Bekommt man die Verpflegungspauschale als Vor-Ort-Techniker wenn man von einem IT Dienstleister beim Kunden abgestellt ist?

Ich bin als IT Sevicetechniker(Vollzeit,jeden Tag min. 8,5 Arbeitszeit)von meiner Firma(It Dienstleister) beim Kunden in Essen abgestellt.Mein Wohnort ist Moers(dort setze ich täglich Fahrkostenpauschale unter Werbungskosten ab),der Kunde sitzt in Essen. Mein Arbeitgeber,der IT Dienstleister,sitzt in Nürnberg.Da ich jeden Tag innerhalb von Essen Mülheim und Gelsenkirchen vor Ort Einsätze mit dem von meinem Arbeitgeber bereitgestelltem Firmwagen habe sollte mir doch der Verpflegungsmehraufwand zustehen oder?Jahrelang habe ich den für 230 Tage bekommen.Jetzt wurde er ersatzlos gestrichen obwohl mein Arbeitgeber mir bescheinigte das ich als Aussendiensttechniker dieses Jahr 211 Tage min. 40 Stunden pro Woche tätig war.Das wurde in den vergangenen Jahren immer erstattet..Meine Anfahrt und Rückfahrt von min ca.45min zum Kunden ist nicht eingerechnet. Oder stehen evtl. nur 3 Monate zu? Mein Kunde ist im letzten Jahr komplett umgezogen,das heisst die Anschrift hat sich auch geändert.Ich kann ja nur noch eine erste Tätigkeitsstätte angeben obwohl ich mehrere habe.(4.Standorte in der Stadt) Ich wollte Widerspruch einlegen.Denkt ihr das ist Ok? Sorry für die Komplexität meines Falles,aber es ist denke ich mal sehr häufig für eine abgestellte Arbeitskraft Vor Ort beim Kunden... auch über ggf. berechtigte Einwände die ich beim Einspruch darstellen könnte wäre ich sehr dankbar.... V ielen Dank im voraus...Gruss Gerald

Lohnsteuer, werbungskosten, Verpflegungsmehraufwand
Besteuerung von Auslandsrenten und Abfindung?

Mir werden seit fast 2 Jahren diese Fragen gestellt, aber nirgendwo im Internet finde ich verständliche Antworten. 1.a) Ein Deutscher arbeitet ein paar Jahre in England, zahlt dort in die Rentenversicherung ein, geht wieder zurück nach Deutschland und bekommt im Alter eine kleine Rente aus England (unversteuert), die in Deutschland ebenfalls nicht versteuert wird, sondern dem Progressionsvorbehalt unterliegt. 1.b) Er arbeitet anschließed in Deutschland viele Jahre für Kanada und zahlt ganz normal in die deutsche Rentenversicherung ein. Als er in Rente geht, bekommt er natürlich die deutsche Rente, aber zusätzlich auch eine in Kanada nicht versteuerte Einmalzahlung seines Rentenanspruches der kanadischen „Volksrente“ OAS, die aus Steuergeldern finanziert wird und somit beitragsfrei ist. Diese Rentenzahlung soll nun in Deutschland versteuert werden. Frage: Weshalb einmal Progressionsvorbehalt und einmal Versteuerung? Es besteht für beide Länder ein Doppelbesteuerungsabkommen. 2.) Die kanadische Regierung zahlt ihren Angestellten, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis beenden, eine Abfindung , auch wenn man in Rente geht. In Deutschland gibt es sowas nicht, trotzdem heißt die Zahlung explizit „Abfindung“. Sie richtet sich nach deutschen Gepflogenheiten, d.h. ½ Monatsgehalt pro gearbeitetem Jahr, bis zu einem Maximum von 12 Monatsgehältern nach 24 Jahren. Diese Zahlung sieht das Finanzamt als "Arbeitslohn für mehrere Jahre" an und will sie entsprechend versteuern. Frage: Wird ein Arbeitslohn höher als eine Abfindung versteuert, oder weshalb kann das Finanzamt eine Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers schlicht und ergreifend umdeklarieren und (höher?) versteuern? Versteht jemand diese Steuerangelegenheiten? Über qualifizierte Antworten würde ich mich freuen?

Rente, Abfindung, DBA, doppelbesteuerungsabkommen, einkommensteuer, Lohnsteuer, Steuern, Steuerrecht
In welches Steuerjahr fällt ein Vorschuss oder Abschlag?

