§110 BGB Ich verstehe das nicht!

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Bekommst Du 500 € von Deinem Onkel zum Geburtstag geschenkt mit dem Hinweis, Du kannst Dir von diesem Geld kaufen was Du möchtest (und Deine Eltern haben nichts dagegen), dann kannst Du Dir davon ein neues Handy kaufen gehen. Sagen Dir Deine Eltern aber, Du sollst Dir das Geld aufs Sparbuch tun (sind also dagegen), so wäre der Kauf des Handys von Anfang an unwirksam. Dieser umgangssprachlich "Taschengeldparagraph" genannte § ist also ein "Gummiparagraph", den man im Zweifel auch ein wenig ausdehnen kann, da nicht klar (genug) formuliert.

Das ist als Ausnahme zur Regelung des § 107 BGB zu sehen, dass beschränkt geschäftsfähige Personen (7 - 17 Jahre alt) zu einem Rechtsgeschäft, durch das sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter benötigen.

Es gibt allerdings ein paar Dinge zu beachten:

  • Die vertragsgemäße Leistung muss bereits bewirkt sein. Somit fallen Dauerschuldverhältnisse (Handyvertrag, Zeitschriftenabo, ...) nicht unter den § 110 BGB.

  • Dass die Eltern den Kindern Taschengeld überlassen bedeutet nicht, dass sie alles genehmigen (müssen), was das Kind damit unternimmt. Weiß das Kind, dass sich die konkludente Einwilligung durch die Überlassung von Taschengeld auf ein bestimmtes Geschäft nicht erstrecken soll, so kommt auch dann kein wirksamer Kaufvertrag zustande, wenn das Kind mit eigentlich zur freien Verfügung überlassenem Geld bezahlt hat.

Beispiel: Die Eltern wollen nicht, dass das Kind Computerspiele kauft. Dem Kind ist das bekannt. Dann ist der Kauf eines Computerspiels nicht durch den § 110 BGB gedeckt. Stimmen die Eltern dem Kauf nicht (nachträglich) zu, ist der Kaufvertrag von Anfang an nichtig und die gegenseitig erlangten Leistungen (Geld und Spiel) wieder herauszugeben.

  • Der § 110 BGB kann sich außer auf den Kauf auch auf den Verkauf von Sachen beziehen. Wenn dem Kind z.B. Sachen überlassen werden, die es beim Flohmarkt verkaufen soll. Dann ist das Kind in der Lage, wirksame Kaufverträge über diese Sachen abzuschließen. Beschließt es aus Geldmangel, auch noch eigenmächtig seine Playstation zu verkaufen, wäre dieser Verkauf wiederum nicht durch den § 110 BGB gedeckt.

Alles klar? ;-)

Der Vertag ist "schwebend unwirksam" das heist er ist erst gültig wenn deine Eltern zustimmen bzw. ungültig (nichtig) wenn deine Eltern ablehenen. Der Paragraph meint dass du im Rahmen deines Taschengeldes selbständig Käufe vornehmen darftst, allerdigs für Käufe auf die du sparen Musst, deine Eltern zustimmen müssen. Auch bei Käufen die laufende Kosten verursachen brauchtst du die Einverständiniss Erklärung deiner Eltern/Erziehungsberechtigter

Hallo

Dies ist der sogenannte Taschengeldparagraph.

Eigentlich darf man erst mit 18 Jahren Verträge abschliessen. Wenn du allerdings jünger als 18 Jahre bist und einen Vertrag abschliesst, dann befindet sich dieser in einem Schwebezustand, d.h. er kann nachträglich von deinen Eltern genehmigt werden.

Da dies alles etwas umständlich ist, gibt es die Ausnahme in Art. 110 BGB, wonach du Verträge schliessen kannst, sofern du dafür Mittel einsetzt, die dir überlassen worden sind, also etwa ein Taschengeld von den Eltern oder ein Geburtstagsgeschenk in Form von Bargeld oder auch Entgeld aus eigener Arbeitsleistung.

Allerdings gilt dieser Artikel dann wiederum nicht für Personen, die noch nicht das 7. Altersjahr erreicht haben.

