Steuererklärung: Verlustvortrag von zwei hintereinander folgenden Jahren.

Also Ihr Lieben, ich heiße "Tom" und ich habe letztes Jahr zum ersten Mal eine Steuererklärung abgegeben. Zu Tom müsst Ihr wissen, dass er in den Jahren 2008 - 2012 BWL studierte. Er machte vorher eine Ausbildung und besuchte eine Fachhochschule. Soweit so gut. Als Tom gegen Ende 2014 seine Steuererklärung für das Jahr 2010 vorbereitete, hörte er, dass die Studiengebühren rückwirkend als Verlustvortrag beim Finanzamt angegeben werden kann. So, Tom bereitete zunächst alles für das Jahr 2010 vor, dann nahm er sich das Jahr 2011 vor. Bevor er allerdings beide Steuererklärungen abschickte, blieb er wegen einer Sache stutzig. Tom fand bei seinen vielen Recherchen heraus, dass nach einer Steuererklärung zur "Feststellung des Verlustvortrags" eine "Einkommensteuererklärung" für das Folgejahr folgen muss. Im Punkt "Zus. Ausgaben" müsse dann der Verlust vom Vorjahr angegeben werden. Da Tom im Folgejahr immer noch studiert und er noch keine Einkommensteuer gezahlt hatte, fragte er sich "was nun?!". Auf den Rat eines Freundes hin machte er bei beiden Steuererklärungen ein Kreuzchen an der Stelle „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“. Dann hatte er die Formulare mit den Belegen abgeschickt. Muss sich Tom da irgendwie Sorgen machen, dass er die Kreuzchen an die richtige Stelle gemacht hat und vor allem, weil er bei der Steuererklärung 2011 keine Angabe gemacht hat (machen konnte) über den Verlust von 2010… oder muss Tom nach dem Erhalt des Bescheids für die Steuererklärung 2011 eine Änderung vornehmen...?

Wenn Ihr dazu mehr Erfahrung habt, dann wäre ich euch dankbar über jeden Kommentar.

Mit besten Grüßen

Tom

Steuererklärung, Studiengebühren
Einkommensteuer / Anlage Kind: Stipendium, Studiengebühren und Ausbildungsfreibetrag?

Hallo, es geht um folgenden Sachverhalt: Elster Formular, Est-Erklärung für 2010. Eine Mutter hat ein Kind, geboren im November 1985. Der Sohn hat in 2010 studiert und ein Stipendium (SDW) erhalten. Dieses betrug 12 Monate a 520 Euro plus 3 Monate a´ 350 Euro zusätzlich für ein Auslandssemester Anfang des Jahres.´Insgesamt also 7290 Euro Stipendium im Jahr 2010.

Frage a): MUSS das Stipendium in der Est-Erklärung der Mutter eingetragen werden?

b): falls ja, dann in In Anlage Kind, Seite 1, Zeile 26, "Öffentliche Ausbildungshilfen" (obwohl die SDW-Stifung ja eigentlich privat und nicht öffentlich ist)? Oder in den Zeilen 24 oder 25 (Übrige Einkünfte und Übrige Bezüge)?

c): von April bis September war ein Semester am Wohnort der Mutter (wo der Sohn dann auch gewohnt hat). Für dieses Semester mussten Studiengebühren von insgesamt ca 700 Euro bezahlt werden. Müssen/können dieses in Anlage Kind, Seite 1, Zeile 26, "Besondere Ausbildungskosten" eingetragen werden? Und können unter diesen Ausbildungskosten noch weitere Beträge (welche?) abgesetzt werden?

d) In Anbetracht der 7290 Euro Stipendium und 830 Euro Verdienst des Kindes: gibt es sowieso keinen Ausbildungsfreibetrag oder andere Freibeträge bei der Steuer für die Mutter?

Für Antworten (zu einzelnen oder allen Fragen): danke im Voraus!

einkommensteuer, Steuererklärung, Steuern, Steuerrecht, stipendium, Studiengebühren
Kann ein nachträglich (in 2017) erhobener Verlustvortrag (für 2011) einen rechtskräftigen Steuerbescheid (2012) noch ändern --- ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Grundkonstellation:

  • Studienkosten Auslandsstudium rd. 7.000€
  • Einkünfte Praktika rd. 1.200€
  • Einkünfte BaföG rd. 3.000€
  • für 2011 & 2013 wurden keine Steuererklärung abgegen, für 2012 allerdings schon

