Zustimmung des Dienstherrn für ehrenamtliche Betreuertätigkeit notwendig?

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...ich würde hier unterscheiden: Wenn es sich um die Betreuung eines nahen Angehörigen handelt, würde ich darüber keine Kenntnis geben.

Handelt es sich aber um eine fremde Person, für die die gesamte Sorge, also auch Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vermögenssorge, durch den Betreuer erfüllt werden soll, bin ich der Auffassung, dass der Arbeitgeber darüber informiert werden sollte. Zwar hat das Vormundschaftsgericht selbst eine Sorgfaltspflicht, weil aber Betreuer rar sind, könnte es eine gewisse Bandbreite geben. Der Arbeitgeber mag zwar diese Tätigkeit nicht verhindern, könnte jedoch nach meiner Auffassung einem Polizeibeamten (z.B. mit -Unterhalts-Pfändungen) die Ablehnung nahelegen.....Gleiches würde ich auch bei einem Provisionsvertreter für Versicherungen und Kapitalanlagen sehen....

Nein, war selbt einmal Betreuer. Keine Zustimmung bei Ehrenamt. Könnte der auch nicht verweigern. Frag den Richter, der wird das bestätigen.

Ja mit Sicherheit muss er seinen Arbeitgeber davon zumindest unterrichten, wenn dieser auch regelmäßig seine Zustimmung erteilen wird. Denn es geht ja um eine Nebenbeschäftigung, die zweifellos der Betreuer ausübt. Etwas anderes mag gelten, wenn es um nahe Angehörige geht. Bernd2009 hat dazu sicher schon zutreffend ausgeführt.