Zwangsgeld bei einer Steuererstattung??
Ich habe am 31.08.10 meine Ausbildung als Steuersekretärin beendet. Leider konnte ich nicht in meinem Ausbildungsfinanzamt bleiben. Bin jetzt in einem neuen Amt. Letzte Woche in der Arbeit bin ich auf die Idee gekommen, die Wiedervorlage durchzuschauen, hab mir auch nichts Böses gedacht, diese Arbeit war im Ausbildungsfinanzamt nie ein Problem. Jetzt habe ich da drinnen Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung bei reinen Arbeitnehmernfällen gefunden. Ich hab mich dann gleich bei dem Kollegen erkundigt, warum Zwangsgeld und keine Schätzungen? Mein Kollege hat mir erzählt, wenn eine Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung besteht und es kommt durch die Schätzung eine Nachzahlung raus, dann wird geschätzt. Wenn aber eine Abgabepflicht besteht und es kämme durch die Schätzung eine Steuererstattung raus, dann wird durch das Zwangsgeldverfahren die Abgabe der Steuererklärung erzwungen. Ich habe ihm dann gesagt, dass wir im altem Amt Lohnersatzleistngen reingeschätzt haben, dass weder Erstattung noch Nachzahlung rauskam und eine Freundin von mir, die hat erzählt, dass sie einfach die Steuer-Nr. für dieses Jahr löscht und gleich für das Folgejahr wieder setzt. Erfolglose Überzeugungsversuche! Ist das was die in meinem neuen Finanzamt machen, überhaut erlaubt? Machen soetwas andere Ämter auch? Ist doch nicht verhältnismäßig!
2 Antworten
Jedes Amt, teilweise sogar jeder Bezirk, hat da seine eigene Vorgehensweise. Wenn Du eine Weile dabei bist, kannst Du versuchen die dort auf Vernunft zu trimmen, wo bei deren Vorgang, noch am Besten ist.
Einfach Lohnersatzleistungen reinschätzen, für die es keine Grundlage gibt ist meines Erachtens der falscheste Weg. Genauso wie künstliche Nachzahlungen oder Nullerklärungen. Es hat mich etwas Stress gekostet, aber ich hab es durchgesetzt, dass wir im Notfall auch Erstattungen schätzen.
Fakt ist jedoch. Wenn das Finanzamt jemanden auffordert eine Erklärung abzugeben, hat dieser eine Erklärung abzugeben. Wenn wir jemanden aufgefordert haben, dürfen wir auch alle Zwangsmaßnahmen durchführen, und wir dürfen den am Ende auch schätzen. Wobei dann eine Erstattung zu schätzen, ist auch nicht im Sinne des Erfinders, dann lieber gar keine Schätzung und das Verfahren einstellen. Ich bin eine Verfechter des Mottos: "Lieber gar keine Schätzung, als eine wissentliche falsche Schätzung."
Es gibt keinen Zusammenhang zwischen Schätzungen und Zwanggeldern.
Wenn ein Stpfl. seine Erklärung nciht abgibt, kann man das Zwangsmittel des Zwangsgeldes anwenden.
Man kann auch schätzen.
Aber die Vorgehensweise ist absolut logisch, wenn man keine Anzeichen für andere einkunftsarten hat und grundsätzlich von einem korrekten Lohnsteuerabzug ausgeht, in den Fällen das Zwangsgeld zu nutzen und nciht zu schätzen.
Eine Schätzung ohne entsprechende Grundlagen könnte Ermessenfehlgebrauch sein.
Aber was ist Dein Motiv Deine Ausbildung in einer Finazcmmunity abzurunden, anstatt die Fachiteratur in Deinem Amt zu befragen?