Wird der Nießbrauch bei einer voraussichtlichen böswilligen Schenkung trotzdem angerechnet?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich weiß ja nicht, wie gut oder schlecht die Beziehungen zwischen Kindern und Eltern in dieser Familie sind bzw. waren, aber es scheint da doch einiges im argen zu liegen.

Wenn nicht der testamentarischen Verfügung des Berliner Testaments die Schenkungen entgegenstehen, dann kann die Mutter diese Schenkungen ohne weiteres durchführen. Das ist nicht böswilllig, sondern einfach eine Verfügung über ihr Vermögen. Sie kann dafür natürlich einen Nießbrauch eintragen lassen, der gegen den Wert der Immobilien gegengerechnet wird und somit ggf. Schenkungssteuer "optimiert".

Wenn die Mutter anschließend verstirbt, dann sind die Schenkungen nicht rückabzuwickeln. Wohl aber werden die Werte der Immobilien angesetzt (ohne den nun ja erloschenen Nießbrauch). Der Nießbrauchsvorbehalt wird dadurch berücksichtigt, daß in der gleichen Art wie zur Schenkung der jährliche Wert dieses Vorbehalts berechnet und mindernd über die Jahre, in denen der Nießbrauch effektiv war, zum Ansatz gebracht wird. Da wohl seit Schenkung noch kein Jahr vergangen ist, wird der Nießbrauch praktisch unberücksichtigt bleiben.

Pflichtteilergänzungsansprüche sind Barausgleiche, d.h. es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Immobilien. Dies war wohl auch die Intention der Mutter durch die kurzfristige Schenkung, denn wenn der Pflichtteilergänzungsanspruch nur durch Verkauf der Immobilien befriedigt werden könnten, gibt es i.d.R. eine Stundung bzw. eine abweichende Regelung, die den finanziellen Möglichkeiten der Besitzer der Immobilien entspricht.

Im Zweifelsfall wird hier ein Anwalt zu Rate zu ziehen sein, wenn unter den Erben keine Einigung zu finden ist.

Es ist nicht zu verleugnen dass in der Familie einiges im Argen liegt. All die Schenkungen wurden durch Kind A ( welches auch eine Generalvollmacht besaß) forciert und die Mutter wurde systematisch von Kind B und den Rest der Familie abgeschottet. Kind B suchte Hilfe, auch beim Hausarzt der Mutter ( wegen evtl. Geschäftsuntüchtigkeit, Demenz usw), jedoch leider vergebens. Wie auch immer, es ist eine sehr traurige Sache. Kind B möchte nur seinen gerechten Anteil erhalten und da es nun in der Erbengemeinschaft gefangen ist, erhält es bis dato nichts ausgehändigt, weil ein Streit über die Verrechnug der Schenkungen im Raum steht...deshalb die Frage ob der Nießbrauch überhaupt eine Rolle spielt..1. weil sie unter 12 Monate stattfand und 2. weil der Nießbrauch ja mit dem Tode erlischt. Der Gegenanwalt beißt sich aber drauf fest..und ich kann keinen Paragraphen finden, der das widerlegt. Und was noch wichtig ist: handelt es sich bei den Schenkungen nun um Pflichtteilergänzungsanspruch, oder die vollen 50% Erbanteil? Ihnen aber vielen Dank für die schnell und umfangreiche Antwort.

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@Careless

Kind B suchte alle Möglichkeiten, die Mutter für geschäftsunfähig zu erklären, aber anscheinend nicht das direkte Gespräch mit der Mutter. Wie versteht man "abgeschottet"? Klar, daß der Hausarzt bei Vorliegen der Geschäftsfähigkeit der Mutter das Hintertreiben des Kindes B nicht unterstützt. Der Notar war bei der Schenkung ja wohl "wenige Monate" vor dem Tod der Mutter auch von deren Geschäftsfähigkeit noch überzeugtl

Der Nießbrauch wird für den Zweck der Bewertung der Schenkung auf Basis eines Jahreswertes berechnet. Wohlwollend kann man für die einzelnen Immobilien (wenige Monate = drei Monate?) den Nießbrauch z.B. mit 25% (3/12) dieses Jahreswerts jeweils mindernd ansetzen. Damit sind die Immobilien zu bewerten.