SeyTi  31.03.2013, 22:16

Das stimmt nicht ganz. Ist der Vertrag wirksam, können die Eltern ihn ihn nicht mehr nachträglich unwirksam machen. Hatten die Eltern was von Anfang an dagegen, kommt der Vetrag nicht zustande.

Termonfeckin  31.03.2013, 22:19
@SeyTi

Welche Aussage von mir sagt, dass Eltern einen gültig zu Stande gekommenen Vertrag unwirksam machen können?

Schrottsache  31.03.2013, 22:24
@SeyTi

das behauptet er/sie ja auch gar nicht.

Das ist schon alles korrekt.

SeyTi  31.03.2013, 22:33
@Termonfeckin

Eigentlich darf man erst mit 18 Jahren Verträge abschliessen. Wenn du allerdings jünger als 18 Jahre bist und einen Vertrag abschliesst, dann befindet sich dieser in einem Schwebezustand, d.h. er kann nachträglich von deinen Eltern genehmigt werden.

Hab ich daraus interpretiert. Die Aussage sagt, dass der Vertrag nicht direkt wirksam ist, sondern von den Eltern nachträglich genemigt wird. Im Gesetzt steht, dass der Vertrag eines MInderjährigen von Anfang an als wirksam gilt.

Hab ich da was falsch verstanden? Ich bin mir recht sicher das die Aussage falsch ist.

Termonfeckin  31.03.2013, 22:39
@SeyTi

Also die Aussage ist so gemeint, dass wenn ein Minderjähriger einen Vertrag abschliesst, der nicht unter den Taschengeldparagraphen fällt (Wort: Eigentlich) sich in einem Schwebezustand befindet, also nicht direkt unwirksam ist, sondern von den Eltern genehmigt werden kann. (z.B. Kauf einer teuren Musikanlage durch einen 10-jährigen)

Diejenigen Verträge, die unter den Art. 110 BGB fallen, sind klarerweise von Anfang an wirksam, was ja zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Artikels hervorgeht.

Ich bin mir recht sicher, dass die Aussage schon stimmt, dass Eltern Verträge nachträglich genehmigen dürfen, wenn diese nicht unter den Taschengeldparagraphen fallen. (Zumindest ist das bei uns in der Schweiz so und die Rechtssysteme sind in vielerlei hinsicht deckungsgleich, auch bzgl. des Art. 110 BGB, der bei uns zwar nicht so heisst, aber auch existiert.)

RobertLiebling  31.03.2013, 22:43
@Termonfeckin

Ich bin mir recht sicher, dass die Aussage schon stimmt, dass Eltern Verträge nachträglich genehmigen dürfen

Streiche "dürfen", setze "müssen".

Genehmigen die gesetzlichen Vertreter nicht, ist der Vertrag von Anfang an (ex tunc) nichtig. (§§ 107 f. BGB)

SeyTi  31.03.2013, 22:44
@Termonfeckin

Aber warum fällt das Beispiel nicht unter den Paragraphen? Er regelt die Wirksamkeit von Kaufverträgen für eingeschränkt Geschäftsfähige (7 -17 Jahre).

Termonfeckin  31.03.2013, 22:48
@SeyTi

Das Beispiel kann schon darunter fallen, sofern es eben mit Mitteln bezahlt wurde, die dem 10-jährigen dafür überlassen worden sind. (Darum habe ich "teuer" angefügt, da dies dann unwahrscheinlicher wird.)

Kauft er die Anlage aber mit Geld, dass ihm etwa für Sparzwecke übergeben worden ist, dann müssen die Eltern den Vertrag genehmigen, damit er wirksam ist, da es dann nicht mit Mitteln "die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung" gekauft wurde.

Termonfeckin  31.03.2013, 22:57
@RobertLiebling

Das kann man so oder so sehen.

Schreibe dürfen: Keine Verpflichtung zur Genehmigung. (Dass die Genehmigung notwendig ist, damit der Vertrag gültig ist, ergibt sich alleine schon aus der grammatikalischen Auslegung von 110 BGB. (ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters)

Schreibe müssen: Interpretation möglich, dass eine Genehmigung zwingend erfolgen muss. Wobei diese auch ausbleiben kann, der Vertrag dann halt nur nicht gültig zu Stande gekommen ist. (Was in der Praxis aber oft keine Rolle spielt, da der Verkäufer ein Interesse am Verkauf hat und der Minderjährige Käufer am Kauf interessiert ist.)

lg

notorischer Besserwisser :-)

Schrottsache  31.03.2013, 22:58
@RobertLiebling

Neeee, du musst die juristische Logik schon aus dem Art. 110 erkennen.

