Wohnung ist geräumt nach Todesfall,übergeben trotzdem will der Vermieter weiterhin die Miete haben.

4 Antworten

Habt Ihr gekündigt? Schriftlich? Ich lese davon nichts und glaube, da liegt Euer Fehler. Allerdings ist noch nicht alle Hoffnung verloren. Man könnte versuchen, die Annahme der Schlüssel in den beauftragten Makler in eine stillschweigende Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu deuten. Einen kleinen Haken gibt es auch dabei: Die an sich in allen Mietverträgen übliche Schriftformklausel.

An Eurer Stelle würde ich umgehend klare Fronten schaffen: Ich würde den Vermieter auffordern, umgehend alle Schlüssel der Wohnung wieder an Euch heraus zu geben und androhen, die Wohnung dann erst am letzten Tag der Kündigungsfrist zu übergeben. Wenn der Vermieter das nicht macht -und er macht es unter Garantie nicht- dann seid Ihr aus allem raus. Der Vermieter hat sich geweigert, Euch den Besitz der Wohnung zu verschaffen und verliert den Mietzinsanspruch.

Einen kleinen Haken gibt es auch dabei: Die an sich in allen Mietverträgen übliche Schriftformklausel.

Nein: Der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages bedarf grds. nicht der Schriftform. Selbst wenn die Parteien im Mietvertrag vereinbart haben, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages nur schriftlich erfolgen können, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages, da dieses mietvertrgliche vereinbarte Schriftformerfordernis auch mündlich wieder aufgehoben werden darf :-)

Nur, was hat das mit deinem "Rat" zu tun?

Man könnte versuchen, die Annahme der Schlüssel in den beauftragten Makler in eine stillschweigende Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu deuten.

Tatsächlich? Nun ja, versuchen kann man viel, nur eben nicht durchsetzen. Denn inwiefern ist der Makler zu wirksamen Erklärungen über Mietverhältnis befugt? Seit wann käme mangels übereinstimmender Willenserklärungen ein Aufhebungsvertrag zustande?

Vielmehr kann ein Mieter durch Auszug und Schlüsselabgabe nur deshalb, weil der Vermieter (!) nicht auf der Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht, hierin gerade keine konkludente Zustimmung zur Vertragsbeendigung sehen.

Zumal hier mit Forderung zweier weiterer Monatsmieten vom Vermieter dem völlig entgegenstehendes bereits explizit bekundet wurde :-O

G imager761

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@imager761

Nein: Der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages bedarf grds. nicht der Schriftform.

Doch: Der Mietaufhebungsvertrag ändert den Mietvertrag.

Was hat Deine Falschinformation mit Rat zu tun?

Inwiefern ist der Makler zu wirksamen Erklärungen über Mietverhältnis befugt?

Mal wieder den Sachverhalt nicht gelesen! Wieso steht da wohl "beauftragter Makler" und von wem mag der denn wohl mit der Empfangnahme der Schlüssel und der Abwicklung des Mietverhältnisses beauftragt worden sein.

Zumal hier mit Forderung zweier weiterer Monatsmieten vom Vermieter dem völlig entgegenstehendes bereits explizit bekundet wurde

Und schon wieder den Sachverhalt nicht gelesen! Steht da, dass bei Schlüsselübergabe ein Vorbehalt erfolgte? Nein!

Trübes Ergebnis, El Toro.

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@Privatier59
Doch: Der Mietaufhebungsvertrag ändert den Mietvertrag.

Wer der "Herr BGB-Jurist" diesen rechtsirrigen Unsinn glaubt, darf er das. Tatsächlich wirkt de jure eine sog. Formularklausel, die Veränderungen innerhalb des Mietverhältnisses in schriftlicher Form voraussetzt, nicht auf Aufhebungsverträge, die dem Namen nach explizit auf das Ende des Mietvertrages gerichtet sind. Und eine Schriftform ist nur bei Kündigungen, nicht aber Aufhebungsverträgen bestimmt.

Mal wieder den Sachverhalt nicht gelesen!

Durchaus: Insbesondere "will aber (...) noch 2 Monatsmieten haben", womit unstrittig unmissverständlich unveränderte Fortführung des übergegangenen Mietverhöltnisses geltend gemacht wurde :-)

"beauftragter Makler" und von wem mag der denn wohl mit der Empfangnahme der Schlüssel und der Abwicklung des Mietverhältnisses beauftragt worden sein.

Unstreitig, nur schliesst Maklerauftrag manch anderes ein, IMHO eben eine Prokura über Vertragsverhandlungen aus. Und ohne die im Original vergelegt bekommen zu haben, sind eben nur die im Mietvertrag benannten bzw. rechtsnachfolgenden Parteien zu wirksamen Zusicherungen, Vertragsverhandlungen und -abschlüssen berechtigt.

