1,14 Promille am Steuer...Wiederholungstäter, Strafe?!

6 Antworten

Im Gegensatz zu damals handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit sondern um eine Straftat (Grenze liegt bei 1,1‰). Entsprechend wird die Geldstrafe hoeher ausfallen. Die Sperrfrist liegt in diesem Bereich bei ca 12-15 Monaten.

Aaaaaber ... da es sich um eine Wiederholungstat handelt, wird nun eine MPU angeordnet. Die Anordnung erfolgt durch die Fuehrerscheinstelle, wenn man gegen Ende der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu beantragt. Fuer die MPU muss man eventuell ueber laengeren Zeitraum (ein Jahr) Abstinenz nachweisen und und .... und am Ende muss das Gespraech mit dem Psychologen ergeben, dass in Zukunft tatsaechlich nicht mehr zu erwarten ist, dass man mit Alkohol faehrt. Ich empfehle hier, mit dieser Frage mal in ein MPU-Forum zu gehen oder ins Forum von Verkehrsportal.de. Dort bekommt man jede Menge Hilfe.

Will man die Fahrerlaubnis ohne MPU wieder erlangen, dann geht das erst nach 15 Jahren (10-jaehrige Frist bis zum Verwertungsverbot plus davor 5-jaehrige Anlaufhemmung).
Eine Fahrerlaubnis im Ausland eerwerben, das hilft in diesem Fall nichts, da diese in Deutschland ungueltig waere.

das stimmt übrigens nicht...ein eu führerschein ist nach der sperre möglich! laut urteil oberster gerichtshof...der führerschein muss allerdings komplett neu gemacht werden...

MPU und Neuantrag muss er machen wenn er sehr viel Glück hat!!

Mit ein wenig Pech bzw wenn der erste Vorfall nicht zu weit zurückliegt ist der Schein komplett weg und er wird für Jahre keinen neuen machen können...

mit viel glück für die anderen. wird er ihn erst in x jahren wieder machen können

@deSade

absolut richtig!!!!!!!!!!!!

ehm leute....ich weiß! Ihr habt recht mit euren Aussagen aber eigentlich wollte ich eine objektive Aussage über die Strafe. Deshalb hab ich es mit dem Ausdruck "Bekannter" versucht relativ unkenntlich zu machen.

Hallo Minnilein

Auf Dich kommt in etwa folgendes zu:

1.) Strafe ca. 30-40 Tagessätzen (1TS=Monatsnetto/30). Wenn man unters Jugendstrafrecht fällt Sozialstunden. Dies KANN angewendet werden muss aber nicht.

2.) ca. 6-10 Monate FE-Entzug. Neubeantragung frühestens 3 Monate vor Sperrfristende möglich. (Kosten ca. 150€)

3.) Keine Punkte da Entzug wegen §§ 4 Abs 2 StVG. Bei Neuerteilung wieder punktefrei.

4.) Wenn BAK 1,6‰ oder mehr wird eine MPU nach §§ 13 Nr. 2 FeV angeordnet (ca. 420€), die kann aber nur nach Aufarbeitung bestanden werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig vorzubereiten.

5.) Strafbefehl in ca. 1-4 Monaten. Die Zeit des vorläufigen Entzugs wird beim Verhängen der Sperrfrist berücksichtigt. Verhandlung recht unwahrscheinlich es sei denn bei Einspruch oder wenn du unters Jugendstrafrecht fällst.

6.) Du bist nicht verpflichtet, weitere Angaben bei der Polizei zu machen. Dies ist in der Regel (ohne anwaltliche Beratung) auch keinesfalls zu empfehlen.

7.) Vor Neuerteilung ist zwingend ein Seminar für Alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, da in der Probezeit aufgefallen siehe NAFAPlus Kosten ca. 300€

8.) PZ ruht bei Entzug, Verlängerung der PZ auf 4 Jahre.

9.) Die Sperrfrist kannst Du über ein Seminar zur Sperrfristverkürzung, z.B. Mainz 77, um 1-3 Monate verkürzen

die Punkte 7 und 8 nur wenn noch Probezeit besteht

, beim ersten mal waren es aber "nur" 0,67 Promille

wann war denn das?

wenn das vor über 5 Jahren war ist er nämlich kein Wiederholungstäter und es würde dann auch keine MPU angeordnet werden!!!!

sollte die erste Trunkenheitsfahrt noch nicht so lange her gewesen sein kannst du dich hier schon einmal einlesen:

http://www.fev-mpu.de/fuehrerschein_mpu/mpu_medizinisch_psychologische_untersuchung/ablauf_der_mpu.html#news56117_6

Die Entscheidung, wann ein Fahrzeugführer zur MPU muss, trifft das zuständige Straßenverkehrsamt. Immer wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, das der Fahrzeugführer psychologisch nicht in der Lage ist, sicher am öffentlichen Verkehr teilzunehmen, kann eine MPU angeordnet werden.

Insbesondere zählen dazu solche Fakten, wie der regelmäßige Konsum von Alkohol oder Drogen. Das bedeutet aber nicht, dass der Verkehrsteilnehmer unter Einfluss von Alkohol bereits einen Unfall verursacht haben muss, sondern auch wenn er bereits durch Alkohol am Steuer auffällig geworden ist, kann eine MPU angeordnet werden. Fahrzeugführer die aktiv am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl eine Konzentration von mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut nachweisbar ist, können ebenfalls durch das zuständige Straßenverkehrsamt zum Ablegen der MPU verpflichtet werden. Das gilt nicht nur für Auto-, Motorrad-, oder LKW-Fahrer, sondern auch für Radfahrer, die öffentliche Straßen oder Radwege befahren.

Gute Antwort. Eine Anmerkung noch ...

...auch wenn er bereits durch Alkohol am Steuer auffällig geworden ist, kann eine MPU angeordnet werden...

Das ist kein KANN. Bei Alkohol ist im Wiederholungsfall die MPU zwingend vorgeschrieben, also ein MUSS.