Wie wird eine Rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.2017 welche erst im Mai 2018 erfolgt steuerlich behandelt?

1 Antwort

Laut herrschender Meinung soll eine solche Nachzahlung für das Vorjahr kein laufender Arbeitslohn sein, sondern ein sonstiger Bezug. Damit fällt die Besteuerung in das Jahr, in dem die Zahlung erfolgte (§ 11 EStG).

Je nach Grund für die Nachzahlung kann zu prüfen sein, ob die höhere Steuerbelastung ersatzpflichtig (durch den Arbeitgeber) ist., da der finan­zielle Nachteil des Arbeit­nehmers auf der Anwendung zwingender Steuer­vor­schriften beruht.