunft verlangen kann und hierbei von Bedeutung ist einzig, wer in welcher Funktion fragt.

Ein Richter, im Dienst befindlich in Ausübung seiner hoheitlichen Aufgabe innerhalb eines Verfahrens, wenn der einen Zeugen (und nur einen Zeugen, nicht Angeklagter oder Kläger) befragt, dann und nur dann muß Auskunft gegeben werden und nur soweit, wie man selbst sich nicht belastet - und das muß zuvor dem Befragten bekannt gegeben werden.

Niemals sonst! In keinem anderen Fall kann jemand gezwungen werden oder gar belangt. Das Verweigern einer Auskunft ist in jedem anderen Fall völlig folgenlos, straf - und auch zivilrechtlich, ist das gute Recht eines Jeden - auch die der Lehrerin Deiner Tochter.

Also muss die Dir nichts sagen, braucht es nicht und kann nicht belangt werden.

Ist das eine ernst gemeinte Antwort?

Wenn die Lehrerin davon ausgehen konnte, dass dieser Schritt notwenig war um das Kind zu schützen, so darf sie - wie jeder andere auch - die Auskunft verweigern. Sinnvollerweiser geschieht das in Kombination mit einer Info an das Jugendamt, der Polizei o. ä.

Das ist doch mal eine ganz klare Aussage.Vielen Dank.

Und, was wollt ihr jetzt machen? Schreibt eurer Tochter doch einen netten Brief, dass es euch Leid tut, dann kommt sie vielleicht wieder! Oder ist da etwas vorgefallen, was Du uns verheimlichst?! Wir kennen euch nicht - und können euch nicht helfen! Wendet euch ans Jugendamt!

Nein, tatsächlich sind weder die Eltern der Freundin noch die Lehrerin verpflichtet euch da Auskunft zu geben.

§ 235 Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

Dem Kind wurde nicht gedroht, es wurde nicht mit Gewalt entzogen usw.. Das Kind hat sich freiwillig in die Obhut eines anderen Erwachsenen gegeben. Da müßt ihr einen Zivilprozess führen....

Ich gehe davon aus, dass ihr das Kind geschlagen oder anderweitig mißhandelt habt, da sind um Hilfe gebetene Personen sogar verpflichtet, sich ums Kind zu kümmern.

Ich gehe mal davon aus, dass sich da das Jugendamt bald bei euch melden wird.

Was ???wenn ich meiner Tochter das Handy wegnehmen und sie darauf hin in ihrer Wut wegläuft wede ich hier als Kinderschänder an der Pranger gestellt!!!

Wenn ihr ganz einfach nur die Fragen beantworten würdet die hier gestellt werden und nicht,euch irgend eine Geschichte ausmalt die ihr im Fernsehen gesehen oder in der Zeitung gelesen habt. ICH WEIß.ELTERN DEREN KINDER GEGLAUFEN SIND ALLES POTENZIELLE KINDERSCHÄNDER: Ja nee is klar.

Ich gehe davon aus, dass ihr das Kind geschlagen oder anderweitig mißhandelt habt

Gaaaanz vorsichtig mit solchen Äußerungen. Bei 15jährigen Mädchen genügt schon wesentlich weniger, damit die austicken. Allein bei der Sache mit dem Handy bricht eine Welt zusammen. Die können doch heute gar nicht mehr ohne...

Was den § 235 StGB betrifft, so gilt nicht 1 mit 2, sondern 1 oder 2. Also entweder mit Gewalt oder eben vorenthält.

Es ist ein Unterschied, ob ich (meinetwegen gewalttätige) Eltern in meinem Beisein plus Eingreifen mit ihrem Kind zusammenbringe oder ob ich den Eltern das Kind komplett vorenthalte.

@uncutparadise

Ich weiß, dass 15jährige Mädchen wegen wesentlich weniger austicken.

Die Lehrerin weiß das auch. Und gibt den Aufenthaltsort nicht bekannt. Die sind nicht doof.

Die Lehrerin wird wohl ihre Gründe haben, dir da nicht zu verraten... Und ja, sie darf dir diese Auskunft verweigern.

Welches Recht hat denn eine Lehrerin, den erziehungsberechtigten und aufenthaltsbestimmenden Eltern, das vorzuenthalten ? Bitte mal eine Grundlage. Ansonsten bestünde immernoch die Möglichkeit, das Kind mit den Eltern zusammen zu bringen und als Lehrerin vermittelnd dabei zu sein bzw. das Jugendamt dazuzurufen. Aber auch mit letzterer Maßnahme kann man viel kaputt machen.