Inkassobüro rückt Vollstreckungstitel nicht raus - Rechtsanwalt eingeschaltet - 2 Fragen dazu

Hallo,

es geht um Folgendes:

Ich hatte Schulden bei einem Inkassobüro. Diese haben auch einen vollstreckbaren Titel. Ich habe die Schulden komplett beglichen, aber nur ein einfaches Erledigungsschreiben erhalten. Den vollstreckbaren Titel bekam ich nicht zurück. Da ich nach § 371 BGB ein Recht auf Rückgabe des Schuldscheins habe, rief ich das Inkassobüro 2 Mal an und beide Male wurde behauptet, die Akten werden geschreddert, sobald ein Fall abgeschlossen ist. Auch der Vollstreckungstitel soll angeblich schon geschreddert worden sein. Da ich das nicht so richtig glaube, alleine schon wegen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach dem HGB, ging ich gestern zu einem Rechtsanwalt. Da ich ALG II-Empfänger bin, für mich zum Glück kostenlos. Der Rechtsanwalt war sofort bereit, mir zu helfen. Schon gestern hat er ein Schreiben an das Inkassobüro verfasst. Leider konnte er es bisher noch nicht abschicken, da ich dummerweise das Aktenzeichen von dem Vollstreckungstitel nicht weiß und ich den Vollstreckungstitel selbst nicht mehr habe. Ich weiß aufgrund eines Schreibens nur das Aktenzeichen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, aber der stimmt laut Rechtsanwalt nie mit dem Aktenzeichen des Vollstreckungstitels überein. Da ich 2010, als der Vollstreckungstitel erstellt wurde, in Berlin lebte, ist mein Rechtsanwalt erstmal damit beschäftigt, die verschiedenen Amtsgerichte in Berlin anzurufen und sich nach dem Aktenzeichen des Urteils zu erkundigen. Bisher hatte er noch nicht das richtige Gericht angerufen. Ich hoffe, er findet das Aktenzeichen noch heraus. Wie könnte ich das richtige Aktenzeichen herausfinden, wenn ich das Schreiben vom Gericht nicht mehr habe? Denn anscheinend braucht er das für sein Schreiben an das Inkassobüro. Ich hoffe, mein Anspruch auf Herausgabe des Titels scheitert jetzt nicht daran, dass ich das Aktenzeichen von dem Titel nicht habe.

Ich fragte gestern meinen Rechtsanwalt, ob der Fall Aussicht auf Erfolg hat und er meinte: "Ja, auf jeden Fall." Er sagte dann auch: "Wenn ich den Titel im Original nicht bekomme, dann auf jeden Fall ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass die Schuld aus dem Titel erloschen ist mit Unterschrift." Ich hoffe, dass mein Rechtsanwalt weiß, dass eine Unterschrift von dem Inkassobüro nicht ausreichen würde, sondern dass ein Notar dieses Schreiben beglaubigen, also unterschreiben müsste. Als ich ihn dann fragte, ob ich dann mit dem Schreiben auch in beispielsweise 10 Jahren nicht befürchten müsste, erneut mit dem gleichen Titel vollstreckt zu werden, sagte er, dass mir das dann nicht mehr passieren könnte. Als ich ihn fragte, was er machen würde, wenn das Inkassobüro auf sein Schreiben nicht reagiert, sagte er, dass er dann wohl negative Feststellungsklage erheben werde. Das verwunderte mich ein wenig. Müsste er nicht eigentlich Herausgabeklage einreichen anstatt negative Feststellungsklage? Ich hoffe, mein Rechtsanwalt weiß, was er tut, denn ich weiß nicht, was ich sonst machen soll für mein Recht.

Gläubiger, Inkasso, Recht, Rechtsanwalt, Schulden, Vollstreckung, BGB
Inkassofirma sagt, sie haben Vollstreckungstitel zerschreddert nach meiner Zahlung - Was nun?

Hallo,

Ich habe folgende Frage:

Ich hatte bei einem Inkassobüro Schulden. Das Inkassobüro hat auch einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) gegen mich. Ich habe die Schulden komplett beglichen, bekam von meinem Gläubiger allerdings nur ein einfaches Erledigungsschreiben, aber den Titel haben sie mir nicht zurückgeschickt. Nun habe ich 2 Mal beim Inkassobüro angerufen und auch mit 2 verschiedenen Mitarbeiterinnen geredet. Ich habe beide Male darum gebeten, mir den entwerteten Titel zu schicken und habe erwähnt, dass ich laut § 371 des BGB (Rückgabe des Schuldscheins) ein Recht darauf habe. Beide Male wurde mir daraufhin geantwortet, dass sie die Akten bereits zerschreddert haben und den Vollstreckungstitel ebenfalls. Als ich dann meine Angst erwähnte, dass der Titel irgendwann einfach weiterverkauft wird und ich dann erneut zahlen muss, wurde mir beide Male versichert, dass das Inkassounternehmen das nicht macht, weil sie sich sonst strafbar machen würden. Zudem wurde mir versprochen, dass ich mir keine Sorgen zu machen brauche und dass ich positiv denken soll. Beide sagten, dass Akten, sobald sie erledigt sind so wie in meinem Fall, weil ich ja alles bezahlt habe und ich das Erledigungsschreiben bekam, in einen Container kommen und zerschreddert werden. Das haben mir beide so beschrieben, oder wird es schon stimmen, oder? Als ich gefragt habe, warum sich nicht an die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gehalten wird, wurde mir gesagt, dass sie mir das nicht genau sagen können, weil sie nicht in der richtigen Abteilung ist. Eine von beiden meinte dazu nur: "Weil wir sonst im Papier ersticken würden." Ich fragte mehrmals nach, ob sie den Vollstreckungstitel wirklich nicht irgendwann einfach weiterverkaufen und mir wurde es beide Male versichert. Beide sagten auch noch, dass Kohl (das Inkassounternehmen) schon seit 40 Jahren existiert und dass die Firma solche Betrügereien nicht macht. Sowas könnten sie sich nicht erlauben. Sie sagten auch "Sie haben das Erledigungsschreiben und gut ist."

Meint ihr nun, dass ich mit dem Thema abschließen kann und dass das Inkassounternehmen die Wahrheit gesagt hat? Ich habe zumindest versucht, den Vollstreckungstitel zurückzubekommen, aber wenn mir jedes Mal gesagt wird, dass die grundsätzlich solche Titel nicht zurückschicken, sondern alles schreddern, nachdem es erledigt ist, kann ich nichts weiter tun. Ich weiß nicht, obh es sich lohnen würde, einen Rechtsanwalt einzuschalten und auf den Titel zu bestehen. Wenn die den Titel wirklich geschreddert haben und ihn nicht irgendwann verkaufen, dann bin ich vollkommen zufrieden, da mir dann nix mehr passieren kann und ich nicht doppelt zahlen muss. Dann bräuchte ich auch keinen Rechtsanwalt. Die Frage ist nur, ob das Inkassobüro die Wahrheit gesagt hat. Sie meinten aber auch, dass das Erledigungsschreiben und die Kontoauszüge als Beweis ausreichen, dass die titulierte Forderung beglichen ist.

Frage: Soll ich zum Rechtsanwalt oder brauche ich das nicht?

Gläubiger, Inkasso, Recht, Zwangsvollstreckung, BGB, Zahlung
Wohnungskauf ohne abgeschlossene Teilungserklärung.

Folgende Problematik:

Wir wohnen in einem 3 Parteien Haus. Es ist als ganzes im Grundbuch eingetragen. Nun wollen die Besitzer das Haus verkaufen, aber eben so wie es da steht. Im Ganzen praktisch. Jetzt haben wir und noch eine Partei im Haus gedacht gut, wir kaufen es. Die eine Familie ihre Wohnung und die dritte im Haus, und wir unsere eben. Soweit so gut. Natürlich wollen auch andere das Haus kaufen und uns läuft die Zeit weg weil wir aus Kulanz vom (noch) Vermieter ein besseres Angebot haben das Haus zu kaufen wie der Preis der vom Makler von den anderen potenziellen Käufern verlangt wird.Allerdings ist es auch so, daß wenn ein potenzieller Käufer den jetzigen Besitzern das bietet was sie auch haben wollen, dann sind wir aus dem Rennen! Jetzt geht es um die Teilungserklärung. (Eine sogenannte Bruchteilserklärung kommt nicht in Frage) Was uns Sorge macht ist die lange Dauer der Teilungserklärung! Die Frage die sich jetzt stellt ist ob es eine Ausnahme/Regel/Klausel/wie auch immer gibt, so eine Art -ich weiss nicht wie ich es sagen soll- mit der man zur Bank gehen kann bzgl. des Darlehns das besagt schaut mal her wir wollen die Wohnung kaufen, die Teilungserklärung ist im vollen Gange ! Irgend eine Art Vorvertrag quasi der bestätigt daß alles seinen geregelten Weg geht. Damit wir schon so zur Bank gehen können ohne die abgeschlossene Teilungserklärung! Ich kann doch nicht zur Bank gehen (Vollfinanzierung) und denen sagen: ich will ein drittel von einem Haus kaufen, oder? Und da ist noch die Eigentumsvormerkung, würde diese einer Bank reichen? Ich hoffe ich konnte die Lage so gut wie möglich erklären. Ich wäre sehr froh wenn ich diesbezüglich Informationen bekommen könnte. Falls etwas nicht klar ist wie ich es beschrieben habe, bitte nachhaken ! Vielen Dank im Vorraus schon mal für eventuelle Antworten!

