Wer zahlt Überprüfungskosten des Wassersystems, wenn Ursache nicht ausfindig gemacht werden konnte?
Wir sind Eigentümer in einer Wohngemeinschaft mit 4 Sondereigentumsanteilen. Unsere Wohnung (Dachgeschoss) ist vermietet, in der darunter liegenden Wohnung wohnen Miteigentümer. Nun ist ein Wasserfleck an der Decke der darunter liegende Wohnung aufgetreten. In unserer Wohnung befindet sich an dieser Stelle unser Badezimmer. Wir wurden von der Hausverwaltung schriftlich aufgefordert den Schaden umgehend zu beseitigen und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten in Auftrag zu geben, da davon auszugehen sei, dass die Ursache in unserem Badbereich liegt. Dem sind wir gefolgt und beauftragten einen Fachbetrieb mit der Überprüfung. Unser gesamtes Wasser- und Abwassersystem wurde insgesamt dreimal überprüft. Jedes Mal konnte keine Undichtigkeit in unserem Bad festgestellt werden. Die Miteigentümer schenkten dem keinen Glauben und haben uns sogar auf Schadensersatz verklagt. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, „dass nicht hat festgestellt werden können, dass die Ursache für den schadensstiftenden Wassereintritt im Bereich des Sondereigentums der Beklagten gelegen ist“. Seither versuchen wir die Überprüfungskosten von der Hausverwaltung erstattet zu bekommen.
Haben wir Anspruch auf Erstattung der Überprüfungskosten? Es wurde letztendlich kein Verursacher ausfindig gemacht, muss dann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten tragen?
Wer kann mir weiterhelfen? Wie ist die Rechtslage? Idealerweise mit Hinweisen auf andere Rechtssprechungen (Urteile, Gesetze etc.).
2 Antworten

Die Sache ist eigentlich klar.
Wohnung B (untere) erleidet einen Wasserschaden und will natürlich wissen wo der her kommt.
Möglichkeit A: Basierend auf eine oder mehrere Vermutungen, muss auch der Eigentümer dieser Wohnung B den Grund für den Schaden suchen. Sprich: Er vermutet, dass der Schaden aus Wohnung A (die Ihre) kommt. Es ist aber nur eine Vermutung. Wenn direkt und unkompliziert das Problem aus der Welt geschaffen werden soll, kann natürlich der Besitzer von Wohnung B ein Gutachter einholen, der Feststellen soll, wo genau die Ursache des Schadens ist. Ist der Schaden dann in Wohnung A, muss auch deren Eigentümer diesen beheben und für die kosten des Gutachtens aufkommen. Wird aber wie in Ihrem Fall in Ihrer Wohnung nicht die Ursache für das Problem gefunden, so trifft Sie auch keinerlei Bring-pflicht, was die Gutachten-kosten anbetrifft. Eigentümer von Wohnung B muss eben (egal auf welchem Weg, mit Gutachter oder nicht) weiter nach der Ursache des Schadens suchen. Wird dieser dann woanders gefunden, muss eben dessen Eigentümer für Schaden und Gutachter-kosten aufkommen. Befindet sich der Schaden in ein gemeinschaftlich genutzter Bereich, so muss auch die Gemeinschaft für Schaden und Gutachter-kosten aufkommen. Sie trifft also in keinster Weise eine Schuld und/oder Zahlungspflicht. -----
Möglichkeit B: Eigentümer von Wohnung B meldet den Schaden seiner Versicherung und diese leitet alle anderen Schritten ein und die Vorgehensweise bei Problem-suche währe auch wahrscheinlich die gleiche.
Fakt ist aber, wenn richtig verstanden, dass Sie persönlich den Gutachter mit der Schadens-suche in Ihrer Wohnung beauftragt haben. Hierbei dürfte es keine Rolle spielen, dass Sie höflich darum gebeten wurden. Sie haben wahrscheinlich kein schriftlichen Auftrag von Eigentümer von Wohnung B, um ein Gutachter einzuschalten.
Sie sollten versuchen mit der Gegenpartei zu sprechen und es genau so vorlegen wie erklärt. Entweder geht die Gegenpartei auf Sie ein und sieht ein, dass Sie keine Schuld trifft und erstatten Ihnen die Kosten oder er tut es halt nicht und Sie können nichts dagegen machen.
Hoffe konnte mit dieser Sichtweise und Erklärung helfen.

Es gibt kein Grund, warum die Gemeinschaft zahlen sollte. Hier geht es ja Konkret um die Kosten des Gutachtens. Die Rechtssprechung ist eindeutig. Sie haben den Auftrag zur Gutachten-Erstellung erteilt und müssen auch diese Leistung bezahlen, wenn Sie bei den anderen Parteien auf taube Ohren stoßen. Sie können ja nicht nachweisen, dass Sie den Auftrag nur im Namen der Gemeinschaft oder im Namen des Eigentümers der geschädigten Wohnung weitergeleitet haben.
Nochmals, Sie sollten auf die Gegenpartei zugehen und deutlich machen, dass Sie im Sinne des Nachbarns sofort Aktiv geworden sind, damit sein Schaden so schnell wie möglich behoben wird. Man hätte dies allerdings vorher deutlich klären und zur Not auch schriftlich fest halten sollen.
Es hätte von vorn herein, alles über die Versicherung laufen müssen. Beim nächsten mal, passiert Ihnen dieses Versäumnis nicht, da bin ich überzeugt.
Viel Erfolg

die uns aufgefordert hat nach der Schadensursache zu suchen, nicht der Eigentümer von Wohnung B. Zählt das nicht wie ein Auftrag?
Wenn Sie hierfür keine Zeugen haben, haben Sie auch ganz schlechte karten.

Danke für die ausführliche Antwort.
Die Aufforderung der Hausverwaltung haben wir allerdings schriftlich.
Zitat: "Bitte sorgen Sie dafür, dass der Schaden umgehend beseitigt wird und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten in Auftrag gegeben werden. Bitte lassen Sie ebenfalls überprüfen, ob Trocknungsmaßnahmen erforderlich sind".
Mit Sicherheit wird uns so etwas nicht mehr passieren. Noch einmal vielen Dank für Ihre Mühe.

Ha, dann haben Sie ja alles was Sie brauchen, Herzlichen Glückwunsch ! Und jetzt werden Sie aktiv !!!

ein wasserfleck an der decke hat immer ne ursache z.b.kann mit hohem druck von unten gespritzt worden sein, auch könnten die fliesen des badezimmers an einer stelle gerissen sein---was die kosten der überprüfung angeht,so sind diese wohl auf alle parteien zu verteilen.
Hätte noch eine Nachfrage: Es war die Hausverwaltung, die uns aufgefordert hat nach der Schadensursache zu suchen, nicht der Eigentümer von Wohnung B. Zählt das nicht wie ein Auftrag?
Die eigentliche Schadensursache wurde nie festgestellt. Sind wir jetzt die Dummen, nur weil wir den Auftrag erteilt haben, obwohl uns keine Schuld trifft?
Mit der Hausverwaltung und dem Eigentümer der Wohnung B ist leider nicht zu reden, die stellen sich beide auf stur.
Gibt es da eine Rechtssprechung, die besagt, dass wenn keine Ursache/Verursacher festgestellt wurde, die Gemeinschaft die Kosten tragen muss?