§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Für mich trifft § 622 BGB (1) zu: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Trotzdem ist das mit der Berechnung der Fristen nicht immer so eine einfache Sache. An welchem Tag muss ich spätestens meine Kündigung abgegeben haben um fristgerecht zum 31.März gekündigt haben zu können? Am Freitag, den 2. März oder am Samstag, den 3. März oder sogar noch später?
4 Antworten
Der 3. März ist der Zeitpunkt von vier Wochen vor Beendigung. Aber: An diesem Tag muss die Kündigung dem Empfänger zugehen (er muss also Kenntnis von erlangen). Wenn in der Firma Samstags niemand arbeitet, nutzt es nichts, wenn die Kündigung bis zum Montag im Briefkasten schlummert.
Am Samstag ist bei uns auf jeden Fall Betrieb. Danke!
gib die kündigung halt ein paar tage früher ab. dann bist du auf der sicheren seite. 4 wochen sind 4 woche. ich würde am 31. bzw. 29. oder am 1. abgeben.
Wenn ich sie früher abgeben könnte, dann würde ich wohl hier nicht fragen. Ich muss einfach wissen, wann ich sie SPÄTESTENS abgeben kann, da ich den neuen Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben habe. Ganz abgesehen davon hat der Februar keine 31 Tage.
VIER Wochen vorher. Wenn der letzte Tag der 31. März ist, ist der 3. März.der letzte Tag für die Abgabe der Kündigung. Aber wenn DU entsprechend am Samstag nicht arbeitest, der 2. März.
Auch wenn Du Samstags nicht arbeitest, gilt trotzdem der Samstag erst als Monatsende, und nicht der Freitag, nur zur Klarstellung.
Und die Kündigung muss dort beim AG schon vorliegen. Und den Eingangsstempel haben. Also am besten morgen noch oder übermorgen abgeben.
Ja klar! Die Kuendigung muss halt nur spaetestens am 3.3. in den Machtbereich des Empfaengers gelangen. Das tut sie auch, wenn du sie zu postueblichen Zeiten in dessen Briefkasten einwirfst. Ob er sie dann noch am gleichen Tag da rausholt, ist voellig schnuppe. Auch spielt es selbstverstaendlich fuer die Uebergabe keine Rolle, ob du an dem Tag arbeiten musst oder nicht. Ausschlaggebend ist einzig und allein das rechtzeitige in den Machtbereich des Empfaengers Gelangen (und ggf. dessen Beweisbarkeit).
Danke!
Hallo,
die Antwort auf diese Frage wird auf der folgenden juristischen Fachpublikation erläutert: www.622-bgb.de
Aber ich kann doch trotzdem am 3. März hingehen und meine Kündigung abgeben, auch wenn ich an diesem Tag nicht regulär arbeite, oder?