Wir bewohnen ein Haus und haben lebenslanges Wohnrecht und was passiert, wenn der Eigentümer, aus privaten Gründen, ebenfalls in das Haus einzieht?
Wir hätten gerne gewusst, was passiert mit unserem lebenslangem Wohnrecht, wenn der Haus-Eigentümer - aus privaten Gründen - ebenfalls mit in das 1-Familien-Haus einzieht. Platztechnisch er im 1. Stock und wir dann im EG ? Er möchte auch im Kellerbereich einen Partyraum einrichten. Wir bezahlen die Steuern für das Haus sowie alle anfallenden Reparaturarbeiten. Bleibt unser lebenslanges Wohnrecht erhalten ? Bedanke mich für Ihre Rückantworten. MfG
2 Antworten
Wie ist denn eurer Wohnrecht definiert?
Nach Räumen, also wurden die Räume einzeln benannt auf die sich Euer Wohnrecht bezieht? Oder Wurde gesagt, dass Ihr ein Wohnrecht an dem EFH habt?
Dann bezieht sich Euer Wohnrecht auf das ganze Haus. Keine Chance für den Eigentümer einzuziehen.
lisa
Ein im Grundbuch als persönliche Grunddienstbarkeit eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit erlischt erst mit dem den Tod des Berechtigten.
Soll dieses Recht eingeschränkt werden, bedarf es der Zustimmung des Berechtigten.
Bezieht sich das Wohnrecht auf das gesamte Bauwerk, bedarf es zur Überlassung der Räumlichkeiten im 1. OG an den Grundstückseigentümer deiner Genehmigung.
Dankeschön Lisa. Noch eine Frage: Angenommen, wir würden zustimmen, weil der Eigentümer des Hauses der Bruder meines Mannes ist, würde dann unser Wohnrecht trotzdem weiter fortbestehen oder erlischt es. Ich frage nur, weil - könnte es sein, dass der Eigentümer das Haus verkaufen will . Ich weiß es gerade nicht anders zu schreiben. Bedanke mich für Deine Antwort.
Wenn der Eigentümer des Hauses es verkaufen will, bleibt Euer Wohnrecht selbstverständlich erhalten.
Ausserdem zu beachten: Eine Immobilie mit einem lebenslangen Wohnrecht ist allgemein schwerer zu verkaufen, da der neue Eigentümer es ja nicht beziehen kann.
Tipp: Seit mit dem Einverständnis zum Einzug des jetzigen Eigentümers vorsichtig !
Lisa:
Mögl. Prozedur:
Du gestattest, dass deines Mannes Bruder - nur er persönlich - bestimmte Räumlichkeiten in dem Efh gegen oder auch ohne Nutzungsentschädigung mit schriftl. Vertrag für eine bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit ausnahmsweise nutzen darf. Die Übernahme der Kosten für Heizung, Strom etc. muß geregelt sein.
An deinem dinglichem (grundbuchlich gesicherten) Wohnrecht ändert sich dadurch nichts. Es bleibt wie ein "Klette" solange bestehen, bis - siehe meine Antwort vom 18.10.
Die Bewilligung zur Löschung des Wohnrechts, z.B. anlässlich einer lastenfreien Veräusserung des Hausgrundstücks, könntest du von der Zahlung eines angemessenen Wertersatzes abhängig machen. Müssen musst du aber nichts.
Das Wohnrecht gilt für das ganze Haus einschl. Garage.