Fällt bei Untervermietung Stellplatz Umsatzsteuer an?

Hallo zusammen,

ich möchte den Stellplatz, der zu meiner Mietwohnung gehört untervermieten (mit Einverständnis des Vermieters), da ich ihn selbst nicht benötige. Online Recherche zu dem Thema hat nun ein paar Fragen aufgeworfen, die sich durch weitere Recherche nicht klären ließen.

Und zwar liest man an vielen Stellen, dass bei Parkplatzvermietung auf jeden Fall Umsatzsteuer anfällt. An anderen Stellen heißt es, dass sofern der Umsatz unter 17500 € liegt (was definitiv der Fall wäre... ca 500 € p.a.) die Kleinunternehmerregelung gilt und man keine Umsatzsteuer zahlen muss. Nun stellen sich mir folgende Fragen:

Wenn man sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen will, müsste ich dann dazu ein Gewerbe anmelden? Oder ist das einfach automatisch so, wenn ich in der Einkommenssteuererklärung die Miete für den Parkplatz angebe und dann ja offensichtlich der Betrag weit unter 17500 € liegt?

Bzgl. Gewerbe anmelden bei Parkplatz-Untervermietung habe ich auch wiederrum an anderer Stelle gelesen, dass das kein Gewerbe sei, da man ja selbst für den Parkplatz bezahlt und damit keinen Gewinn erzielt...

Also müsste ich ein Gewerbe anmelden ja oder nein? Wenn ich nicht extra ein Gewerbe anmelden muss, muss ich trotzdem Umsatzsteuer zahlen? Oder reicht es die Untervermietung in der Einkommenssteuer anzugeben bei "Vermietung und Verpachtung"?

Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen... ich habe gefühlt jeden auffindbaren Artikel zu dem Thema durchgelesen und bin trotzdem nicht schlauer, weil die Aussagen sich oft widersprechen oder nicht ganz eindeutig sind.

Danke schon mal!

Steuererklärung, Umsatzsteuer, Untervermietung
TipeeeStream Umsatzsteuer (Frankreich)?

Hallo,

ich bin umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und streame zusätzlich gelegentlich auf Twitch. Über den Drittanbieter Tipeeestream können Zuschauer während der Liveübertragung Geldspenden schicken (keine gemeinnützigen!). Am Ende des Monats bekomme ich von diesem Anbieter ein Tax document mit u.g. Inhalt.

Auf dem Dokument sind auch meine Anschrift sowie Umsatzsteuer angegeben.
Dies gilt ebenfalls für den Anbieter (TVA).

In diesem speziellen Fall verstehe ich dies nicht ganz genau bzw. ich bin mir nicht ganz sicher, wie ich mit der Umsatzsteuer verfahre. Da dies für mich eine Ausnahme ist, frage ich erstmal hier, bevor ich einen Steuerberater kontaktiere.

Fiktives Beispiel:

Am Ende des Monats bekomme ich z.B. 5€ überwiesen. Die u.g. Gebühren wurden bereits vom Anbieter abgezogen.

Transferred on the PayPal account €0.00

Transferred on the bank account €5.00

Total amount of transferred donations = €5.00

=================

Bank fees () = 0,12€

Paypal = 0,00 €

--------

Intermediary fees = 0,29 €

Paypal = 0,00€

Other = 0,29€

------------

include VAT: 0,10€

Tipeeestream Fees = 0,41€

Der Ursprungsbetrag lag also quasi bei 5,41€, davon erreichen mit dann entsprechend nur die 5€.

Unten im Dokument ist folgender Vermerk, der mich eher noch mehr verwirrt:

(3) The VAT was already taken into account in the TipeeeStream commission. The VAT amount corresponds to the French legislation and is applied to the part of the fees concerning the intermediary fees (according to articles 261 C, 1 °-d of the General french Tax Code and 135, 1-e of Directive 20016/112 / EC, VAT does not need to be applied to the payment service provider's fees).

Meine Fragen:

  • Greift hier nun das Reverse Charge verfahren oder nicht?
  • Wie verbuche ich dann die 5€ SKR03?
  • Muss ich diese Nebengebühren von 0,41€ irgendwie buchhalterisch trotzdem erfassen?
  • Und hat das Tax doument auch den gleichen Wert wie eine Rechnung oder müsste ich ggfs. eine Rechnung mit Hinweis auf Reverse Charge erstellen?



Umsatzsteuer
Kleinunternehmer Grenzen?