SeyTi  31.03.2013, 23:00
@Termonfeckin

Du sagtest doch das Bespiel fällt nicht darunter. Ist ja auch egal, so ist es jedenfalls richtig, obwohl man wieder viele Ansichten haben könnte.

Mir gings halt darum dass die Eltern im nachhinein nichts genehmigen, sondern alles davor passiert. Entweder das Geld steht im zur freien Verfügung oder halt nicht, was dann entscheidet, ob der Vertrag wirksam ist.

Damit sollte alles geklärt sein.

RobertLiebling  31.03.2013, 23:08
@Termonfeckin

Mit "müssen" meinte ich, dass der Vertrag nur dann wirksam ist, wenn die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Das war nicht normativ in dem Sinne gemeint, dass den gesetzlichen Vertretern gar keine andere Wahl bleibt, als zuzustimmen.

RobertLiebling  31.03.2013, 23:10
@Schrottsache

Was immer Du damit sagen willst - ich habe schon diverse Sekundärliteratur (BGB-Kommentare) zum § 110 BGB gelesen und bin mir daher einigermaßen sicher, wie der Paragraph auszulegen ist.

Und im Übrigen wird sich der Gesetzgeber schon etwas dabei gedacht haben, als er den Paragraph eben nicht "Taschengeldparagraph" getauft hat.

Scaver  31.03.2013, 23:15
@RobertLiebling

Fast, das ist gestaffelt. Von 7 bis glaub 16 (kann auch 14 sein) sind Verträge schwebend unwirksam und müssen genehmigt werden. Ab 16 sind Verträge schwebend wirksam und können im Nachhinein aber noch widerrufen werden.

Kurz:

  • 0-6 - generell unwirksam
  • 7-15 generell unwirksam, bis die Eltern zustimmen
    • Ausnahme siehe Taschengeldparagraph
  • 16-17 generell wirksam, bis die Eltern widersprechen
    • Ausnahme siehe Taschengeldparagraph
  • 18+ generell wirksam, außer bei erklärter (durch Gericht) Geschäftsunfähigkeit (je nach Grad fällt man dann auf einen der 3 vorherigen Stufen zurück)
Schrottsache  31.03.2013, 23:18
@RobertLiebling

In der Gesetzessystematik ist er natürlich verbindend mit Art. 107 und Art. 108a zu sehen, da hast du schon recht.

Jedoch ergibt sich doch bereits aus der grammatikalischen Auslegung von Art. 110 BGB, v.a ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, dass ein solcher Vertrag in der Regel die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt. Sprich, dass Art. 110 BGB zwar auf den vorangehenden Artikeln basiert, aber auch ohne diese auskommen würde.

Das man den Artikel nicht Taschengeldparagraphen getauft hat, ergibt sich schon nur daraus, dass nicht nur Taschengeld darunter fällt, da "Taschengeld" auch wieder interpretationsbedürftig ist.

Scaver  31.03.2013, 23:19
@Termonfeckin

So weit richtig. Bekommt er Taschengeld in Höhe von 50 € im Monat (nur ein Beispiel) greift der Taschengeldparagraph bis zu einem Warenwert von eben 50 €. Kostet die Musikanlage nun 200 € kann das in 2 Richtungen gehen... wurde ihm, z.B. zum Geburtstag 200 € geschenkt (überlassen), so greift der TG-§. Wünscht er sich eine Anlage und er bekommt 200 € um sich genau diese Anlage zu kaufen (egal ob zum GB oder wann auch immer), so greift wieder der TG-§.

Hat er aber nun von seinem TG 4 Monate lang die 50 € gespart und hat hat ebenfalls von seinem TG die 200 € zusammen, so gilt der TG-3 aber nicht. Denn das Ansparen von TG zählt eben nicht!

Termonfeckin  31.03.2013, 23:21
@Scaver

Danke, das wusste ich nicht. Endlich mal eine Beanstandung, die es auch verdient hat.

