Wie wird ein Verlustvortrag auf Folgejahre angerechnet wenn ich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war?
Ich habe während meines Studiums keine Steuererklärungen abgegeben und leider erst spät von der Möglichkeit des Verlustvortrags gehört, den man ja auch 7 Jahre rückwirkend stellen kann, von daher geht es bei mir um den Zeitraum ab 2010. Vorweg vielleicht ein paar Infos:
Steuerjahr 2010: Zweitstudium, Keine Steuererklärung abgegeben; Steuerjahr 2011: Zweitstudium, Keine Steuererklärung abgegeben; Steuerjahr 2012: Zweitstudium, Keine Steuererklärung abgegeben; Steuerjahr 2013: Zweitstudium, Keine Steuererklärung abgegeben; Steuerjahr 2014: Steuererklärung abgegeben; Steuerjahr 2015: Steuererklärung abgegeben; Steuerjahr 2016: Steuererklärung abgegeben
Wenn ich jetzt einen Verlustvortrag für das Jahr 2010 stelle, werde ich dann zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2011 verpflichtet (obwohl ich ja eigentlich nur 4 Jahre rückwirkend freiwillig eine Einkommenssteuererklärung abgeben kann?)? Und wenn nicht, was passiert mit dem Verlustvortrag aus dem Steuerjahr 2010, kann ich den sonst auch in meine Steuererklärung für das laufende Jahr "hernehmen"?
1 Antwort
Wer einen Verlustvortrag hat, muss in den Folgejahren entweder eine Einkommensteuererklärung, oder eine Erklärung zu Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgeben.
Einkommensteuererklärung geht rückwirkend 4 Jahre, also 2016, 15, 14, 13.
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages 7 Jahre, also neben den Jahren, für die man noch die Einkommensteuererklärung abgeben kann noch 2012, 2011 und 2010.
Wenn Du also für 2010 einen Verlustvortrag feststellen lassen willst, dann musst Du eine solche Erklärung, ggf. nur zum Erhalt des Vortrages aus 2010, auch für 2011, 2012 und 2013 abgeben.
Damit bleibt dann der Verlustvortrag erhalten.
Der Beschied von 2014, wird ggf. gem. § 175 AO geändert und dort der Verlustvortrag abgezogen. Wenn etwas verbleibt, der Rest in 2015 und oder 2016.