Hallo zusammen, ich habe nochmal etwas im Internet gelesen. Mich verunsichert dieser Absatz

Hinweis: Die neue Vorjahresgrenze von 22.000 Euro (alt: 17.500 Euro) gilt ab dem 1. Januar 2020. (Klein-)Unternehmer die im Jahr 2019 Umsätze zwischen 17.500 Euro und 22.000 Euro erzielt haben, sind somit in Abweichung zur alten Regelung ab 2020 (weiterhin) Kleinunternehmer, soweit sie in 2020 die Grenze von voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten

Damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert, dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen laut § 19 UStG folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen:

   im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro)

   und

   im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro.

Kurze Fakten zu meiner Tatigkeit.

9.815,03 Euro Umsatz im Jahr 2017 (31.01.2017 gegründet)

* unter 17.500

23.704,39 Euro Umsatz im Jahr 2018

* laufendes Jahr unter 50.000

17.335,20 Euro Umsatz im Jahr 2019

* unter 17.500

(davon muss ich noch Rückgabe / Retouren durch Kunden abziehen)

Fahrtstrecke zur Post, Kartons,Klebeband, Webhosting Gebühren müsste ja gehen?

Verstehe ich das falsch, oder kann ich doch noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen? Weil ich war im ersten Jahr unter 17.500, im laufenden (damals ja 2018) unter 50.000 und im dritten dann bei unter 17.500 wieder.

Sorry für die lange Nachricht und vielen Dank für eure Zeit

Kleingewerbe, Kleinunternehmer, Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung
Umsatzsteuer bei freiberuflicher Tätigkeit via Upwork?

Hallo! Ich bin freiberufliche Übersetzerin und bekomme meine Aufträge über die Freelancerplattform Upwork. Ich bin vor zwei Wochen von den USA zurück nach Deutschland gezogen und will hier meine Arbeit als Freelancerin fortsetzen. Meine Kunden/Auftraggeber sind ausschliesslich Unternehmen mit Sitz in den USA. Online habe ich herausgefunden, dass ich aus diesem Grund keine Umsatzsteuer bezahlen muss (Reverse Charge). Ist das soweit richtig?

Mein zuständiges Finanzamt war leider nicht in der Lage, mir weiterzuhelfen.

Wie ich aus anderen Antworten entnommen habe, wird empfohlen, sich nicht als Kleinunternehmer zu registrieren, um die VAT, die von Upwork erhoben wird, zu umgehen und auch die Möglichkeit zu haben, andere Ausgaben steuerlich abzusetzen (neuer Computer etc). Das bedeutet, ich beantrage eine Umsatzsteuer-ID-Nummer und melde regelmäßig meine Umsätze an. Ich vermute mal via Ist-Versteuerung?

Ich bin derzeit noch am Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Gibt es Punkte in dem Formular, die ich beachten muss? (Beispiel Abschnitt 17, Punkt 132 Summe der Umsätze) Gebe ich hier meine (geschätzten) Umsätze an oder nicht, da es ja um die Berechnung der Umsatzsteuer geht und ich keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen habe? Oder ignoriere ich diese Tatsache für diesen Fragebogen und beschäftige mich erst bei der Umsatzsteueranmeldung damit? Muss Punkt 146 zur Steuerbefreiung behandelt werden?

--> Meine Frage ist also im Endeffekt, ob ich innerhalb des Fragebogens bereits irgendwo darauf aufmerksam machen muss, dass meine Umsätze nicht umsatzsteuerpflichtig sind und ich deshalb weder Umsatzsteuer erheben noch bezahlen werde?

Freiberufler, Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 a, aa, b, bb?

Hallo,

ich habe seit dem letzten Jahr (2018) eine Betriebsprüfung. Dies finde ich auch nicht schlimm, da ich so sicher stellen kann das alles bei bester Ordnung ist.

Diesmal hat allerdings das Finanzamt in Wolfenbüttel was zu beanstanden....

Sachverhalt:

Ich bin Sicherheitsunternehmer und biete auch Dozententätigkeiten an privat Schulen an.

Ich habe mehrere Schulen als Kunden und doziere an denen. In bestimmten Fällen kommt es vor das Unterrichte an verschiedenen Schulen gleichzeitig durchgeführt werden müssen.

Aus diesem Grund greife ich auf mein Dozentenpool und schicke mit Absprache der Schulen freiberufliche Dozenten.

Die freiberuflichen Dozenten stellen mir für ihre Dienstleistungen eine Umsatzsteuerbefreite Rechnung und ich selbst stelle an die Schulen auch eine umsatzsteuerbefreite Rechnung.

Bei der vorletzten Betriebsprüfung ist das ohne Beanstandung durchgekommen.

Jetzt allerdings beruft sich das Finanzamt auf ein Urteil des BFH vom 23.08.2007 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/276306/ das besagt, dass die Umsatzsteuerbefreiung bei nicht selbstausgeführter Tätigkeit entfällt.

