10 Tage ohne Haftpflichtversicherung wie hoch ist die strafe?

5 Antworten

Falls Du nicht von der Polizei im öffentlichen Straßenverkehr fahrend oder parkend erwischt worden bist, wird's ohne Geldstrafe und Verfahren für Dich abgehen. Kann höchstens sein, dass Deine ursprüngliche Versicherung dich nicht mehr haben will und ggf. einen Negativ-Eintrag in eine interne Datenbank der Versicherer setzt.

Wo kein Kläger,da kein Richter. Wenn du nicht angehlten wurdest und du keinen Unfall gebaut hast,ist nichts schlimmes geschehen. Aber.............was ist das für eine merkwürdige Versicherung? Die ist i m m e r vom Tag der Zulassung an gültig. Oder wie hast du das Auto ohne Versicherungsnummer angemeldet?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Da bekommst du noch Bescheid drüber. Da du aber tasächlich den Wagen bewegt hast, war die Versicherung im Risiko, und sie will trotzdem den Beitrag für die gesamte Zeit haben.

also bevor du den gelben brief bekommst mußte echt schon länger als 10 tage ohne schutz fahren, denn dann hatte die versicherung dir gekündigt. denn die versicherung teilt der zulassungsstelle mit ab wann kein versicherungsschutz besteht. müßte aber in dem schreiben och drin stehn

Ich hoffe, daß Du das Auto in dem Zeitraum nicht gefahren bist oder auf der Straße geparkt hast. Ein Unfall in diesen 10 Tagen wäre sonst EXTREM unangenehm für Dich geworden!

Stand das Auto in diesen 10 Tagen in der Garage, kannst Du u.U. einer Strafe entgehen.

Bist Du aber in dieser Zeit mit dem Auto gefahren (und die Zulassungsstelle geht ziemlich sicher davon aus, wenn sie von der Versicherung benachrichtigt wird, daß der Versicherungsschutz erloschen ist), dann wird es ziemlich bitter für Dich: Das ist nämlich keine Ordnungswidrigkeit (also mit Geldbuße und evtl. ein paar Punkten in Flensburg erledigt), sonderne eine STRAFTAT!

§6 PflVG siehe: http://bussgeldbescheid-fachanwalt-neuner-jehle-stuttgart.de/verkehrsstrafrecht/gebrauch-unversicherter-fahrzeuge/

Gebrauch nicht versicherter Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. (3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Falls also eine Anzeige bei Dir eintrudelt, solltest Du dir einen Anwalt nehmen.