Wie Steuerschuldnerschaft bei Reverse-Charge Rechnung aus dem Ausland behandeln?
Hallo,
ich habe eine Frage zum Reverse Charge verfahren. Und zwar habe ich folgende Situation als Beispielbeschreibung (Quelle: https://welt-der-bwl.de/Reverse-Charge-Verfahren):
Ein in Italien ansässiger selbständiger Programmierer (Unternehmer) führt im Juni für ein deutsches Softwareunternehmen ein Softwareprojekt durch, das Honorar ist 10.000 €.
Es handelt sich dabei um eine sonstige Dienstleistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet (im EU-Land Italien) ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 1 UStG und das deutsche Softwareunternehmen muss als Leistungsempfänger die steuerpflichtige sonstige Leistung von 10.000 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung (dort gibt es einen eigenen Abschnitt "Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)") für Juni aufnehmen, wodurch 1.900 € (19 %) Umsatzsteuer resultieren. Das deutsche Softwareunternehmen kann zugleich die 1.900 € als Vorsteuer geltend machen, so dass die Zahllast aus diesem Geschäftsvorfall 0 ist.
Das heißt, der Staat zahlt den Unternehmen, die im Ausland einkaufen immer die dazugehörige Steuer zurück? Wird der Staat dadurch nicht arm? (Bitte nicht hauen....ich bin neu in dem Thema :o) )
3 Antworten

Der italienische Dienstleister schreibt Dir eine Rechnung mit Nettobetrag (ohne USt) und verweist in der Rechnung darauf, dass die Leistung in Deutschland (durch den Leistungsempfänger) zu versteuern ist.
Der deutsche Unternehmer versteuert die Leistung in Deutschland so, wie Du richtig beschrieben hast. Bezogen auf diese Leistung beträgt die Steuerbelastung für den deutschen Unternehmer +/- 0 - die Steuereinnahme für das Finanzamt ebefalls 0.
Dieses Ergebnis hätte sich übrigens auch beim Einkauf einer Leistung durch einen Unternehmer für sein Unternehmen von einem Unternehmer ergeben. Nur hätte sich bei zwei deutschen Unternehmern dieses Ergebnis auf zwei Seiten verteilt. Der Leistende hätte die USt eingenommen und ans Finanzamt abgeführt - der Leistungsempfänger hätte sich die Vorsteuer wiedergeholt - also insgesamt +/- 0.


Wenn er bei einem Deutschen Unternehmen gekauft hätte, würde er sich ja die 1.900,- über die Vorsteuer auch zurück geholt haben.
Nur wäre die Steuer vorher nicht durch ihn, sondern durch den deutschen Unternehmer gezahlt worden, der für ihn geleistet hat.
In beiden Fällen ist der Saldo auf den Konten der Finanzämter der gleiche.

ja aber man bekommt ja eine netto Rechnung aus dem Ausland. Wie werden dann die 1900 erstmalig deklariert? Muss ich die explizit mit einer Rechnung oder einem Eigenbeleg versehen?

In der Umsatzsteuervoranmeldung gibt es das Feld "innergemeinschaftliche Erwerbe" Wenn man dort die 10.000,- eingibt werden die 1.900,- als Steuerschuld berechnet und der Betrag wird gleich wieder als Vorsteuer abgezogen. Es ist ein Nullsummenspiel.
Es dient aber der internationalen Abstimmung.

Vielen Dank. Das hat mir sehr geholfen! Die Notwendigkeit der zusammenfassenden Meldung habe ich schon begriffen, aber dass das dann darüber alles abgewickelt werden kann wusste ich nicht. DANKE!

Muss ich die explizit mit einer Rechnung oder einem Eigenbeleg versehen?
Was ist damit gemeint? Man notiert die 13b-Beträge, rechnet die Steuer aus - und fertig. Wenn du noch irgendwelche Zettel brauchst für hinter den Spiegel, hindert dich daran keiner.

Der Staat wird nicht arm, denn er zahlt ja nichts aus, was er nicht hat.
In Deinem Fall muss das Deutsche Unternehmen 1.900 Euro USt an den Staat zahlen und erhält einen Vorsteuererstattungsanspruch von 1.900 Euro. Für beide Beteiligten ein Nullsummenspiel.
Führt das Deutsche Unternehmen aber zum Teil steuerfreie Umsätze aus, hätte es nur anteiligen Vorsteuerabzug. Dann bekommt der Staat doch noch was ab.
So ist es.
Fragt man sich nur, wo der Sinn der Aktion stecken soll.
Ganz einfach: Nicht alle Unternehmer können 100% der Vorsteuer ziehen.