Selbständig, Nicht beim Finanzamt angemeldet, Selbstanzeige und Strafe?

Hallo, vorweg ich weiß ich habe Mist gebaut und bereue das auch sehr da mir meine jetzige Situation echt Panik macht.

Folgende Situation:

Ich habe mein Gewerbe (Einzelunternehmen) im Januar 2020 angemeldet, bei der Gewerbeanmeldung wurde mir vom Gewerbeamt gesagt ich würde automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt zugeschickt bekommen was aber bis heute nicht passiert ist (Stand Februar 2021). Ich weiß ich hätte mich auch selber drum kümmern können jedoch dachte ich mir der Fragebogen wird schon irgendwann kommen und hab es immer wieder aufgeschoben und ignoriert.

Das Problem ist dass ich seit der Gewerbeanmeldung (also seit über einem Jahr) trotz fehlender Steueranmeldung mein E-Commerce business gestartet habe und auch Umsätze erzielt habe, ca. 30,000€, davon blieb jedoch kaum gewinn übrig, da ich immer wieder in Marketing, Shop, Produkte etc. investiert habe. 

Ich habe also keine Steuern abgeführt, keine Steuervoranmeldung gemacht, keine Steuererklärung abgegeben etc. da ich ja mit meinen Einzelunternehmen noch garnicht Steuerlich registriert bin. Kurz gesagt, ich habe noch nie Steuern gezahlt oder mich drum gekümmert.

Ich möchte das Problem jetzt lösen da es mir echt Bauchschmerzen bereitet, ich habe zwar noch nix von meinem Finanzamt gehört jedoch habe ich echt schiss das die irgendwann mit einer fetten strafe kommen.

Wie verhalte ich mich jetzt richtig?

Wie sollte ich jetzt schritt für schritt vorgehen?

Sollte ich mich Selbstanzeigen?

Ich weiß grade echt nicht was ich tun soll und hab echt Panik das ich irgendwann eine fette Strafe zahlen muss.

Ich hoffe mir kann hier jemand weiter helfen.

Viele Grüße

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Pfändung meiner Zwangshypothek durch Finanzamt?

Ich bekam heute ein Schreiben vom Finanzamt Frankfurt a.M. bezgl. Vollstreckung gegen XXX (Vollstreckungsschuldner). Der Vollstreckungsschuldner schuldet dem Land Hessen Abgaben in Höhe von 79.230,35 Euro.

Wegen dieses Anspruchs hat das FA beim Vollstreckungsschuldner gemäß §§ 309 ff. Abgabenordnung am 2x.01.2021 gepfändet:

  • bestrangigen Teil der Eigentümergrundschuld Abt.III Nr. 4 zu Lasten des o.g. Grundvermögens für MICH eingetragen Hypothek ohne Brief ...

Mit eigenen Worten: Mr. XXX hat ca. 30.000 EURO Schulden bei mir und ich habe einen vollstreckbaren Titel über Mahnververfahren erwirkt und dann zur Sicherheit mit dem Titel eine Zwangshypothek im Grundbuch von Mr. XXX auf seine Eigentumswohnung eintragen lassen (an ersten Stelle steht da noch eine Bank drin).

Jetzt soll ich bis Mitte März 2021 meine eingetragene Zwangshypothek wg. der offenenen Forderungen von Mr. XXX an das Finanzamt meine Zwangshypothek löschen lassen und dem Finanzamt die Löschungsquittung zuschicken.

Das kommt m.E. einer Bevorteilung des Finanzamtes ggü. anderen Gläubigern gleich. Die Eintragung der Zwangshypothek erfolgte im Januar 2018. Mr. XXX hat dann im August 2018 eine Privatinsolvenz angemeldet und EV abgegeben.

Meine Frage: Kann das Finanzamt jetzt im Zuge der Eintreibung der Steuerschulden von mir verlangen meine Zwangshypothek zu löschen? Hat der Staat Vorrang vor anderen Gläubigern die schon weit früher im Grundbuch eine Hypothek eintgetragen haben?

Finanzamt, Pfändung
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - voraussichtlicher Umsatz und Gewinn?

Hallo,

ich habe ein Nebengewerbe gegründet und ich habe mich für das Kleinunternehmerregelung entschieden.

Das Gewerbe habe ich gegründet, da ich regelmäßig Crowdtesting (Betatesten von Software) von zuhause aus auf einer amerikanischen Platform betreibe. Da ich noch Schüler bin und bei meinen Eltern wohne werde ich kaum die 9.408€ Einkommenssteuer überschreiten.

Ich fülle gerade das Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus, und habe einige Fragen bezüglich den voraussichtlichen Einkünften und Umsatz den ich dort eintragen muss.

