100 Euro Zuverdienst bei Alg2 - Es werden mir 70 Euro abgezogen?
Hallo zusammen,
Ich komme gerade vom Jobcenter, um mich dort nochmal persönlich zu informieren, wieviel von 100 Euro Zuverdienst durch eine Honorartätigkeit über etwa 3 Monate übrigbleibt. Im Internet und Foren steht ja, das 100 Euro Einkommen im Monat als Grundfreibetrag gelten und komplett anrechnungsfrei sind.
Die Sachbearbeiterin war heute allerdings anderer Meinung und hat mir eine Rechnung aufgestellt: von 100 Euro sind 30 Euro anrechnungsfrei, die restlichen 70 Euro werden von der Regelleistung abgezogen (404€ - 70€ = 334€ Regeleistung). Ich habe mindestens 3 Mal nachgefragt ob das wirklich richtig wäre. Letzten Endes rollte sie die Augen und schrieb es mir sogar auf.
Ich habe davon noch nie gehört, ebenso nicht die Arbeitslosen-Telefonhilfe die ich gerade nochmal anrief, um mir weiteren Rat dazu einzuholen. Die hatten keine Idee wie die Sachbearbeiterin darauf kommt.
Kann sich hier vielleicht jemand vorstellen wie diese Rechnung zustandekommt?
4 Antworten
Vom Brutto Erwerbseinkommen bleiben die ersten 100 € als Grundfreibetrag ohne Anrechnung auf den Bedarf !
Da kann die SB - hier 10 mal mit den Augen rollen und es dir auch schriftlich geben,es bleibt dabei.
Über 100 € hast du bis 1000 € Brutto noch mal 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto noch mal 10 % Freibetrag.
Die werden dann theoretisch von deinem Brutto / Nettoeinkommen abgezogen und ergeben dann mit evtl.noch sonstigem Einkommen wie Kindergeld usw.das gesamte anrechenbare Einkommen und das wird dann auf deinen Bedarf angerechnet bzw.von deinen Leistungen abgezogen.
Hallo, du meinst da es sich nicht um eine "abhängige" Erwerbstätigkeit, sondern in meinem Falle um eine "selbstständige" Erwerbstätigkeit handelt, stehen mir von den 100 Euro Gewinn nur 30 Euro zu?
Auch Selbstständige haben Anspruch auf eine Aufstockung,die Freibeträge stehen ihm dann auch zu,nur ist die Berechnung komplizierter,da müssen ja noch die Ausgaben usw.berücksichtigt werden !
Du musst ja bei deiner Tätigkeit arbeiten,ob das nun als Angestellte oder Selbstständige ist.
Mit Erwerbstätigkeit meinte ich eigentlich das Einkommen,wenn es nicht aus Erwerbstätigkeit stammt,dann handelt es sich um so genanntes sonstiges Einkommen und davon kann man dann in der Regel nur diese 30 € Versicherungspauschale geltend machen,wenn man nicht schon anderweitig Freibeträge geltend macht.
Sonstige Einkommen ohne Aufwand würden z.B. Kindergeld / Unterhalt / Unterhaltsvorschuss / Waisenrente / Rente sein,diese 30 € Versicherungspauschale kann man aber erst ab 18 Jahren geltend machen,vorher würde es in der Regel voll auf den jeweiligen Bedarf angerechnet.
Ja, das habe ich bezüglich des ersten Absatzes auch so verstanden, dass man Anhand der Ausgaben und Einnahmen erstmal den tatsächlichen Gewinn ermittelt. Da ich für diesen Auftrag keine Ausgaben habe, wäre der Gewinn bei 100 €.
Allerdings erscheint es mir so dass insgesamt bei dem Begriff "Erwerbstätigkeit" etwas Verwirrung eingekehrt ist? Soweit ich es verstanden habe, ist meine Honorartätigkeit doch auch eine Erwerbstätigkeit, nämlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Also beziehe ich in diesem Fall das Einkommen ja auch aus einer Erwerbstätigkeit, nicht durch "sonstiges Einkommen"?
Also scheint es, die Sachbearbeiterin hat da einen Fehler gemacht und mein Einkommen als "sonstiges Einkommen" berechnet?
So sieht es aus !
Es spielt keine Rolle ob du Einkommen aus einer abhängigen oder einer selbstständigen Beschäftigung erzielst,es handelt sich um Erwerbseinkommen und auf dieses hat man nach § 11 b SGB - ll Freibeträge.
