Darf die neue Partnerin die Zeiten an denen die Kinder wieder zuhause sein müssen bestimmen?

der Vater der Kinder und ich sind seit 6 Jahren getrennt. Bei der Trennung hat er beschlossen, dass die Kinder bei ihm und seinen Eltern bleiben. Um keinen Rosenkrieg zu provozieren hab ich nachgegeben. Nach 2 Jahren haben wir uns auf Wunsch der Kinder für ein Wechselmodel entschieden.

Vor 2 Jahren erkrankte unsere ältere Tochter schwer. Durch Corona wurden wir gezwungen die Kinderbetreuung aufzuteilen. Ich war mit ihr 1 Jahr lang fast durchgehend im Krankenhaus und er hat die Betreuung der jüngsten zuhause übernommen. In dieser Zeit hat er seine neue Partnerin kennengelernt.

Als die Krankenhauszeit vorüber war und wir unseren neuen Alltag versucht haben zuerabeiten, wurden mir nur noch 2 Wochenenden zugestanden. Auf mehrmaligen bitten um mehr Zeit mit den Kindern, haben wir jetzt die Ferien gerecht aufgeteilt. Die Eltern seiner Freundin wohnen wohl gleich in der Nähe von mir. Da Sie häufig am Sonntag dort zu Besuch ist, möchte sie nun die Kinder bei der Gelegenheit gleich von mir abholen und mit nach Hause nehmen. Das ist auch sehr nett und eigentlich praktisch, allerdings würde so die freie Planung des Sonntags nicht mehr gegeben sein. Bei der letzten absage meinerseits, hat sie mir nun eine späteste Bringzeit genannt.

Bisher haben wir das immer alles sehr locker gehalten und die Kinder waren nie nach 20 Uhr Zuhause und immer schon satt.

Ich möchte das angespannte Verhältnis nicht noch mehr belasten, aber ich fühle mich auch nicht fair behandelt. Reagier ich über?

Vielleicht hat ja jemand einen Rat.

Kinderbetreuung, Umgangsrecht
Haus und erbschaft?

Guten Tag,

folgendes Problem.

Mein Vater Verstarb vor 2 Jahren

Witwe und ich haben zu jeweils 50 % Geerbt.

Ich habe 2 schwestern die enterbt wurden diese vordern jedoch ihren gesetzlichen pflichtteil ein.

Es geht um ein Haus und ein kleines Grundstück das kleine Grundstück habe ich bereits der Witwe abgekauft auch damit sie meine schwestern wenigstens zu einem kleinen teil auszahlen kann...

Dies hat sie aber bis heute nicht gemacht... da sie sagte sie will wenn dann alles auf einmal bezahlen ... auch habe ich angst das wenn sie z.b das geld bekommt ( vom haus durch vrkauf oder erlös ) sie sich einfach ins ausland absetzt und sich vor der pflichtteils auszahlung drück! wie schaut hier die rechtliche lage aus ?

Dann geht es noch um das haus das denn größten teil ausmacht..

Das Haus wurde auf 200.000 geschätzt...

leider finde ich aktuell keinen Käufer für das haus..

meine schwestern drängen immer mehr auf ihren pflichtteil was ich auch verstehen kann....

Was passiert nun wenn meine schwestern zu einem anwalt gehen ?

Könnte ich z.b die telungsversteigerung beantragen ? ( vom Haus ) das andere grundstück habe ich ja bereits gekauft es war ein mini Bauplatz für ca 4800 € ( Gutachter wert )

Was passiert nun wenn das Haus Zwangsverteigert werden sollte...

Zählt dann das Gutachten das gemacht wurde ?

wenn z.b das Haus für nun 120.000€ verkauft wird müßte ich dann trozdem denn höheren pflichtteil bezahlen weil es ja auf 200.000 geschätz wurde

ODER

Würde das Gericht einen eigenen gutachter betragen ?

und wenn das Haus dann für 120.000 verkauft wird berechnet sich dann der pflichtteils anspruch auf denn erlös der Immobilie?

Gericht, Erbe, Haus
Gefahr von Erbschaftssteuer in D mit Schweizer-Steuerwohnsitz?

Ich habe in Deutschland im März 2016 ein Haus gekauft, damals konnte ich wegen Nachbars Wärmepumpe in der Schweiz nicht schlafen. Ich habe jedoch nie dort gewohnt, der Nachbar montierte im Nov. 2016 eine technisch bessere WP. Das Haus in D vermiete ich als Ferienhaus.

