Wie wird der Erbteil für eine Immobilie berechnet, wenn noch eine Hypothek und Einlagen gibt?
Hallo,
mein Mann ist verstorben unsere Wohnung hat uns gehört und wurde jetzt an mich und meinen Sohn hälftig vererbt. Mein Mann und ich hatten Gütertrennung und ich habe einen grossen Teil der Wohnung beim Kauf aus meinem Geld bezahlt (Einlagen). Zusätzlich haben wir eine Hypothek aufgenommen.
Ich möchte jetzt meinem Sohn seinen geerbten Anteil abkaufen, damit ich zukünftig handlungsfähig bin, sollten wir verkaufen müssen (ohne dass sich das Jugendamt einschaltet, die jetzt die Erbteilung prüfen, damit ich meinen Sohn nicht über den Tisch ziehe, er ist erst 5 Jahre alt).
Wie werden die Anteile berechnet?
Ich habe die Wohnung von einem Makler schätzen lassen. Ich nehme an die Berechnung ist folgendermassen:
Marktwert
abzüglich Hypothek
abzüglich meiner Einlagen beim Kauf
=Wert
geteilt durch die hälfte (50% gehörten meinem Mann, 50% mir)
=Erbmasse, die es wieder zu teilen gilt, weil wir ja 50/50% erben
Ist das richtig?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe!
1 Antwort
Der Ausgangspunkt ist der Wert der Immobilie. Nehmen wir mal an, der wäre 400.000,- Aktuell.
Ihr hattet gemeinsam gekauft (wenn das so war, steht ihr beiden im Grundbuch als Eigentümer je zu 1/2.
Dann ist die Hälfte Deine Gatten zu vererben, also 100.000,- an Dich und 100.000,- an Euren Sohn.
Das ist der Basiswert. Du musst Deinem Sohn 100.000,- zahlen, kannst davon aber natürlich den Betrag abziehen, der noch auf de Immobilie lastet.
Da kannst Du dann auch Deine Rechnung mit dem Eigenkapital einbeziehen. angenommen ihr habt seinerzeit 300.000,- selbst bezahlt, Du hattest 80.000,- Eigenkapital, Dein Mann 20.000,- und 200.000,- wurden geliehen, so könnte man sagen, das seine Hälfte mit 130.000,- Kredit belastet war und Deine Hälfte mit 70.000,-
Wenn die Schulden nun zu 50 % zurück gezahlt wären, würde seine Hälfte noch mit 65.000,- belastet sein. Davon hättest Du 32.500,- "geerbt" und Euer Sohn ebenso.
Somit Wäre der Sohn mit 100.000,- - 32.500,- = 67.500,- zu entschädigen.
Ob dem Familiengericht allerdings die Schätzung durch einen Makler reicht, bezweifele ich. Ich würde mal abwarten, wie das Finanzamt die Sache bewertet zum Zweck der Erbschaftsteuer und sonst ggf. einen vereidigten Sachverständigen zu Rate ziehen.
Doch, bei den hiesigen Vormundschaftsgerichten war bisher immer ein Makler-Expose mit Werteinschätzung ausreichend für die Genehmigung.