1.) Ich habe mit Crowdtesting in Mai 2020 angefangen, und erst jetzt nachträglich ein Gewerbe angemeldet, ich habe dann natürlich auch das richtige Datum angegeben.

Soll ich in den Feldern „Voraussichtliche Einkünfte aus...“ und „Summe der Umsätze“ im Jahr der Betriebseröffnung die tatsächliche Umsätze/Gewinne angeben die ich erzielt habe seit Mai 2020 angeben (da ich da nicht schätzen muss) oder muss ich die Durschnittswerte nehmen und auf das ganze Jahr „ausweiten“, da ich auch sowas im Internet gelesen habe...?

2.) Im Feld voraussichtliche Umsätze ist es mir klar was ich eintragen soll - das ganze Geld was ich auf der Platform verdient habe (abhängig von der Antwort in der Frage 1, entweder die tatsächlichen Werte seit Mai oder die Durschnittswerte für das ganze Jahr). Nun ist es mir unklar wie ich den Gewinn berechnen und eintragen soll. Da es sich um eine Dienstleistung über Internet handelt, habe ich quasi gar keine Kosten in dem Sinne, außer Internet und Strom, die aber nicht auf mich laufen, und es schwierig sie zu berechnen (wenn ich es überhaupt darf, da ich es persönlich nicht zahle, wohne ja bei den Eltern...?).

Das einzige was ich eventuell vom Umsatz abziehen könnte wäre ein Handyvertrag und ein Tablet den ich als Abo-Modell habe und monatlich dafür bezahle, da ich unter anderem die beide Geräte nicht nur privat, aber auch zum Testen benutze, der Rest von Geräten ist schon gekauft.

Nun have ich überlegt ob ich einfach die gleichen Werte für Gewinn als auch für den Umsatz eintrage, oder soll doch lieber die Kosten für das Handyvertrag und Tablet aufs Jahr umrechnen und es dann vom Umsatz abziehen?

Können auf mich irgendwelche Konsequenzen zukommen wenn ich etwas relevantes NICHT von dem Umsatz abziehe oder eben sogar die gleichen Gewinn-Werte als Umsatz eintrage? Das könnte soweit ich es verstanden habe eigentlich nur mir Nachteile bringen können weil der Gewinn dann höher ausfällt, da die Steuern (nur?) vom Gewinn berechnet werden, aber ich komme sogar bei der Annahme vom gleichen Werte für den Umsatz und Gewinn sowieso insgesamt nicht über die 9.408€, weshalb es für mich eh keinen Unterschied machen würde.. Oder verstehe ich es falsch?

Viele Grüße

Finanzamt, Steuererklärung, Steuern, Fragebogen steuerliche Erfassung
Steuern ausländischer Broker (Trading 212)?

Hallo zusammen, 

ich hätte folgende Frage, bzw. würde mich nach Recherche gerne nochmal zu folgenden Themen absichern: 

Ich habe einen ausländischen Broker (Trading 212) und besitze dort mehrere Aktien seit etwa einem Monat. Ich plane diese Aktien langfristig zu behalten und habe somit noch keine Aktie verkauft. Auch habe ich keine Dividenden im letzten Jahr, bzw. seit Kauf der Aktien (2020) erhalten und somit bisher sozusagen keinen Gewinn (0 Euro) erhalten. Nun weiß ich, dass ich durch meinen ausländischen Broker für die Steuern selbst zuständig bin.

Somit die Frage:

Ich muss in meiner Steuererklärung für 2020 die Anlage KAP noch nicht ausfüllen, da ich keinen Gewinn aus meinen Aktien erhalten habe, oder? Dies wäre erst 2021 fällig, wenn ich eine Aktie verkaufen oder Dividenden erhalten sollte. In meiner Recherche finde ich die Worte "Kursgewinn versteuern" immer unklar, da ich nicht weiß, ob das lediglich den Verkauf von Aktien mit daraus resultierenden Gewinn meint oder auch schon eine derzeitige Kurssteigerung.

Außerdem habe ich noch folgende Website gefunden, auf welcher "Kursgewinne werden freilich auch besteuert. Bis 2019 mussten Kursgewinne erst versteuert werden, wenn wir sie vereinnahmt hatten, also nach einem Verkauf. Seit 2019 werden Kursgewinne jedes Jahr pauschal besteuert. Sprich: Wenn die Aktie oder der ETF noch im Depot liegen." steht. (https://www.geldfrau.de/geldmanagement/freistellungsauftrag-spart-steuer-abgeltungsteuer/)

Schon einmal vielen Dank!

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