Disclaimer: Ich habe wirklich versucht meine Frage selbst zu beantworten und bin mir bewusst, dass zum Thema Verlustvorträge aufgrund von Studiengebühren schon zahlreiche Fragen und Antworten durch das Netz geistern. Meine Situation habe ich so aber leider noch nicht auftreten sehen und nachdem ich mich durch allerlei Ratgeber, Foren und bereits hier gestellte Fragen gewälzt habe, glaube ich daher zwar insoweit im Bilde zu sein, als dass ich

a) auch in 2017 noch einen Antrag auf Verlustfeststellung für das Jahr 2011 einreichen kann, da die 4-Jahresfrist auf Einkommenssteuererklärungen hier nicht zutrifft und ich für das Jahr bisher keine Steuererklärung abgegeben habe,

b) ich das BaföG zu 0% in die Berechnung eingehen lassen muss, da es sich nicht um einen "Meister-BaföG" handelt. Sprich ein Verlustvortrag i.H.v. 5.800€ stände für 2011 zu Buche,

c) dieser würde von den Einkünften des Folgejahres 2012 (€3.400) abgezogen werden und nur die Differenz (€2.400) könnte auf 2013 vorgetragen werden.

So und nun meine eigentliche Frage: Die Steuererklärung für 2012 wurde zeitnah eingereicht und rechtswirksam beschieden. Eine Änderung ist also nur bei Sondersachverhalten möglich.

Da der Verlustvortrag 2011 zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012 nicht beschieden war, wurde dieser in der Berechnungsgrundlage natürlich nicht berücksichtigt, auch ein Vortrag des Restbetrags in 2013 blieb daher aus.

Was geschieht jetzt mit dem Verlustvortrag aus 2011? Kann ich den irgendwie direkt in 2013 hinüber retten? Falls nein (wahrscheinlich), kann ich hier dann §175 Abs 1 Nr. 1 oder 2 AO ziehen, da sich die Grundlagen für die Steuerbemessung 2012 aufgrund der 2011er Verlustfeststellung geändert haben. Gilt die Ausstellung der Verlustfeststellung ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Oder wird letztlich gesagt: Verspätete Verlustbescheinigung2011 ist deine Schuld, Bescheid 2012 bleibt wie er ist, Vortrag Rest in 2013 unmöglich? .... Pech gehabt? Falls ja, komme ich dann mit Verweis auf "unsichere Rechtslage zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012" irgendwie aus dieser Nummer raus?

Danke schon mal im Voraus für eure Zeit und Geduld

Beste Grüße

Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag, Studiengebühren
Kann ich Studiengebühren rückwirkend in der Steuer geltend machen?

Hallo zusammen,

ich bin neu hier im Steuerforum und hoffe eine Hilfe zu meiner unten beschriebenen Frage zu erhalten.

Im folgenden ist mein beruflicher Wertegang als Basis aufgelistet: - Schulabschluss Realschule - Berufsausbildung Mechatroniker (2002-2006) - Schulabschluss Fachabitur (2006-2007) - Studium Maschinenbau mit Abschluss Diplom (Fachhochschule) (2007-2012) - Berufstätig als Ingenieur seit Anfang 2013

Nun wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass man Studienkosten rückwirkend geltend machen kann, sofern es sich um einen zweiten Bildungsweg handelt.

Meine Frage ist nun, ob ich die Studiungebühren und Kosten im Studium Rückwirkend noch in der Steuererklärung angeben kann. Die Steuererklärung der Jahre 2013 und 2014 ist bereits gemacht, wobei gegen den Bescheid 2014 aktuell noch Widerspruch eingelegt ist. Die Steuererklärung für 2015 ist noch nicht abgegeben.

In den Jahren während des Studiums wurde von mir keine Steuererklärung gemacht. Während des Studiums hatte ich auch keinen Nebenjob ausgeübt.

Falls die Gebühren/Kosten noch rückwirkend geltend gemacht werden können, wie ist dazu die richtige Vorgehensweise. Welche Schritte muss ich einleiten? Wie weit zurück kann ich dies noch ansetzen?

Da ich mir über den Sachverhalt bis vor kurzem nicht Bescheid gewusst habe, sind leider keine Belege für das Studienmaterial vorhanden. Eventuell kann ich über alte Kontoauszüge meine Studiengebühren nachweisen. Eine eigene Wohnung auf Grund des Studiums gab es nicht. Ich habe 5 km von der Hochschule entfernt gewohnt, deshalb sind auch keine großen Wegekosten entstanden.

Es wäre schön, wenn ihr mir bitte Tips gebenkönntet, wie ich nun weiter vorgehen soll?

Vielen Dank

Viele Grüße

Steve

Steuererklärung, Studiengebühren