Wie verfahre ich bei nicht bestellter Ware?

4 Antworten

§ 241a Abs. 1 BGB:

Durch die Lieferung beweglicher Sachen [...] oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

Du kannst dich also auf den Standpunkt stellen, dass der Verkäufer die Ware bei dir in dem gegenwärtigen Zustand abholen muss.

Du solltest aber damit rechnen, dass du die Ware dann a) wochenlang bei dir herumstehen hast (wegwerfen darfst du sie nicht ohne weiteres) und b) der Shop zukünftig keine Geschäfte mehr mit dir machen wird (das darf er).

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

nein, du bist zu nix verpflichtet...außer die Ware ...eine angemessene Zeit zu verwahren...

Was du nicht bestellt hast... musst du weder bezahlen noch zurück senden...

Ich meine mit nichtwissen gehört zu haben... das die Aufbewahrungsfrist 6 Monate ist...

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Unbestellte Waren

Ein Kaufvertrag kommt nicht zustande, wenn unbestellte Ware geschickt wurde. Der Verbraucher ist also nicht verpflichtet, die unerwünschte Ware zu bezahlen. Das gilt ebenso, wenn etwa ein Nachbar in guter Absicht die Ware entgegengenommen hat. Der Vertrag kommt auch nicht dadurch zustande, dass der Unternehmer erklärt, dass bei Schweigen ein Vertrag zustande käme.

Der Verbraucher ist auch nicht verpflichtet, den Absender davon zu unterrichten, dass er die Ware nicht kaufen möchte - auch dann nicht, wenn es in der Sendung zum Beispiel heißt, ein Kaufvertrag gelte als abgeschlossen, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist Einspruch erhoben wird. Verbraucherverträge kommen nicht durch Stillschweigen zustande.

Rücksendung und Aufbewahrung

Der Empfänger muss die Waren auch nicht zurücksenden. Er kann sich den Gang zur Post und das Rücksendeporto sparen. Der Empfänger hat aber auch keine Aufbewahrungspflicht. Dem Absender kann zwar die Möglichkeit gegeben werden, die Ware wieder abzuholen. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware wieder herauszugeben. Er darf die unbestellte Ware sogar wie ein Eigentümer nutzen oder sie wegwerfen.

Musste der Verbraucher allerdings zweifelsfrei erkennen, dass die Leistung nicht für ihn bestimmt war oder fälschlicherweise in der Annahme einer Bestellung erfolgte, dann sind Ansprüche gegen ihn natürlich nicht ausgeschlossen. In beiden Fällen wird aber vorausgesetzt, dass der Verbraucher den Fehler erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Zum Beispiel beim Ausfüllen von Gewinnspielteilnahmekarten kann schnell eine Bestellung unbemerkt mit erklärt werden, die den Unternehmer dann zur Übersendung berechtigt.

Prüfen Sie bei Nachnahmesendungen immer, ob Sie beim Absender etwas bestellt haben. Wenn nicht, sollten Sie die Annahme der Nachnahmesendung verweigern. Aber auch wenn Sie eine nicht bestellte Sendung dennoch angenommen haben, ist dadurch noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Sie können deshalb Ihr Geld zurückverlangen. Das kann schwierig werden, wenn man einer Postfachfirma oder einem Anbieter aufgesessen ist, der unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar ist. Deshalb: Vorsicht vor Nachnahmesendungen, wenn Zweifel über eine Bestellung bestehen.

Eine unbestellte Leistung liegt jedoch nicht vor, wenn der Verbraucher statt seiner bestellten Ware eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten erhält und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

https://www.verbraucherschutz.sachsen.de/21137.html

Der Empfänger hat aber auch keine Aufbewahrungspflicht. Dem Absender kann zwar die Möglichkeit gegeben werden, die Ware wieder abzuholen. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware wieder herauszugeben. Er darf die unbestellte Ware sogar wie ein Eigentümer nutzen oder sie wegwerfen.

Das wird hier nicht greifen, da der Verkäufer erkennbar nicht die Absicht hatte, dem Käufer diese Ware (zusätzlich) zu überlassen.

Hier dürfte ein Herausgabeanspruch des Verkäufers bestehen, im Zweifel nach § 812 BGB.

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Du musst NICHTS anderes machen, als die aufzufordern, dass die die unbestellte Ware wieder abholen.

Zu mehr kann man Dich nicht verpflichten.

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