Hallo zusammen,

ich muss leider etwas weiter ausholen um meine Frage richtig stellen zu können, vielleicht kann mir ja jemand wieterhelfen, der sich auskennt.

Ich habe im September 2013 auf Basis einer kurzfristigen Beschäftigung für eine Eventagentur gearbeitet. Da sie bei der Gehaltszahlung in Verzug geraten sind und "aufgrund von Abrechnungsproblemen" nicht das gesamte Honorar auszahlen konnten, erhielt ich im September einen Teil des Lohns ausgezahlt mit einem Vermerk auf der Lohnabrechnung 09/2013: "N79 Vorschuss/Abschlagszahlung" und "Der Auszahlungsbetrag wird mit der Abrechnung 04/2014 verrechnet". Im April 2014 erhielt ich dann den Restbetrag.

Nun wurde mir für 2013 aber keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt mit der Begründung, es wurde lediglich ein Vorschuss ausgezahlt und es wurde eine Nachberechnung im April 2014 gemacht, womit der Vorschuss verrechnet wurde. Da ich meine Arbeit bereits erledigt hatte und ja schon Anspruch auf den Arbeitslohn hatte, läuft das dann noch unter Vorschuss?

Die Frage ist nun, ob ich für 2013 nicht eine Abrechnung erhalten hätte sollen, da der erste Teil (meiner Meinung nach eher eine Abschlagszahlung als ein Vorschuss) des Gehalts somit ins Steuerjahr 2013 fällt und der zweite Teil ins Steuerjahr 2014. Stattdessen erhielt ich nur eine Lohnsteuerbescheinigung (ohne Lohnsteuerabzug) 2014 über den Gesamtbetrag. Damit bin ich nicht einverstanden.

Zu Recht? Hat die Agentur da nicht etwas "Krummes" gedreht? Zählt die Auszahlung nicht dann wann sie auf meinem Konto erscheint? Wie gehe ich mit der Problematik nun in meiner Steuererklärung um und kann ich eine Bescheinigung für 2013 verlangen sowie eine korrigierte Bescheinigung für 2014?

Vielen Dank für jeden Tip oder Hilfe!

Viele Grüße Stefanie

gehalt, Kurzfristige Beschäftigung, Lohnsteuer, Steuererklärung
Steuererklärung: Mehrere Beschäftigungsarten in einem Jahr. Was muss ich angeben?

Hallo!

Wie verhält es sich, wenn man in einem Jahr zuerst eine geringfügige Beschäftigung (6 Monate neben dem Studium) und später eine Vollzeittätigkeit hatte (3 Monate ab Ende des Studiums)?

Das Problem liegt hier: Es ist nicht klar, ob bei der geringfügigen Beschäftigung (400 Euro mtl.) Lohnsteuer pauschal vom Arbeitgeber abgeführt wurde. Im Anschluss an die geringfügige Beschäftigung hat der AG eine Lohnsteuerbescheinigung versandt, was darauf hindeutet, dass noch keine Lohnsteuer abgeführt wurde (Es steht auch drauf, dass 0 Euro LSt einbehalten wurden). Muss diese Beschäftigung jetzt in der Steuererklärung mit angegeben werden? Und was hat das für Konsequenzen? Soweit ich das beim Durchforsten des Internets verstanden habe, keine. Zumindest solange der Lohn unter einem Wert von 8xxx Euro jährlich liegt.

Durch die dreimonatige Vollzeitbeschäftigung am Ende des Jahres wird dieser Wert jedoch überschritten, wenn man alle Einkünfte aus den beiden Beschäftigungen zusammenrechnet. Muss man jetzt damit rechnen, dass man Lohnsteuer für die geringfügige Beschäftigung nachzahlen muss? Oder kann man das so nicht zusammenrechnen? Für die Vollzeittätigkeit wird ja ordnungsgemäß Lst. einbehalten.

Der Grund für die Steuererklärung ist eigentlich nur, Fahrtkosten für die Vollzeitbeschäftigung geltend zu machen. Bzw. wird einem ja überall geraten eine Steuererklärung zu machen, wenn man nur einen Teil des Jahres einer Tätigkeit nachgegangen ist. Kann die Angabe über die geringfügige Beschäftigung einfach weggelassen werden?

Vielen Dank für die Mithilfe an der Lösung des Problems!

einkommensteuer, geringfügige Beschäftigung, Lohnsteuer, Steuererklärung, Vollzeit
Versehentlich in Steuerklasse 6 gerutscht!