Nun bin ich in der Schweiz am Renovieren und muss den Dachboden räumen. Ausserdem habe ich viele Inserate im Internet für das Haus in Deutschland für «Wohnen auf Zeit für vorübergehenden Gebrauch.» Leider weiss ich nicht wohin mit den Sachen vom Dachboden jetzt kommt die Frage:

Eine Möglichkeit wäre die Garage beim Haus in Deutschland. Nur habe ich dieses Jahr folgenden Artikel im Netz gelesen: bb)Auch wenn dieser Erblasser nicht deutscher Staatsangehörigkeit war, aber wenn er in Deutschland gewohnt hat und sein Umzug in die Schweiz nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt, bleibt das deutsche Nachlassgericht für seinen gesamten weltweiten Nachlass zuständig, wenn er (auch) in Deutschland Vermögen hinterlässt (Art. 10 Abs. 1b) EuErbVO).

Ich habe bei frag einen Anwalt eine Frage gestellt, wie lange man in Deutschland steuerpflichtig sein müsste (also 2. Wohnsitz haben müsste) bis dieses Gesetz bb in Kraft tritt, dass die Nachkommen vom weltweiten Vermögen in Deutschland steuerpflichtig werden. Der Jurist hat mir die anderen Fragen beantwortet, diese Zeitangabe kam nicht. Ich zahle jedes Jahr Vermögenssteuern in der Schweiz ich möchte nicht, dass mein Sohn noch Erbschaftssteuern von meinen Aktien bezahlen muss. Für das Haus in D muss er Erbschaftssteuern bezahlen, wenn mir etwas passiert vor dem Verkauf. Verkaufen will ich das Haus 2026.

Dem Finanzamt kann ich mit Inseraten beweisen, dass ich versucht habe Wohnen auf Zeit zu vermieten. Für Feriengäste habe ich dieses Jahr keine Zeit.

Was ist, wenn ich meine Sachen vom Dachboden in der Schweiz in Deutschland in der Garage lagere, bis die Renovation fertig ist ca. 6 Monate. Das Haus kann ich auch ohne Garage vermieten. Das Haus hat 100 m2 Stauraum auf dem Dachboden.

Wie beurteilt ihr die Gefahr, dass Nachbarn in Deutschland vom Finanzamt befragt werden ob ich das Haus in D benutzt habe? Die Nachbarn würden ab und zu mein Auto sehen, die Beweislast wäre dann bei mir, dass ich nicht im Haus war. Bis jetzt muss ich nur die Mieteinnahmen in Deutschland versteuern, von meinen CH-Einkommen und Vermögen weiss das Deutsche Finanzamt nichts.

Die neue Zürcher Zeitung schrieb erst nach 5 Jahren Wohnsitz oder 2. Wohnsitz in Deutschland müssen die Nachkommen vom weltweiten Vermögen in Deutschland Erbschaftssteuern zahlen. Frag einen Anwalt hatte keine Zeitspanne angegeben, ich habe im Netz auch keine Zeit gefunden. Wie gefährlich ist dieser Artikel Art. 10 Abs. 1b) EuErbVO?

Würdet ihr aus Sicherheitsgründen einen Lagerraum in der Schweiz suchen, wegen dem Finanzamt? Oder kann mir jemand eine Zeitspanne angeben für Art. 10 Abs. 1b) EuErbVO. Ich finde solche Gesetze von Deutschland verheerend. Mein Aktienkapital ist höher als der Hauswert in D. Danke für Antwort

Immobilien, Steuerrecht
Ist ständig aufstehende Haustür rechtens?

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich ständig offenstehender Haustüre.

Ich wohne ein einem Haus, das mit durch Durchgänge mit zwei nebeneinanderstehenden Häusern verbunden ist. Bei Durchgängen sind die Brandschutztüren im Keller gemeint, die nicht abschließbar sind. Wenn einer im ersten Haus in den Keller geht, kann er bis zu unserem Haus zwei Häuser weiter gelangen.

Die Problematik ist, dass seit Jahren dort Jugendliche und Kinder sich Zutritt durch nicht nur durch u.a. eine ständig offen stehende Haustüre Zutritt zu den Häusern verschaffen und neben großen Vandalismus, Sachbeschädigung etc. verursachen und durch die Häuser rennen etc. Die Verwaltung weiß darüber Bescheid und muss ständig Reparaturarbeiten veranlassen wie eingerissene und angebrannte Deckenplatten, Vandalismus im Stromzählerraum etc...

Auch sind die Türen zu den Kellern ständig offen oder werden absichtlich von o.a. Personen offen gehalten, auch habe ich schon mal zwei Jugendliche mit einem großen Schlüsselbund abends im Keller erwischt.