Bitte keine Antworten <>, das machen wir auch schon, der Termin dauert noch!

Finanzierung, Grundbuch, Recht, Zivilrecht, BGB
Erbe Was steht uns zu ? Oma Verstorben - Ihr Sohn, mein Vater auch verstorben

Hallo,

unsere Oma ist mit 88 verstorben. Sie hatte Alzheimer und lebte die letzten 12 Jahre im Heim. Sie besitzt außer einer größeren Summe Geld nichts weiter von Wert.

Sie hatte 2 Kinder mein Vater und deren Schwester. Mein Vater ist schon 1 Jahr tot. Er hatte 2 Kinder mich und meine Schwester. Es gibt laut Auskunft meiner Mutter nur ein handgeschriebenes Testament. Dies befindet sich im Besitz meiner Tante. (Tochter der verstorbenen Oma). Ob das je ein Notar gesehen hat bezweifle ich. In wie weit Oma noch klar bei Sinnen war und von wann das Testament unterschrieben weiß ich nicht.

Meine Mutter kennt den Inhalt dieses handgeschrieben Testaments und meint nur meine Tante wäre bedacht.

Nun die Frage: Soweit ich mich belesen habe, hätten meinem Vater 50 % zu Lebzeiten bekommen. Da er nun schon verstorben ist, dürfte sein Anteil auf seine Kinder mich und meine Schwester übergehen. Ist dem auch so, falls nur meine Tante als Erbin bestimmt wurde ?

Pflichtanteil ? Wie können wir unseren Anspruch geltend machen? (Falls wir einen haben)Ich habe noch nie geerbt und wir wissen nicht wie wir vorgehen sollen? Abwarten ob meine Tante von selbst zu uns kommt ? Hingehen und einfordern? Würde ich nur wenn ich auch sicher bin einen Anspruch zu haben. Wollen aber auch nichts in den Sand setzen und auf eine Summe x verzichten. Meine Tante bekommt Hartz 4 und mein Onkel ist auf Rente. Haben Sorge das sie alles verprassen oder das Amt das Erbe vielleicht in Anspruch nimmt.

Müsste das Testament nicht zu einem Notar ? Oder ist das erst ab größeren Summen nötig ?

Meine Schwester und ich waren noch nie Arbeitslos und kennen uns weder mit Hartz 4 noch mit Erbrecht aus. Alles sehr kompliziert für uns.

Vielen Dank für die Hilfe.

Erbe, erbrecht, Erbschaft, pflichtanteil, Recht, Zivilrecht, BGB, Erbfolge
Wohnung besichtigen bei Teilungsversteigerung gemeinsamer Eigentümer

Hallo, zwei Eheleute besitzen zu 50%-Eigentum ein Haus. Sie trennen sich, die Frau zieht aus, der Mann bleibt alleine wohnen. Der Ehemann beantragt die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft mittels Teilungsversteigerung (=Sonderform der Zwangsversteigerung). Der Ehemann hat viel Geld. Er sagt: "...Ich lasse unser Haus versteigern, damit ich es selbst ganz billig kaufen kann und Du nichts abbekommst...". Tatsächlich wird eine Immobilie in dieser ZV-Sonderform für nur 50% des Verkehrswertes versteigert und jeder Eigentümer kann ohne Strohmann mit steigern - die Ehefrau hat angeblich keine Rechtsmittel, die Versteigerung abzuwehren. Sie hat auch kein Geld mit zu steigern. Deshalb sucht sie Käufer: Aber der Ehemann verweigert jede Besichtigung. Die Rechtsanwältin der Ehefrau sagt, sie habe -obwohl sie zu 50% Eigentümerin ist- kein Recht, einen eigenen Zutritt und schon gar nicht einen Zutritt von Kaufinteressenten einzuklagen. Die Eheleute sitzen daher fast alleine in der Versteigerung: kein Kaufinteressent bietet auch nur annähernd an den Verkehrswert - denn Niemand durfte das Haus innen besichtigen. Und so bekommt der Ehemann für fast 50% des Verkehrswertes das gemeinsame Haus - und die Ehefrau soll keine Rechtsmittel dagegen haben?

Das habe ich vor 5 Jahren erlebt. Heute zweifele ich daran, ob die Rechtsanwältin mich nicht falsch beraten hat.

Hätte es vielleicht doch Rechtsmittel gegeben? Hätte ich wenigstens die Besichtigungen vielleicht doch irgendwie einklagen können? - denn ich war ja immerhin 50%ige Eigentümerin.

