§ 13b Abs. 1 und 2 UStG?

1 Antwort

§ 13b UStG regelt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger - das ist keine Steuerbefreiung.

Im Normalfall nach § 13a UStG schreibt Unternehmer A eine Rechnung mit USt an Unternehmer B. Unternehmer B begleicht die Rechnung und A führt die in der Rechnung ausgewiesene und von B bezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

In § 13b UStG sind verschiedene Sachverhalte genannt, wo der Fall andersrum abläuft. Unternehmer A schreibt eine Rechnung an Unternehmer B ohne Umsatzsteuer. Unternehmer B errechnet die Umsatzsteuer aus der erhaltenen Nettorechnung selbst und meldet diese an. Wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er gleichzeitig die Vorsteuer geltend machen, so dass er im Endeffekt nicht mit Umsatzsteuer belastet ist.

Anzuwenden ist die Regelung bei den in § 13b 82) genannten Vorgängen, Z.B. Bauleistungen an Bauunternehmer, Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens ...