Zusammenveranlagung bei Rentnerpaar mit zwei Wohnsitzen, einer im EU-Ausland?

2 Antworten

Vorweg, @EnnoDerDritte hat vollkommen Recht, daher habe ich seine Antwort auch ausdrücklich bestätigt.

Aber Ihr macht Euch Probleme, wo keine sind, mit dem drum und dran im Melderecht.

einen Zweiwohnsitz hat man nur innerhalb eines Landes wenn man dort zwei Wohnsitze hat.

Hat man zwei Wohnsitze in zwei unterschiedlichen Ländern ist es für das jeweilige Land natürlich ein Hauptwohnsitz.

Für die Finanzämter zählt das, was man als Ehewohnung in die Einkommensteuererklärung einträgt.

Wenn also beide Ehepartner in beiden Wohnungen angemeldet sind, aber in der Steuererklärung sagen, dass die Ehewohnung die in Deutschland ist, so werden sie gemeinsam veranlagt.

Achtung:

Die französischen Einkünfte unterliegen hier ggf. dem Progressionsvorbehalt.

Für Frankreich, mit den geringen Einkünfte ist es eine Rechenaufgabe, versteuert der, der die französischen Einkünfte hat, diese dort allein, oder macht man auch dort eine gemeinsame Erklärung, dann aber mit dem umgekehrten Progressionsvorbehalt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Von Experte wfwbinder bestätigt

Zusammenveranlagung setzt (unter anderem) voraus, dass beide Ehepartner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder so behandelt werden.

Unbeschränkte Steuerpflicht erreicht man

  1. durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  2. Auf Antrag, wenn die in Deutschland erzielten Einkünfte mehr als 90% der Gesamteinkünfte ausmachen.

Ist einer der Ehepartner nicht unbeschränkt steuerpflichtig, kann eine Zusammenveranlagung nicht erfolgen.

Hallo EnnoderDritte, ich lese das so: wenn wir beide unsere Rente und noch etwas Mieteinkommen aus Deutschland beziehen (insgesamt mehr als 90%), können wir , auch wenn wir unseren Hauptwohnsitz nach Frankreich verlegen würden, weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sein und dort zusammen veranlagt werden. Ist das so richtig?

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@togida

Leider nein.

Nach § 26 EStG muss die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 (1) oder (2) bestehen. Die Einkünfteregel steht aber in § 1 (3).

Allerdings müssen die Voraussetzungen nur an einem Tag im Jahr vorliegen. Wenn also keine Einkünfte in Frankreich vorliegen, könnte man seinen Wohnsitz über Silvester/Neujahr nach Deutschland verlegen und hätte damit das gewünschte Ziel für zumindest zwei erreicht.

Und die Zuzugs- bzw. Wegzugsbesteuerung greift mangels französischer Einkünfte weder in Frankreich noch in Deutschland. Die wäre nämlich teurer als die Ersparnis nach dem Splittingtarif.

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