Ein bloßer Kaufinteressent in einer ZV kann sicherlich keine Besichtigung einklagen, aber ein Teil-Eigentümer? Selbst ein Vermieter hat doch das Recht, sich Zugang zu seinem Eigentum bei den Mietern zu verschaffen.

Und im vorliegenden "Scheidungs"-Konstrukt wäre von vorne herein klar, dass der reiche Ehepartner den armen ganz legal voll abzocken kann - das kann doch nicht geltendes Recht sein - oder doch?

Recht, Scheidungsrecht, Teilungsversteigerung, Zivilrecht, Zwangsversteigerung, BGB
Auf wie viele (kostenlose) Haus- und Wohnungstürschlüssel hat man Anspruch?
  1. In einer Mietwohnung wohnen 5 Personen (Eltern mit älteren Kindern). Besteht ein Anspruch auf einen kostenlosen Wohnungsschlüssel pro Person? Wenn nicht, wie viele Schlüssel dann?

Den Mietvertrag haben nur die beiden Eltern unterschrieben (es gibt also sozusagen schwarz auf weiß nur zwei "offizielle" Bewohner), im Mietvertrag steht aber nichts darüber, wie viele Personen tatsächlich die Wohnung bewohnen oder bewohnen dürfen, und der Vermieter weiß natürlich, dass die ganze Familie dort wohnt und ist auch einverstanden, die Wohnungsgröße passt auch usw., nur besteht er darauf, 2 kostenlose Schlüssel seien ausreichend, 3 schon großzügig und 5 unmöglich. Ist das so rechtens?

  1. Wie sieht es bei den Haustürschlüsseln aus?

  2. Angenommen, jeder hat nun einen Haustürschlüssel, wobei der Vermieter nur zwei bezahlt und der Mieter die drei anderen mit dessen Genehmigung selber besorgt und bezahlt hat. Nun wird das Haustürschloss ausgewechselt. Muss der Mieter auch dann seine 3 "Extra"schlüssel wieder bezahlen? Auch, wenn immer wieder mal das Haustürschloss getauscht wird?

Danke für Antworten. Besonders hilfreich wäre es mit Begründung, Paragraph o.ä., denn mit google finde ich schon alle möglichen widersprüchlichen Antworten auf die Frage, nur die Begründungen fehlen, meistens sagen die Antworter nur, ob Ihrem persönlichen Gerechtigkeitsempfinden nach die Ansprüche des Mieters übertrieben sind oder nicht...

Mietrecht, Mietwohnung, Recht, Zivilrecht, BGB
Kann ein Miteigentümer Renovierung verweigern und auf Hausverkauf bestehen?

Mein Onkel und ich sind Eigentümer eines Einfamilienhauses zu gleichen Teilen 50:50. Ich bewohne in diesem Haus die untere Etage, von meinem Onkel die Tochter die obere Etage, er selber wohnt nicht in diesem Haus. Er kümmert sich auch um nichts. Was an Reparaturen bisher anfiel, übernahmen es mein Partner und ich auf unsere Rechnungen. Mein Onkel bot mir schon vor ca. 3 Jahren an, seine Haushälfte abzukaufen, sobald seine Tochter ausgezogen ist. Er nannte mir damals eine Summe für seine Hälfte mit der ich einverstanden war. Leider habe ich mir das nicht schriftlich von ihm geben lassen, weil ich Vertrauen zu meiner Verwandtschaft hatte. In der Zwischenzeit renovierte ich ¾ des Gartens, die untere Etage, die ich bewohne und diverses auf meine Rechnung. Ende dieses Jahres ist es nun soweit und seine Tochter zieht aus. Nun kam er und will für seine Hälfte 30 % mehr als angeboten, mit der Aussage die Grundstückspreise seien in der Zwischenzeit gestiegen. Ich sagte ihm, dass ich das nicht bezahlen kann und will. Jetzt will er, dass das komplette Haus verkauft wird und somit dann jeder seinen Teil bekommt. Das will ich aber nicht, da er daraus Gewinn machen würde, wegen der Wertsteigerung aufgrund meiner Renovierungen. Kann er darauf bestehen? Außerdem ist das Haus fast 60 Jahre alt und muss dringend saniert werden. Ich habe bereits das 3. Jahr Schimmel im Schlafzimmer. Er verweigert aber die Sanierung, weil er kein Geld in dieses Haus stecken möchte. Kann er das einfach so ablehnen oder ist er verpflichtet hälftig mitzuzahlen?

eigentumsrecht, Hausverkauf, Recht, Teilungsversteigerung, Zivilrecht, BGB, Renovierungskosten

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