Werden bei der Abgeltungssteuer auch Ordergebühren berücksichtigt?

3 Antworten

Die Ordergebühren erhöhen die Anschaffungskosten und sie mindern den Verkaufserlös.

Sie wirken sich in voller Höhe auf die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer aus.

Ich sehe das mal so, ohne Order kein Kauf, also gehören die Ordergebühren zu den Anschaffungskosten.

§ 20 Abs. 4 EStG (4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.

Den von @GAFIB eingestellten Link interpretiere ich so:

Wenn in den Depotgebühren die Ordergebühren pauschal enthalten sind, unterstellt der Gesetzgeber, das die Ordergebühren 50 % dieser Gebühren sind und so pauschal den Anschaffungskosten der Wertpapierkäufe zugeschlagen werden.

2.2.1.1. Ausnahmen (zu § 20 Abs. 9 EStG Das vom Gesetzgeber in § 20 Abs. 9 EStG normierte Werbungskostenabzugsverbot greift nicht in folgenden Fällen

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG können zunächst gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, abgezogen werden. Der Hauptanwendungsfall hiervon sind Transaktionskosten.

In den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG (Subsidiaritätsklausel), wenn die Kapitalerträge anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind; sofern es sich um im Betriebsvermögen gehaltene Anteile handelt und das TEV anzuwenden ist, werden konform mit der Systematik des alten Rechts 60 % der WK zum Abzug zugelassen

In den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG (Ausnahmen von der Abgeltungsteuer).

Bei Aufwendungen, die auf der Ebene von Investmentfonds anfallen (§ 3 Abs. 3 InvStG).

Im Rahmen der Überprüfung des Steuereinbehaltes (§ 32d Abs. 4 EStG) oder der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) ist eine Geltendmachung der Werbungskosten hingegen ebenfalls nicht möglich.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Das berechnen die Banken doch schon von sich aus und ziehen die Abgeltungssteuer pp. von der Differenz von Kauf/Verkauf ab und da sind die d i r e k t e n Kosten/Gebühren bei Kauf/Verkauf berücksichtigt.