Kannst du mir noch sagen, woher du das hast? Das würde mich interessieren

(Ich kenne natürlich nur die Rechtslage in der Schweiz und bei uns gibt es diese Staffelung nicht.)

RobertLiebling  01.04.2013, 08:25
@Scaver

Fast, das ist gestaffelt

Gibt's dafür auch eine Quelle? Ich kenne eine solche Staffel weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Kommentarliteratur.

jurafragen  01.04.2013, 20:22
@RobertLiebling

Gibt's dafür auch eine Quelle

Nein, das hat er sich so ausgedacht.

jurafragen  01.04.2013, 20:24
@Scaver

Bekommt er Taschengeld in Höhe von 50 € im Monat (nur ein Beispiel) greift der Taschengeldparagraph bis zu einem Warenwert von eben 50 €

Nein, denn Taschengeld kann man auch ansparen und man kann auch Taschengeld haben, dass nicht zur freien Verfügung steht, sondern einem bestimmen Zweck dient.

Es,kommt demnach auf alles mögliche an, aber nicht auf die Höhe des Kaufpreises.

schoenehaende  31.03.2013, 22:19

Vom Prinzip her alles korrekt und richtig, allerdings mit der Ausnahme der Formulierung ".... zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung ...." Bekommt man jetzt von den Eltern Taschengeld mit dem Hinweis, hiervon nur Schulbedarf, Süßigkeiten und Bekleidung zu kaufen, aber KEIN teures Handy, dann wäre ein Handy-Kauf durch diesen § eben NICHT gedeckt. Der Kauf eines Handys wäre dann von Anfang an unwirksam.

Termonfeckin  31.03.2013, 22:22
@schoenehaende

Das ergibt sich ja daraus :-) (Vielleicht hätte ich noch das Wort "dazu" hinzufügen müssen)

phildoc  21.01.2016, 19:37
@Termonfeckin

Die Unterhaltung ist sehr unterhaltend, jedoch habe ich den Eindruck, dass die wenigsten, die sich hier äußern, Ahnung von Recht haben. Es ist ein Paragraph, kein Artikel. Artikel findet man z.B. im GG, nicht im BGB!

Termonfeckin  23.01.2016, 15:31
@phildoc

Wenn ein Deutscher in die Schweiz zieht, findet er oft keine Freunde, weil er seine Arroganz mit in den Koffer eingepackt hat. Wenn ich mich hier also bewege, erlaube ich es mir auch, Schweizer Kulturgut mitzubringen und mich der Schweizer Rechtssprache zu bedienen. Das konntest du natürlich nicht wissen, es ist dir kein Vorwurf zu machen.

Mittlerweile würde ich mich aber vielleicht auch anpassen, mich nervt nämlich dieses Rumgehacke auf Kleinigkeiten im Alltag doch sehr. Dieses Kratzen an der Oberfläche, dieses Sich-Bedienen an Zeitungswissen entlockt mir noch oft ein Stöhnen, gerade weil es meist von Leuten kommt, die selber nur wenig von der Thematik verstehen. Was geht in deren Kopf vor? Aber du hast Recht, es kann auch aufzeigen, ob jemand die Grundlagen versteht, wobei ich bei einer solchen Banalität wie du sie hier nach knapp 3 Jahren(!) seit meinem letzten Kommentar beanstandest, doch eher bei meiner ursprünglichen Aussage bleiben möchte.

Darüber hinaus bin ich mittlerweile im Masterstudium angelangt, also da scheint mein bescheidenes Wissen nun doch einige Früchte zu tragen. Im Übrigen bewegst du dich mit deinem MBA im falschen Gebiet...

Das bedeutet, bezahlt ein Mensch, mindestens 7 Jahre alt ist seine Kaugummis beim Kiosk mit Geld, so ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dieses Geld kann ihm für diesen Zweck (Kauf) gegeben worden sein, seine Eltern könnten ihm Taschengeld gegeben haben und gesagt haben: "Mach damit was du willst" oder seine Eltern haben ihm Geld in die Hand gedrückt und gesagt: "Geh mal rein und hol mal schnell noch 3 Brötchen".

RobertLiebling  31.03.2013, 22:39

"Geh mal rein und hol mal schnell noch 3 Brötchen"

Das hört sich eher nach einem Botengang und dem § 165 BGB an. Das Kind handelt hier ja nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.