Zwei Kündigungen, welche gilt?
Nach Streitigkeiten mit ihrem Vermieter bekam eine Freundin, die sich auch schon länger um eine neue Wohnung bemüht hatte, die Kündigung mit Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht für 1und 2 – Familienhäuser mit einer 6- monatigen Kündigungsfrist. Gleichzeitig erhöhte er ihr die Miete , worauf die Freundin, die inzwischen eine andere Wohnung gefunden hatte, die Mieterhöhung ablehnte und aufgrund dessen die Wohnung selbst mit Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhungen kündigte und innerhalb von 2 Monaten auszog. Der Vermieter fordert von ihr nun noch die alte Miete für die restlichen 4 Monate, weil seiner Meinung nach seine Kündigung zuerst kam und daher wirksam sei. Welche Kündigung gilt jetzt?
2 Antworten

Nein, ihre Kündigung gilt. Wenn sie ein sonderkündigungsrecht hat, kann sie das auch nutzen.

Unterstellen wir, dass der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) oder § 559 (Modernisierung) richtig geltend gemacht hat, dann hat die Freundin ein (außerordentliches) Sonderkündigungsrecht nach § 561.
Ich meine, dass er seine einseitige Mieterhöhungsforderung nach Erhalt der mieterseitigen Sonderkündigung nicht mehr widerrufen kann. Seine Begründung ("meine Kündigung war zuerst da") für den Widerruf seines Mieterhöhungsverlanges stellt auch keine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 (1) BGB dar, welche ihm möglicherweise recht gegeben hätte.
Diese Begründung ist für ihn kontraproduktiv und daher gilt die Kündigungsfrist der Mieterin.