Zusage über SMS für einen Mitvertrag bindend?
Hallo zusammen!
Ich befinde mich aktuell in einer sehr schwierigen Lage.
(Die gesamte Kommunikation verlief über WhatsApp)
Es handelt sich um eine Mietobjekt zur Zwischenmiete welches mir angeboten wurde und ich gerne annahm.
Nach meiner Zusage korrigierte sich die Vermieterin jedoch und sagte mir wieder ab.
Nach kurzer Zeit bekam ich die Wohnung doch wider von Ihr angeboten, mit der Frage ob weiterhin Interesse bestehen würde.
Ich bejahte und schrieb, dass ich die Wohnung gerne nehmen würde und ich bekam den Mietvertrag zugesandt.
Nach dem Zusende des MV waren allerdings noch einige Fragen bei mir offen zu meiner Mitbewohnerin, Kaution etc..
Nach einigen Überlegungen habe ich den MV nicht zurückgesandt und eine Absage formuliert (4 Tage nach Erhalt des MV).
Diese wurde von der Vermieterin soweit auch akzeptiert, jedoch forderte Sie einen Rücktritt von dem Ihrerseits bereits unterschriebenem Vertrag, um weitere Mieter zu suchen.
Diesen schickte ich Ihr auch umgehend und das Thema war für mich soweit erledigt.
Nach zwei weiteren Wochen erhielt ich dann die Forderung für eine Schadensersatzzahlung, da Sie noch keine Mieter für das Objekt (Einzug wäre erst in einem Monat) gefunden hat.
Wie soll ich Ihr antworten? Was kann ich tun um einen Rechtsstreit zu vermeiden? Sind Ihre Ansprüche gerechtfertigt ? Welchen Anspruch auf Ersatzzahlung hat Sie?
Vielen Dank für jede Hilfe!
3 Antworten
Tja, solltest Du tatsächlich schon schriftlich/mündlich zugesagt haben, dann bist Du bereits einen Vertrag eingegangen.
Denn Verträge dürfen auch, bis auf wenige Ausnahmen, mündlich geschlossen werden.
Ganz schön verzwickt!
Ich würde die Forderung zunächst einmal ablehnen, mit der Begründung:
A) Du hast Interesse gezeigt, ja, aber nach dem Zusenden des MV hast Du diesen durchgelesen und geprüft, was Du vorher nicht machen konntest. Und dann zeitnah, weil Du mit diesem Vertrag nicht einverstanden warst, abgesagt.
B) Mietbeginn wäre erst in einem Monat, so dass aktuell noch gar kein Schaden eingetreten ist.
Viel Erfolg.
Erstmal vielen Dank! Ich bin mir leider der Problematik der Situation schmerzlich bewusst, doch scheint rein rechtlich gesehen dieser mündliche Vertragsabschluss eher eine gewisse Grauzone zu sein und verschiedene Urteile mal zu Gunsten mal gegen die Kläger auszufallen. Dennoch werde ich deinem Rat erstmal folgen und schauen wie sich die Situation weiterentwickelt! VG und vielen Dank nochmals
Da hier ja offenbar der Schluss eines schriftlichen Mietvertrages beabsichtigt und besprochen war, würde ich über § 154 Abs. 2 BGB argumentieren:
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Eine Beurkundung in diesem Sinne ist m. E. auch die Anwendung der Schriftform.
Hallo,
vielen lieben Dank für den Tipp! Bei eigener Recherche bin ich auch schon in diese Richtung gekommen und freue mich umso mehr es hier nochmals als Ratschlag zu lesen! :)
Hier ein Urteil das in dem fall eindeutig zu gunsten des potentiellen Mieters entschieden hat. Da eine Wohnungsanzeige nicht die Details des Vertrages vorweg nehmen kann.
Einfach statt Seite immoscout24 einsetzen. Links auf deren seite sind hier technisch geblockt
Hallo! auch dir tausend Dank, der Link bzw. deine Antwort ist wirklich extrem hilfreich!