Hier ist anwaltliche Hilfe erforderlich, um zu klären, ob

  1. die Schenkungen im Widerspruch zum ursprünglichen Berliner Testament standen (dann wären die Schenkungen nämlich nichtig und die Immobilien sind in der Erbmasse und beide Kinder erhalten schlicht die Zuweisung aus dem Testament bzw. 50% der verbleibenden Vermögenspositionen).

  2. falls die Schenkungen korrekt waren, welcher Wert für die Immobilienschenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs zu verwenden ist (in diesem Fall hat Kind B keinen Anspruch auf die verschenkten Immobilien, nur auf einen Barausgleich).

Wenn die Gegenseite schon einen Anwalt eingeschaltet hat, warum hast Du das nicht auch schon getan?

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@Careless

Und zum Thema der Bewertung:

§14 Abs 4 BewG definiert "Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen." Die Bewertung des Nießbrauchs legt eine (fiktive) Lebenserwartung zugrunde. Ist der Nießbraucher verstorben, so muß offensichtlich die tatsächliche Nießbrauchzeit angesetzt werden.

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@gandalf94305

Ein Anwalt wurde auch von Kind B aufgesucht... Das Anwaltsschreiben wo Kind A sich die Schenkungen mit dem Nießbrauch runter gerechnet hat, habe ich gestern gelesen....Ich bin die beste Freundin von Kind B, und in mir brennt nun diese Frage...

Der Hausarzt hat übrigens seihne Schweigpflicht verletzt und das Kind A!!!! informiert, und dann wurde Mutter ganz abgeschottet, kein Besucherrecht im Kranenhau, keine telefonische Auskunft usw. Das alles unteschrieben vom Kind A, das ja eine Generalvollmacht besaß.

Zur Ehrenrettung von Kind B MUSS ich noch erwähnen das sich Kind B immer um die Mutter gekümmert hat, und Kind A + B vorher sich auch immer verstanden haben und die Familien an einem Strang zog. Jedoch nach einer Krankheit von Kind B, die eine 100% Behinderung mit sich zog, das Verschenken angefangen hat und dann die Abschottung,

Das nächste Jahr wird sicher Oder hoffentlich Licht ins Dunkle bringen.

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@gandalf94305

Danke..mir qualmt der Kopf..lach..jedenfalls für den Moment.. Und ich wünschte, ich wäre Anwältin geworden, genau so wie Bankerin und Versicherungsfachkraft....dann würde ich auch das ganze Fachchinesisch verstehen....

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Ich denke, dass dies ein Fall für den Anwalt ist.

Eltern hatten ein Berliner Testament mit Auflistung welche Immobilie für die Töchter A+B gedacht sind.

Wenn so eine klare Vereinbarung in einem Berliner Testament getroffen wurde, dürfte eine Schenkung durch § 2271 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein.

Es kommt auf die Feinheiten der Formulierungen in dem Berliner Testament an.

Hier findet man einiges zu dem Thema: http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=145738&spid=1290&am

Das würde bedeuten, dass die Schenkungen rückabgewickelt werden müßten.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

vielen Dank für Ihre Antwort..... Es ist in der Tat ein Fall für den Anwalt.

Ein Berliner Testament liegt vor, Mutter war Alleinerbin Kind A + B Schlusserben. Aber eine genaue Auflistung, von beiden Eltern unterschrieben, welches Kind welche Immobilie erhalten sollte..... Nur bis dato scheint weder das eine noch das andere eine Rolle zu spielen...

Jedenfalls vielen Dank für Ihre Tipps und Ihre Antwort

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