Wie bettet Schauspieler einmaligen Honorarvertrag in die Steuererklärung ein: Über die Kleinunternehmenregelung und Einnahmen-Überschussregelung?

1 Antwort

Dieser Schauspieler - wenn er deine Kenntnisse vom Steuerrecht besitzt - sollte keinesfalls versuchen, seine beiden Steuererklärungen (!) selbst zu verhunzen. Das geht schief.

Was da zu tun ist, ist kein Hexenwerk und erfordert neben einer gewissen Belegzusammensammelarbeit des Schauspielers etwa eine Stunde Arbeit, sofern der Berater wenigstens halbwegs erfahren ist.

Dir hier die Grundlagen zu erörtern, würde weit mehr Zeit benötigen.

Oder, um es etwas weniger subtil auszudrücken: Ich kann nicht schauspielern, also tue ich es nicht.

Ich verstehe leider nicht, was du mir damit sagen möchtest.

Folgende Antworten interpretiere ich:

Wenn es über die Kleinunternehmer-Regelung geregelt wird, muss auch die erste Seite der Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

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Könnte es aber auch unter umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuervorzugsrecht verbucht werden. Dies gilt für Ärzte und Finanzmarkler, ist das auch für Künstler möglich?

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@JoRas

"Ich verstehe leider nicht, was du mir damit sagen möchtest."

Dann anders: Lass die Finger davon.

"umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuervorzugsrecht verbucht werden. Dies gilt für Ärzte und Finanzmarkler"

Sowas meine ich.

Wenn man sich damit beschäftigen möchte, dann sollte man es tun, weil es einem Spaß macht. So ein Bekloppter bin zum Beispiel ich.

Wenn man es nur macht, um eine lästige Pflicht loszuwerden, geht das schief.

Für das Nahebringen der Umsatzsteuer in seinen Grundzügen bei völlig Unbedarften - beispielsweise staatlich geförderten Existenzgründen, bei denen der Träger meint, sie sollten auch mal was über Umsatzsteuer hören - plane ich als Dozent einen ganzen Abend ein.

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