Wertausgleich nach Renovierung/Sanierung im Haus der Schwiegermutter?

1 Antwort

Die Renovierung erfolgte nicht im Auftrag der Schwiegermutter/Mutter, sondern auf eigene Initiative für die selbst bewohnte Wohnung, wenn ich das recht verstanden habe. Sofern also kein Vertrag über einen Ausgleich für die ausgeführten Arbeiten besteht, wäre dies der eigenen Lebensführung zuzurechnen und damit nicht erstattungsfähig.

Womöglich wohnt Ihr in dieser Wohnung auch noch mietfrei, so daß das nicht mal ein ein formales Mietverhältnis besteht, sondern eher als "Familie". Auch wenn der Mann der Schwiegermutter einen neuen Kühlschrank geschenkt und Badewanne neu eingebaut hätte, gäbe es kein gesetzliches Rückforderungs- oder Kompensationsrecht.

Die Mutter soll also nichts zahlen und sich vor allem nicht nachträglich auf eine schriftliche Vereinbarung einlassen!

Der Kühlschrank wäre als dinglicher Gegenstand rückforderungsfähig. Schenkungen können widerrufen werden. Aber bei geschenkten und bereits eingebauten Veluxfenstern?
Aber: Ich bin Laie. Frag lieber einen Anwalt!

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@Wassertuermchen

Das wesentliche Problem besteht dabei darin, daß eine Schenkung des Mannes an die Schwiegermutter etwas anderes ist als eine Schenkung der Schwiegermutter an die Eheleute. Im ersten Fall ist nicht so ganz klar, auf welcher Basis der Widerruf erfolgt. BGB §530? Hmm... Im zweiten Fall erfolgte die Schenkung unter der Annahme, daß es beiden zugute kommt, also insbesondere auch der Tochter/Ehefrau. Hierzu gibt es auch Urteile.

Im Zweifelsfall sollte man definitiv einen Anwalt hinzuziehen, denn hier bestehen viele Graubereiche und es kommt auf die Kenntnis der Argumentationsmöglichkeiten und Urteile an.

Zunächst würde ich jedoch erst mal den Mann in der Pflicht sehen, seinen Rückforderungsanspruch schlüssig zu begründen und schriftlich darzulegen. Dann kann die Mutter mit der Tochter zusammen einen Anwalt besuchen.

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