Wohnung streichen auch wenn man nur kurz da gewohnt hat?

3 Antworten

Was steht denn im Mietvertrag? Falls da etwas steht, muß die entsprechende Klausel auf Wirksamkeit überprüft werden? Im übrigen: Hattest Du eigentlich bei Einzug renoviert?

Bei der Fallschilderung wäre das Verlangen des Vermieters da mal genau zu hinterfragen und ggf. Erklärung zu verlangen, warum er den vermeindlichen Anspruch nach nur einem Jahr glaubt stellen zu können.

Eine wirksame (!) Renovierungsklausel käme nun auf die Art der Vereinbarung an bzw. auf die Notwendigkeit duch Abnutzung.

Wäre individuell, etwa im Übergabeprotkoll oder Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag "Renovierung bei Auszug" vereinbart, schuldest du sie auch vereinbarungsgemäß - unabhängig von der Nutzungsdauer.

Wäre sie im Formularmietvertrag geregelt, nur bei dementsprechender Abnutzung. Die könnte durch Rauchen, Kerzenruß, täglichem Kochen oder Schimmelbildung im Bad durchaus bereits erforderlich sein.

G imager761

Vielleicht!

Hier wurde Dir schon mehrfach die Frage nach der Schönheitsreparaturklausel in Deinem Mietvertrag gestellt. Leider ohne Deine Antwort bisher. Wenn diese Klausel in Teilen unwirksam ist, dann ist sie es auch in Gänze. Daher kannst Du Deine Frage nur durch diese Vertragseinsicht beantworten (lassen).

Lies einfach mal die hier angegebenen Links: http://www.test.de/suche/?q=Sch%C3%B6nheitsreparaturen , danach solltest Du Deine Antwort kennen.