Daraufhin wurde seitens des Finanzamtes der Nettowert der Rechnungen zum Bruttowert umgewandelt und ich war gezwungen die Mehrwertsteuer von 19% selber zu tragen.

Das Prüferin des Finanzamtes aus Wolfenbüttel sagte mir in einem persönlichen Gespräch, dass ich die Differenz von 19% bei den Schulen in Rechnung stellen kann, da diese sich sie Steuer von den jeweiligen Finanzämtern zurückholen kann.Also schrieb ich eine Korrekturrechnung an eine der Schulen. Ich erhielt auch nach wenigen Stunden eine Antwort… (Eine Schulleitung mit der man auch diese Art der Probleme besprechen kann.)Dort hieß es:dass der Sachverhalt an den jeweiligen Steuerberater gegangen sei und dieser meine früheren Rechnungen als korrekt verbucht hat.Die Schule ist nach §4 Nr. 21 a umsatzsteuerbefreit. und somit die alten Rechnungen korrekt gestellt und somit die Rechnungskorrektur als nichtig angesehen wird.Gleichzeitig kam der Hinweis, dass die Schule ein Betrag X, für eine Unterrichtseinheit an mich gezahlt hat von diesem Betrag habe ich mir 1,00€ genommen und habe den Rest an den freiberuflichen Dozenten weitergegeben, da dieser ja auch an den Schulen Doziert hat.Der Betrag der an den freiberuflichen Dozentengegangen ist wäre wohl umsatzsteuerbefreit. Der eine Euro der bei mir geblieben ist wäre allerding nicht mehr Umsatzsteuerbefreit.

Finanzamt, Steuerrecht, Umsatzsteuer
Buchhaltung von Ausgaben über Freelancer-Plattform "Upwork"?

Hallo zusammen,

als Freiberufler in Deutschland kaufe ich über die Online-Platform upwork.com Dienstleistungen ein. Upwork hat seinen Firmensitz in Kalifornien. Die von mir beauftragen Freelancer, die für mich via Upwork arbeiten sind auf der ganzen Welt verstreut. Hier ein Beispiel:

Ich beauftrage einen russischen Designer eine Änderung an einem Logo vorzunehmen. Dafür erhält er 50 Dollar. Dieses Geld zahle ich über mein Paypal-Konto an Upwork. Nachdem die Arbeit abgeschlossen ist, zahlt Upwork das Geld an den Freelancer aus. In meinem Kundenkonto bei upwork befinden sich danach vier verschiedene Dokumente. Es handelt sich um ein und die selbe Dienstleistung! Jedes Dokument hat eine eigene „Rechnungsnummer“. Diese vier Dokumente habe hier mal aufgeführt.

https://bit.ly/2UYv1W9

Hier meine Fragen:

1. Da auf diesen vier Dokumenten keine 19% Umsatzsteuer ausgewiesen ist, habe ich bislang für diese Rechnungen auch nie Vorsteuer angemeldet. Ist das korrekt?

2. Welches dieser vier Dokumente ginge überhaupt als gültige Rechnung auf dem Deutschen Markt durch? Was sollte quasi abgeheftet und jederzeit griffbereit sein?

3. Nun bei der Buchhaltung frage ich mich, wie und ob ich diese Dienstleistungen als Ausgaben verbuchen kann. Welches Sachkonto kommt in Frage?

Ich bin selbst Freelancer. EKR03

Ich danke allen herzlich für die Unterstützung!

Freiberufler, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Reverse-Charge-Verfahren
Differenzbesteuerung und Normalbesteuerung?

Hallo liebe Leut.

Mich interessiert eine extrem komplizierte Situation.

Ich möchte mich demnächst selbständig machen und ich möchte Sammelkarten (Yu-Gi-Oh!) verkaufen.

Hauptsächlich sollen diese Karten (Sammlungen) von Privatleuten eingekauft werden. Die wertvollen Karten der Sammlungen sollen dann einzeln verkauft werden mit Differenzbesteuerung.

Die nicht wertvollen Karten sollen als selbstgemachte Pakete (bundles) verkauft werden, und so wie ich bisher die Gesetzestexte verstehe, handelt es sich bei den Bundles um Produkte die ich erstellt habe und somit muss Mwst ausgewiesen werden (bitte korrigiert mich, falls ich hier falsch liege).

Soweit so gut.

Jetzt wird es heikel: Von Yu-Gi-Oh! gibt es im Handel Karten die in verschweißten Päckchen verkauft werden. Diese Päckchen werden natürlich neu also mit Mwst verkauft.

Ich möchte auch gerne mit solchen Päckchen handeln. Also mit Mwst einkaufen und mit Mwst verkaufen.

Was aber passiert, wenn ich einige dieser Päckchen öffne, weil ich zum Beispiel derzeit einen Engpass bei meinen Bundles habe und Karten benötige um diese aufzufüllen? Von der Mwst bleibt das ja gleich (Einkauf und Verkauf jeweils 19%).

Aber wie soll ich dem Finanzamt das klar machen, dass ich nicht Karten aus den Päckchen (mit 19%Mwst) als Einzelkarten (Differenzbesteuerung) verkaufe?

Ich kann euch auch sagen, dass ich nicht jede einzelne Karte in einem Warenwirtschaftssystem einpflegen kann, das ist nicht wie bei Gebrauchtautos. Hier geht es um mehrere hunderttausend Artikel, von denen sehr viele nur 0,5 cent Wert haben. So kann ich auch nicht sagen, woher ich welche Karte die ich einzeln verkaufe ursprünglich her habe.

Welche Lösung ist hier möglich?

Macht das Finanzamt da mit, dass ich die Mwst aus den Päckchen komplett anrechnen kann?

Vielleicht ist das ja auch fürs Finanzamt alles in Ordnung, weil ich ja schon für die selbstgemachten Bundles Mwst abführen muss, obwohl ich da keine Vorsteuer ziehen darf?

Ich danke für Antworten.

Umsatzsteuer
Betriebskostenpauschale und Umsatzsteuer bei Journalisten?

Für Journalisten (und andere freie Berufe) gibt es ja bekanntlich die Betriebskostenpauschale von bis 2.455 €, die dann aber auch die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer umfassst - so entspricht es dem Begriff Betriebsausgaben, so kann man es hier im Forum lesen, so haben eben aber auch immer wieder die Finanzämter entschieden. Soweit so klar.

In der Praxis scheint das jedoch keinerlei Niederschlag zu finden: Alle Branchenfreunde, die ich bisher befragen konnte, gehen im Wesentlichen so vor, in der EÜR neben der Betriebskostenpauschale einfach auch noch die abgeführte Umsatzsteuer angeben und fertig. Und von den Finanzämtern kommt, trotz beispielsweise meiner alljährlichen expliziten Erwähnung im Anschreiben, keinerlei Widerspruch. Schön für alle, die dadurch ganz bequem ohne Abrechnung noch mal 2.455 € zusätzliche Ausgaben einbringen können - bis es das Finanzamt dann eben doch mal bemängelt und man halt auch anfängt mit der Zettelwirtschaft.

Es scheint also bei diesem Thema auf allen Seiten ein ordentliches Maß an Unwissen zu herrschen, was auch noch dadurch verstärkt wird, dass selbst auf den einschlägigen, oft auch seriöseren Selbstständigen-Webseiten der Sachverhalt keinerlei Erwähnung findet. Da heißt es dann meist, die Betriebskostenpauschale sei ein tolles Steuersparmodell, was in Rechenmodellen bei einem zugrunde gelegten Einkommen von 30.000 € beispielsweise mit dem Verhältnis von 370 € realen Ausgaben zu 2.455€ Pauschale begründet wird.

Das ist jedoch Blödsinn, klar, denn real müsste in diesem Beispiel ja noch 7 % Umsatzsteuer (bei Journalisten) in Höhe von rund 2.000 € hinzugerechnet werden, und dann ist die Pauschale ja schon bei Kauf eines neuen Laserdruckers hinfällig. Und wer hin und wieder auch mal etwas mit 19% Umsatzsteuer abrechnet, bei dem geht es natürlich noch viel schneller.

Vor diesem Hintergrund frage ich mich zweierlei:

  1. Warum wird selbst auf Steuerfachportalen nicht deutlich darauf hingewiesen, dass die Betriebskostenpauschale bei Umsatzsteuerzahlern mit normalem Einnahmen eigentlich kaum Sinn macht? Liegen die Ämter vielleicht doch falsch?
  2. Und damit dann natürlich verbunden, gibt es irgendwo ein abschließendes Urteil oder eine Anweisung oder was auch immer, die das ein für alle mal klärt, anstatt nur zu Interpretieren.


Den seltsam bleibt es am Ende schon, schließlich sollen Betriebskostenpauschalen ja der Vereinfachung dienen, aber wenn sie dann in der Praxis eben doch bei einem ansatzweise normalen Einkommen nicht mehr sinnvoll anzuwenden sind, was soll dass dann überhaupt? In Zukunft werden sich nämlich sowohl ich als auch die für mich zuständigen Steuerbeamten durch einen hübschen Zettelhaufen wühlen, bei dem am Ende ungefähr die selben Beträge rauskommen - ein Hoch auf die Volkswirtschaft, kann man da wohl nur noch sagen.

Freiberufler, Steuererklärung, Steuern, Umsatzsteuer

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