Wie lange kann man eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung reklamieren?

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Die genaue Regelung findet sich in § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB:

"Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."