Wettbewerbsverbot

3 Antworten

Ob an die Stelle der fehlenden Befristung die Bestimmung aus dem HGB tritt, mag man noch streiten können...

Ein Wettbewerbsverbot ohne angemessene Entschädigung ist aber allemal unzulässig.

Also kannst Du der Reaktion Deines noch-Arbeitgebers gelassen entgegensehen.

Natürlich darfst Du udn wegen der dämlichen und butterweichen Formulierung zahlst Du höchstens ein Monatsgehalt als Entschädigung, wenn Du alle Kunden übernimmst.

Würdest Du den Kundenstamm kaufen, wegen einer Betriebsübernahme, würde es ein mehrfaches Kosten.

  1. Es fehlt ein Zeitraum, nachdem die Entschädigung entfallen würde. Das macht die ganze Regelung anfechtbar.

  2. Es steht nur drin, wenn ......., dann ein Monatsgehalt. Damit ist das m.E. eine Höchstgrenze.

Sieht sehr nach einer selbstgestrickten Regelung aus. Übernimm die Kunden und warte ab. ggf. ein Monatsgehalt anbieten. Mehr wird Dir auch kein Richter auferlegen.

Es fehlt ein Zeitraum, nachdem die Entschädigung entfallen würde.

Bist Du Dir da sicher? Oder gilt hier die Automatik des Gesetzes?

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Neben dem Zeitraum fehlt im Übrigen auch eine Entschädigungszahlung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Wenn du das wirklich angehen willst, würde ich die Kunden NACH deinem Ausscheiden "einsammeln". Etwaigen Forderungen deines AG würde ich sehr gelassen entgegen sehen.

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Die Klauseln 1 bis 3 sind üblich und gelten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das sind übliche Wohlverhaltensregeln, wie sie z.B. bei Zeitarbeitsverträgen oder solchen Minijobbeschäftigern üblich sind, damit die Mitarbeiter nicht kurzerhand Kunden mit der gleichen Leistung für weniger Geld beglücken.

Die Klausel 4 ist unwirksam, da sie im Vertrag unbefristet ausgewiesen ist und der Arbeitnehmer in völlig unspezifischer Weise nicht nur davon abgehalten wird, als Selbständiger für jetzige Kunden tätig zu werden, sondern sogar für andere Arbeitgeber zu arbeiten, die Dich bei diesen Kunden einsetzen würden. Das Wettbewerbsverbot wird weiterhin in keiner Art und Weise vergütet. Vor Gericht wird diese Klausel keinen Bestand haben. §74a HGB verweist explizit auf eine Entschädigungszahlung, die ja wohl in Deinem Fall gar nicht vorgesehen ist. Lies in Wikipedia mal zum Thema der Karenzentschädigung nach: http://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerbsverbot

Genau so ist es! DH!

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