Wie ist die Beweislast bei Verdacht auf Falschberatung eigentlich geregelt?
Wenn man sich von seinem Bankberater falsch beraten fühlt kann man doch in bestimmten Fällen Schadensersatz fordern, oder? Wie ist da die Beweislast geregelt? Muss man selbst nachweisen, dass der Bankberater einen falsch oder unzureichend beraten hat? Man muss ja immer so einen Wisch unterschreiben, dass man korrekt beraten wurde. Das weiß man ja meistens nur leider nicht vorher.
2 Antworten

das urteil ist allerdings schon eine weile her sieh selber mal auf der seite nach dazu gibt es noch mehr: Bankberatung liegt beim Kunden - Institute müssen Beratung nicht schriftlich dokumentieren
Banken sind nicht verpflichtet, den Inhalt von Beratungsgesprächen mit Kapitalanlegern schriftlich festzuhalten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Damit wurde die Klage einer Frau abgewiesen, der angeblich von einem Bankmitarbeiter zu einer hochspekulativen Umschichtung ihrer Aktienfonds geraten worden war. Laut Urteil muss allerdings die Frau selbst den Beweis für eine fehlerhafte Beratung erbringen. Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen könne sie nicht mit der Begründung fordern, die Bank habe das Beratungsgespräch nicht dokumentiert. (AZ: XI ZR 320/04)
Laut BGH besteht für die Banken solche ein Pflicht nicht. Sie ergebe sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Die Klägerin müsse deshalb zunächst darlegen, dass sie falsch beraten worden sei. Erst danach liege es an der Bank, die behauptete Fehlberatung zu bestreiten und im Einzelnen darzulegen, wie sie beraten und über mögliche Anlagerisiken aufgeklärt habe.
weiter unter:http://www.123recht.net/article.asp?a=15600&ccheck=1

Die Beweislast liegt weiterhin beim Anleger. Nur wenn begründete Indizien für eine Falschberatung vorliegen und von dem Anleger nicht erwartet werden kann hierfür Beweise zu erbringen, weil diese z.B. in den Archiven der Bank schlummern, kann der Richter auch Banken in die Pflicht nehmen.
Es gilt sich mit einem eigenen Erfassungsbogen zu wehren, dass heißt die eigenen Anlegerabsichten und >Erfahrungen zu dokumentieren. Vorsicht ist in jedem Falle geboten und daher sollte ein Zeuge, ein eigenes Protokoll und eine detaillierte schriftliche Aufzählung der Zusagen des Bankberaters zu jeder Beratung gehören.
Die Banken beabsichtigen alle Schutz-Verordnungen zu umgehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zusagen vollständig und korrekt gemacht werden oder dem tatsächlichen Bedürfnis des Anlegers entsprechen. Und Risiken sind extrem zu streuen.
Der Anleger sollte darauf hinweisen, dass er keinerlei Anlagen zu einem Provisionssatz von über 2 % wünscht und dass die Provisions-Bestandteile detailliert und vollständig aufgelistet sind und die Unterlagen die den Provisionen zu Grunde liegen vollständig dem Angebot beigefügt wurden.