Zweite Tochter hat FSJ begonnen, ist noch familienversichert, nun moniert AOK, Fehler gemacht?

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Also, die Sache ist simpel. Sehen wir doch mal in das Gesetz. Hier Paragraph 10 SGB V. Absatz 2 Satz 3. Ich zitiere:

"....bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus...."

Und in Langform hier zum Nachlesen: http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html

Die Sache ist eindeutig. Deine Tochter ist und bleibt kostenfrei familienversichert. Bedingung: Sie verdient unter 400 € im Monat. Vielleicht hast Du die AOK falsch verstanden oder Du hattest es mit einem Azubi zu tun, der noch nicht sattelfest ist in der Materie.

Also: Anrufen/Schreiben...auf den Paragraphen verweisen...und gut ist es.

jetzt bekommen wir wohl ein Problem, weil das Gesetz was du zitierst wohl was anderes sagt als von den öffentlichen Stellen wie z.b.:

http://www.soziales.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22&article_id=291&_psmand=2

Die Freiwilligen melden sich selbständig bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl an und senden dem "Träger" die Mitgliedsbescheinigung. Eine Familienmitversicherung sowie die Anmeldung bei einer privaten Krankenkasse ist während des FSJ nicht möglich. Die gesamten Kosten der Krankenversicherung (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil) werden vom "Träger" übernommen. Die FSJKräfte können bei den Krankenkassen einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung zu Arznei-, Verbands- und Heilmittel stellen.

Jetzt kommt die Frage auf "Wer hat recht!" und wie ist es zu handhaben!

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@Tina34

Schmunzelt...beide. Denn die von Dir beschriebene Regelung greift dann, wenn ein eigenständiges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wird. Im Regelfall dann, wenn mehr als 400 Euro ( wie bei einigen FJS) verdient wird. Das geht explizit nicht aus dem Link hervor. Fassen wir zusammen: FJS nach § 10 SGB V familienversichert, wenn Entlohnung unter 400 € im Monat. Liegt diese darüber, so wird Sie nach § 5 SGB V sozialversicherungspflichtig mit eigener Mitgliedschaft in der GKV. Bei dem von Dir geposteten Link wird implizit davon ausgegangen, dass über 400 Euro gezählt werden, dann stimmt die Aussage. Im vorliegenden Fall ist es weniger und da beziehe ich mich auf den Gesetzestext und die entsprechenden Kommentare hierzu.

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@alfalfa

http://www.bundes-freiwilligendienst.de/verdienst-gehalt-taschengeld-entgelt.html

Wenn du hier mal nachsiehst, ist die Summe der Vergütung der meisten FJS Stellen bei 500 € im Monat (zzgl. Kindergeld). Die 500 € setzen sich aus Taschengeld etc zusammen. Damit also höher als die von mir genannte 400 € Grenze. Da liegt wohl die Diskrepanz bzw. Grenze und die Ursache, warum bei dem geposteten Link von etwas anderem ausgegangen wird ;-) ich denke jetzt ist es rund.

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vielen Dank für die Klarstellung alfalfa.

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