Zahlungsbestätigung für das Amtsgericht?

1 Antwort

Zanar:

Der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ist ein Vollstreckungsakt, der die Bedeutung eines Richterspruches hat. Der Zuschlag selbst ist ein öffentlicher Eigentumsübertragungsakt und ersetzt die notarielle Beurkundung.

Der Ersteher erwirbt das Eigentum originär, nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners. Der Ersteher wird aufgrund des Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts als (neuer) Eigentümer im Grundbuch eingetragen, auch wenn er bedingungswidrig bis zum Verteilungstermin spätestens das Bargebot nicht entrichtetet hat, somit ein Nachweis hierüber im Verteilungstermin dem Gericht nicht vorliegt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts hinsichtlich der Grunderwerbsteuer muss jedoch vorliegen.

Folge: Kommt der Ersteher der Zahlungspflicht bis zum Verteilungstermin nicht nach – die Zahlung kann das Vollstreckungsgericht nicht erzwingen - ordnet das Gericht die Eintragung von Sicherungshypotheken mit dem Rang des Anspruchs für die Forderung gegen den Ersteher zugunsten des berechtigten Gläubigers in Höhe des ihm zugeteilten Betrages an.

Die Zinsen für die Sicherungshypotheken betragen vier Prozent, es sei denn, ein berechtigter Gläubiger hat in Abweichung der Versteigerungsbedingungen höhere Zinsen durchgesetzt. Dann hätte es allerdings des Doppelausgebots bedurft.

Aufgrund der Sicherungshypotheken können die Gläubiger die Wiederversteigerung gegen den (säumigen) Ersteher beantragen. Für die Wiederversteigerung bestehen wesentliche Erleichterungen in der Durchführung des Verfahrens. Der zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Ersteher soll möglichst keinen zeitlichen Vorteil erlangen, die Befriedigung des Gläubigers weiter zu verzögern.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung