10 Euro Mahngebühr ohne Zahlungserinnerung von der Uni

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Ja, denn ein Semesterbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Forderung deines Studentenwerks. Wie viel Mahngebühren erhoben werden können, ergibt sich damit aus den jeweiligen Kostenordnungen/Kostengesetzen der Bundesländer, dort kannst du nachprüfen, wie viel es bei dir ist. Wichtig dabei ist, dass nicht nur die Hauptforderung, also der eine Euro, sondern auch Mahngebühren vollstreckt werden können. Und die Mahnung, die du bekommen hast, ist ja auch eine Zahlungserinnerung, die eben mit Gebühren verbunden ist, weil ein erneuter Brief nun mal Arbeit macht. Die nächste Stufe wäre schon eine Vollstreckungsankündigung, also überweise den Betrag besser möglichst schnell.

Tipp: Wenn es eine privatrechtliche Forderung wäre, könntest du dir eine Zahlung auch sparen, weil der Gläubiger erst bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen müsste, der mindestens 32 Euro kostet, um überhaupt vollstrecken zu können. Für 11 Euro würde sich das nicht lohnen, deshalb verzichten die meisten Gläubiger darauf.

Wenn Du Deinen Beitrag nicht ordnungsgemäß bezahlst, braucht keinerlei (kostenlose) Zahlungserinnerung folgen. Eine Mahnung kann grundsätzlich so erfolgen, wie es der Zahlungsempfänger festlegt. Denn sobald Du in Zahlungsverzug bist (auch wenn es nur ein Teilbetrag von einem Euro ist), braucht grundsätzlich keine (kostenlose) Zahlungserinnerung bzw. (kostenlose) Anmahnung erfolgen!

Aber sagt man nicht erste Ahnung 2,50 und steigert sich das dann nicht hoch? Finde 10 euro schon ziemlich überdimensioniert!

@TriRunzi

Das ist der Unterschied zwischen Körperschaften (ugs. Staat) und freier Wirtschaft. In der freien Wirtschaft darf nur Briefporto u.ä. gefordert werden und da wären 10€ hoffnungslos überteuert.

Eine Zahlungserinnerung ist auch nur ein freundlicheres Wort für Mahnung. Es ist dasselbe. Rein rechtlich darf gleich beim ersten Verzugshinweis eine Gebühr erhoben, denn nach heutiger rechtlicher Lage bist Du automatisch "in Verzug", sobald du 30 Tage nach Rechnungserhalt nicht geleistet hast. Andere Fristen können vereinbart werden. Der Rechnungsaussteller darf sofort kostenpflichtig mahnen.

Viele schicken zuerst eine kostenfreie Mahnung, weil sie den Kunden nicht verärgern wollen. Ausserdem ist die Rechnung i.d.R. nicht per Einschreiben verschickt worden und der Mahnende weiß nicht, ob und wann sie überhaupt angekommen ist. Vor Gericht hätte er es schwer den Zugang und letztlich den Verzug nachzuweisen.

Hier ist der Fall jedoch insoweit anders, als dass du die "Rechnung" ja erhalten hast. Sonst hättest du nicht (leider inkorrekt) angewiesen. Rein rechtlich darf die Uni sich damit die knappen Kassen füllen.

Oh danke. Leider geht das Geld ja nichtmal an die Uni sondern ans Studentenwerk bzw den Staat!

Rein rechtlich darf gleich beim ersten Verzugshinweis eine Gebühr erhoben, denn nach heutiger rechtlicher Lage bist Du automatisch "in Verzug", sobald du 30 Tage nach Rechnungserhalt nicht geleistet hast.

Gegenüber Verbrauchern gilt das so pauschal nicht.

@john4711

Stimmt, da gilt § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB... Aber eigentlich ist es ja unnötig, darüber zu diskutieren, denn der Semesterbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Forderung des Studentenwerks, weil der Beitrag durch eine Satzung festgelegt wurde. Daher ist das BGB sowieso nicht anwendbar, weil hier kein Vertragsverhältnis besteht.

@adk710

Richtig. Auch die typischen regeln für Mahngebühren (nur Briefporto, keine Strafgebühren) gelten gegenüber Körperschaften nicht. Ist auch OK so, denn ich will nicht per Steuern die Mahnkosten, die jemand anderes verursacht tragen.

Ist natürlich bei so einem Tippfehler extrem ärgerlich aber so ist das Leben.

Dem Grunde nach ja, der Höhe nach nein. Pro Mahnbrief sind maximal 2,50 € zulässig. Höhere Kosten müssten dir individuell nachgewiesen werden.

Was steht denn dazu in den Verträgen, oder wie sich das an der Uni nennt. FAQ gibt es wohl dazu.

ich habe bisher keine ABG's oder sonstiges vom Studentenwerk finden können. Man wurde auf die auch nicht hingewiesen.

@TriRunzi

Bei einem Studentenwerk kannst du lange nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) suchen, du wirst sie nicht finden. Denn Studentenwerke sind Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Semesterbeitrag durch eigene Satzungen aufgrund der Landeshochschulgesetze festlegen. Daher ist der Beitrag eine öffentlich-rechtliche Forderung, deren Vollstreckung sich nach den Landesvollstreckungsgesetzen richtet. AGBs gelten dagegen nur für privatrechtliche Verträge und mit dem Studentenwerk bist du durch den Semesterbeitrag bestimmt kein Vertragsverhältnis eingegangen.