Meint: Selbst wenn die Erben der Meinung gewesen wären, der Makler hätte mit Schlüsselannahme geräumter Wohnung eine Beendigung der Mietvertrages anerkannt, sie gar erklärt, ist sie es eben nicht, wenn er dazu garnicht befugt war. Da hätte nun ebensogut der Hausmeister erklären können : "OK, alles erledigt!"

Trübes Ergebnis

Nun ja, wenn man keine Argumente hat, dann eben eine Meinung. So kennt man das Privattier, schätzen muss man es nicht.

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@imager761
diesen rechtsirrigen Unsinn glaubt

Auf GF bist Du wegen solcher Sprüche ja mal gesperrt worden.

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@imager761
unstrittig unmissverständlich unveränderte Fortführung des übergegangenen Mietverhöltnisses geltend gemacht wurde :-)

Von Nutzungsentschädigung hat der Herr Halbjurist noch nie gehört, woher könnte er auch.

Prokura über Vertragsverhandlungen aus

Diesen Unfug glaubst Du selber wohl.

Privattier,

Noch nicht einmal die deutsche Rechtschreibung kennt der Herr Halbjurist.

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@Privatier59

Liebe Mitglieder,

auch hier gilt es sachlich zu bleiben! Wir sind nicht hier um uns gegenseitig anzugreifen, sondern unser Wissen zu teilen. Konstruktive Kommentare und Präzisierungen sind dabei durchaus willkommen und nützlich. Das ganze auf einer persönlichen, negativen Ebene zu tun jedoch nicht gerade dem Communitygedanken förderlich. In diesem Sinne: Bitte sachlich und konstruktiv bleiben!

Freundliche Grüße

Jürgen vom Finanzfrage.net Support

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Doppelt Miete kassieren geht natürlich nicht.

Ansonsten bricht der Tod des Mieters nicht den Mietvertrag, sondern das Mietverhältnis geht auf die Erben über. D.h. sie können innerhalb eines Monats mit gesetzlicher 3monatiger Kündigungsfrist kündigen.

Alles andere bedarf der Absprache.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ja, darf er, denn siehe hier:

"Die Mietvertragsparteien haben bezüglich des Mietverhältnisses ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht. Hat der Verstorbene alleine in der Wohnung gelebt, können sowohl der Vermieter als auch die Erben den Mietvertrag innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB). Diese Frist läuft ab Kenntnis von dem Todesfall. Dieses Sonderkündigungsrecht gibt es nur für Wohnraummietverträge, kein Sonderkündigungsrecht besteht bei allen Arten von gewerblichen Mietverträgen oder Mietverträgen für bewegliche Sachen.

Im vorliegenden Fall können mithin sowohl der Vermieter als auch die Erben eine Kündigung des Mietvertrages ohne weitere Begründung mit einer Frist von 3 Monaten kündigen Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) Kündigungen, die nicht dieser Form entsprechen, sind unwirksam. "

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/tod1.htm

will aber trotz Handwerker in der Wohnung noch 2 Monatsmieten haben. Darf er das.verlangen ?

Ja, das darf er. Denn gem §§ 563 ff. BGB ist der Mietvertrag mit Tod des Mieters keinesfalls erloschen, vielmehr mit den Erben bzw. Haushaltsangehörigen solange fortgesetzt, wie er nicht schriftlich (außer)ordentlich fristgerecht gekündigt wäre :-O

Ist diese Kündigung nicht innerhalb eines Monats nach dem Erbfall erfolgt, sogar mit gesetzlicher Frist gem. § 573c BGB "spätestens am dritten Wertag zum Ablauf des übernächsten Monats", das wäre erst der 28.02.2015 :-(

Handwerker für Instandsetzungsarbeiten habt ihr zu dulden, Modernisierungsmassnahmen nur dann, wenn sie rechtzeitig angekündigt wären.

Sofern der Vermieter Nachmieter an der Hand hätte, die bereits eher einziehen möchten und er ihnen auch neu vermieten will, kann er euch einen vorfristigen Aufhebungsvertrag anbieten.

G imager761

Ja, das darf er.

Falsch:: Der Mietvertrag ist durch stillschweigende Vereinbarung beendet worden. Zumindest aber hat er dem Fragesteller den Besitz der Mietsache entzogen.

Ist diese Kündigung nicht innerhalb eines Monats nach dem Erbfall erfolgt, sogar mit gesetzlicher Frist gem. § 573c BGB "spätestens am dritten Wertag zum Ablauf des übernächsten Monats", das wäre erst der 28.02.2015 :-(

Falsch: Die Kalenderdaten sind reine Phantasieprodukte des Herrn Halbjuristen.

kann er euch einen vorfristigen Aufhebungsvertrag anbieten.

Falsch: Wenn der Vermieter dem Fragesteller den Besitz der Mietsache entzieht geht er ohne weitere Vereinbarung des Mietzinsanspruches verlustig.

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