Hallo, ich verstehe nur noch Bahnhof und weder mein AG noch das Finanzamt kann mir etwas hilfreiches dazu sagen....

Folgendes Problem:

Ich bin seit Jahren bei meinem Arbeitgeber als Werkstudentin beschäftigt (immer schon Steuerklasse 1). Im Sommer habe ich ein Pflichtpraktikum absolviert,dass mit ca. 200 Euro vergütet wurde .

Vor Beginn des Praktikums hat mich dir Dame im Personalbüro gefragt, ob ich bereits irgendwo anders beschäftigt bin. Dies bejahte ich und fragte, ob das steuerliche Nachteile für mich habe. Mir wurde gesagt,dass es einzig und allein um den zeitlichen Interessenkonflikt ginge, das aber steuerlich nicht relevant sei.

Nach Beendigung meines Praktikums rief mich die Personalabteilung meines AGs an und mir wurde gesagt,dass ich künftig mit Steuerklasse 6 abgerechnet werde, da jemand anderes sich als Hauptarbeitgeber gemeldet habe.

Daraufhin habe ich Rücksprache mit deym Praktikumsbetrieb und dem Finanzamt gehalten. Der Betrieb sagt, ich solle eine Erklärung schreiben, dass mein Praktikum nachträglich mit Klasse 6 abzurechnen ist, woraufhin ich jetzt nur aufgefordert wurde, Geld nachzuzahlen. Das Finanzamt sagt, mein normaler AG muss sich wieder als Hauptarbeitgeber anmelden. Dieser sagt wiederum, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, da sich das von alleine regele,wenn der Praktikumsbetrieb mich abgemeldet hat. Nun fehlt mir bereits den zweiten Monat in Folge ein großer Teil meines Gehalts und ich würde gerne wissen, wie ich vorgehen kann, damit ich wieder in meiner richtigen Steuerklasse abgerechnet werden kann und auf welchem Wege ich mir die (fälschlich zu viel) gezahlten Steuern zurück holen kann? Ist der einzige Weg die Lohnsteuererklärung? Das würde ja ewig dauern :-/

Finanzamt, Lohnsteuer, Steuererklärung, Steuerklasse
Mitarbeiteraktien/Lohnsteuer

Guten Tag liebes Forum,

ich bin mir nicht sicher ob meine letzte Lohnabrechnung korrekt ist und hoffe hier auf Hilfe, bzw. Tipps.

Folgende Sachlage:

Ich habe Mitarbeiteraktien meines Arbeitgebers erworben. 400 Aktien zu ca. 28 Euro bei Zeichnung +107 Gratisaktien, jetzt ca 30 Euro(Geldwerter Vorteil) . Die fäligen ca. 10800 Euro kann ich in drei Raten zu ca 3600 Euro mit meinem Gehalt verrechnen lassen.

Mit folgender Lohnabrechnung habe ich gerechnet:

Lohn = 4561Euro +

Geldwerter Vorteil = 400 * 30 - 28/3 = 266Euro

Gesamtbrutto = 4827Euro

Netto ca. 2700Euro (ungefähr wie immer) - 3600 Euro (Aktienkauf) = ca. 900 Fordeung

Meine tatsächliche Lohnabrechnung:

Lohn = 4561Euro +

Sachbezug Aktien = 3687Euro

Gesamtbrutto= 4561Euro Steuerbrutto = 8248Euro

Daraus ergeben sich,

Lohnsteuer = 2100Euro, Soli = 110Euro, Rentenversicherung = 810Euro, Arbeitslosenversicherung = 124Euro

Netto = 1395Euro - 3600(Aktienkauf) = ca. 2200Euro Forderung

Nun meine eigentliche Frage:

Ist es richtig das der Kaufpreis der Mitarbeiteraktien meinem Brutto angerechnet wird, und mein Nettolohn vermutlich dadurch extrem vom "normalen" abweicht, bzw. wo liegt mein Rechenfehler bei der erwarteten Lohnabrechnung?

Ich hoffe meine Angabe reichen zur Beantwortung der Frage aus.

Für den Fall dases erheblich ist, ich habe Steuerklasse 1 mit einem eingetragenem Freibetrag von jährlich 7000Euro(unterstüzungBedürftiger)

Gruß ein Ratsuchender

Lohnsteuer, Geldwerter Vorteil

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