Nun gibt es seit Jahren ein großes Problem mit einem Mieter, der bei Einzug dort nicht im Rollstuhl sass und erst seit drei Jahren auf diese Fahrhilfe angewiesen ist. Er wohnt im Erdgeschoß und hält seit derselben Zeit die Haustür ständig offen, heisst:

Er verlässt das Haus und lässt die Haustüre ständig offen stehen, da diese sehr schwer zu öffnen ist. Dies heisst, er ist in der Stadt stundenlang unterwegs und verlangt dass aufgrund der Behinderung mit dem Rollstuhl die Haustüre STÄNDIG für ihn offen zu stehen hat, damit er wann auch immer wieder leichten Einlaß hat.

Da sich diese drei Häuser in einer Siedlung befinden, wo ständig die Leute an direkt an den Häusern vorbei müssen, ist dies m.E. eine große EInladung für alle sich sehr einfach Zutritt zu den Häusern zu verschaffen.

Grund für meine Frage ist nun, ist dies mietrechtlich so vorgesehen, dass Haustüre aus welchem Grunde auch immer, ständig offen zu stehen haben, weil jemand aus welchem Grund auch immer die Haustüre sonst nicht wieder öffnen kann?

Vorgestern wurde ich abends nachdem ich weit und breit niemanden in Nähe der Haustüre gesehen habe, und diese schloß, von besagtem Rollstuhlfahrer, der von hinten um die Ecke geschossen kam fast umgefahren, übelst beleidigt und bedroht, dass wäre seine Tür und sein Weg und bedrohte mich, so dass ich die Polizei gerufen habe und Anzeige erstattet.

Dieser Rollstuhlfahrer log die Polizei noch an, wiederholte Beileidigungen in anderer Form gegenüber der Polizei über meine Person und drohte mit Anzeige.

Es handelt sich um Mehrfamilienhäuser und auch andere Mitbewohner schließen die ständig offene Haustüre. Warum jemand stundenlang unterwegs ist und meint, das Recht zu haben, dass die Haustüre ständig auf sein muss, damit sein Eingang bei Rückkehr gewährt ist, erschließt sich bei mir nicht in keinster Weise.

Vielen Dank für Antworten im Voraus.

Mietrecht
falsche Beschuldigung der Fahrerflucht?

Ich habe einen "Äußerungsbogen Zeugin/Zeuge" von der Polizei erhalten, dass ich beim Einparken ein Auto beschädigt habe und mir Fahrerflucht vorgeworfen wurde. 

Ich war mir nämlich zu 100 % sicher, dass dies nicht geschehen würde. Daher habe ich bei der einmaligen kostenlosen Beratung durch einen Anwalt die Option angekreuzt,

"ich möchte mich zur Sache äußern und mache zur Fahrerin/zum Fahrer zur Tatzeit folgende Angaben

und im Kommentarfeld schrieb ich, "Ich kann an den Einparkvorgang erinnern, dass ich dort geparkt habe. Unfall hat nicht statt gefunden. Ich habe nichts beschädigt. Zudem hat mein Auto kenen Schaden."

Nun erhielt ich ein Schreiben mit dem Titel "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter" mit dem Bemerkung:

"Bitte schildern Sie mir den Unfallhergang noch einmal ausführlich aus Ihrer Sicht und senden mir die ausgefüllten Unterlagen im beiliegenden Rückumschlag zurück.

Außerdem gibt es folgende Optionen, die ich ankreuzen kann:

  1. Ich möchte mich äußern.
  2. Ich gebe die Straftat zu.
  3. Ich gebe die Straftat nicht zu.
  4. Ich möchte von der Polizei vernommen werden.
  5. Ich werde einen Verteidiger/Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen.
  6. Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße bin ich einverstanden.
  7. Auf die Rückgabe der bei mir sichergestellten Einziehungsgegenstände verzichte ich und bin mit deren Vernichtung/Verwertung einverstanden.
  8. Ich wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs besteht und die Polilzei gegenüber der Staatsanwaltschaft ggf. eine entsprechende Anregung geben wird. Ein Merkblatt mit weiterführenden Informationen habe ich erhalten.

Ich möchte Folgendes tun, bitte schlagen Sie mir vor, ob ich richtig liege: 

Schreiben Sie das gleiche Argument, das ich zuvor geschrieben habe, d.h. "Ich kann den Einparkvorgang erinnern,....." and check mark the option 

"ich gebe die Straftat nicht zu."

Hinweis: Ich möchte nicht zum Anwalt gehen, da ich keine Rechtschutzversicherung habe.

Strafrecht, VERKEHRSRECHT, Fahrerflucht

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