Kein normaler Mensch würde sich die Antragstellung antun,wenn es am Ende eh nicht mehr gibt als diese 30 € Versicherungspauschale,darauf könnte man dann wohl verzichten.
Das wird zwar vorher in der Regel keiner Wissen,aber spätestens wenn es dann an die Weiterbewilligung ginge,würde jeder darauf verzichten.
Einkommen das durch Aufwand erwirtschaftet wurde,kann ja nicht mit Einkommen das ohne Aufwand erzielt wird ( z.B. Kindergeld / staatliches Mindestelterngeld ) gleichgesetzt werden,dass sieht § 11 b SGB - ll nun mal nicht vor.
Ok, vielen Dank nochmal für deine Info! Kann kaum glauben, dass die Sachbearbeiterin wirklich so unkundig ist oder bewusst Falschangaben macht.... :-/
Das hier mit Absicht falsche Angaben gemacht wurden könnte man eh nicht nachweisen und was die Sachkunde der Mitarbeiter betrifft,da kann man nur auf die vielen Klagen vorm Sozialgericht hinweisen,die dann auch noch zum Großteil gewonnen werden !
Eine vorsätzliche Falschauskunft kann ich mir hier allerdings nicht vorstellen,dass Jobcenter hätte dadurch ja keine Vorteile und die SB - hat auch keinen Einfluss auf die dir dann zustehenden Freibeträge,die werden von der Leistungsabteilung berechnet.
Danke dir für deinen Stern !
die rsten 100 euro des einkommens sind anrechnungsfrei. wenn du nicht einverstanden bist, musst du widersprechen und mal hier auch mit reinschauen:
die rechnung deines sb ist falsch
Danke, der Meinung war ich auch! Es hat mich allerdings sehr verwirrt und ich habe nun Angst, dass die mir doch einfach etwas abziehen können oder ob es irgendwelche "Sonderregelungen" für Einkommen aus selbstständiger Arbeit gibt, die mir nicht bekannt sind?
"Im Internet und Foren steht ja..."
Stimmt - aber oft eben Falsches oder Ungenaues...
"Honorartätigkeit " = selbständige Tätigkeit
Der Freibetrag von 100 € gilt NUR bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer).
Bei allen anderen Einkünften (z. B. aus selbständiger Arbeit) wird nur eine Versicherungspauschale von 30 € berücksichtigt.
Bei einer selbständigen Tätigkeit können von den Einnahmen allerdings die Kosten abgezogen werden, die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehen.
Also - alles wurde das Jobcenter richtig gemacht
Rechtsgrundlage: § 11b SGB II:
100 € - der Absatz 3 gilt nur für Erwerbstätige = Arbeitnehmer (siehe Absatz 1 Nr. 6)
Hier (https://www.akademie.de/wissen/alg-ii-selbststaendigkeit/rechenbeispiele) steht: "Vom monatlichen Einnahmenüberschuss dürfen Selbstständige - wie alle anderen erwerbstätigen ALG-II-Empfänger auch - zunächst einen Grundfreibetrag von 100 Euro für sich behalten. "
Folgt man auf dieser Seite dem angefügten
Rechen-Beispiele zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbstständiger Tätigkeitkommt man letzen Endes genau auf genau dieselbe Rechnung wie ein normaler Arbeitnehmer.
Ist dies nun eine Fehlinformation?
Ich muß mich korrigieren - auch bei Selbständigen können 100 € berücksichtigt werden.
Zur Vorlage beim Jobcenter:
verbindliche "Arbeitshilfe zur Feststellung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" - Bundesagentur für Arbeit (hier: Seite 50)
http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-Selbstaendige-2014-12.pdf
Danke für die Korrektur und Link!
die aussage ist falsch
Soweit ich weiß darf sie dir nichts abziehen, denn wenn man auf job Center angewiesen ist, kann man einen Betrag (glaube 350€ ohne Probleme dazu verdienen) ich würde nochmal dorthinfshren und mit einen anderen Mitarbeiter/in sprechen
glauben ist nicht wissen. daher ist deine antwort auch falsch.
hab ne Seite https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/859/hartz-iv-wie-viel-darf-man-verdienen/ die 100€ darfst du ohne Kürzung beibehalten
Nur wenn es sich nicht um Erwerbstätigkeit handeln würde,stünden dir auf sonstiges Einkommen nur 30 € Versicherungspauschale zu !