Wer trägt Renovierungskosten am Balkon an einem Haus einer Eigentümergemeinschaft?

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Der Balkon am Haus besteht eigentumsrechtlich aus Gemeinschafts- und Sondereigentum. Unter das Gemeinschaftseigentum fallen die Bauteile, die konstruktiv zum Bestand und der Sicherheit des Gebäudes gehören (siehe zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluß v. 21.12.1998, Az.: 3 Wx 418/98). Dies sind die tragenden Geschoßdecken, Stützen und Wände, die auf der Bodenplatte liegende Wärmedämmung mit der darüberliegenden Abdichtung einschl. Entwässerung und die zur Sicherheit der Bewohner notwendigen Geländer/Brüstungen (siehe § 5 Abs. 2 WEG). Zuständig für die Instandhaltung/Instandsetzung ist die Eigentümergemeinschaft über die Verwaltung nach Beschlußfassung. Dem Sondereigentum sind zuzuordnen (§ 5 Abs. 1 WEG): der Bodenbelag über der horizontalen Dichtungsbahn (Estrich inkl. Anstrich, die Boden- und Randfliesen und der Innenanstrich der Balkonbrüstung). Zuständig für die Instandhaltung/Instandsetzung inkl. Wartung und Reinigung ist der jeweilige Wohnungseigentümer. gefunden bei www.dittmann-hausverwaltung.de

Die Gemeinschaft der Eigentümer wird sich dagegen wehren, sich an den Kosten der Renovierung zu beteiligen. Ein Balkon gehört normalerweise nur zu einer Wohnung und es hat auch nur der Bewohner der Wohnung (= der Eigentümer, wenn er selbst in der Wohnung wohnt) das Recht, den Balkon zu nutzen. Deshalb muss er die Kosten für die Renovierung selbst tragen. Man kann das Anliegen aber einmal bei der Eigentümerversammlung anschneiden, vielleicht hast du Glück!

soweit es sich um eine Renovierung der tragenden Teile handelt, liegt Gemeinschaftseigentum vor und die Gemeinschaft zahlt dafür; mit der Nutzung hat das nichts zu tun; es muss z.B. auch der Eigentümer einer Kellerwohnung oder einer Dachwohnung mitzahlen, auch wenn er selber keinen Balkon hat.

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Dazu müssen die Einzelheiten in einer Eigentümerbesprechung geklärt werden. Es würde ja keinen Sinn machen wenn jeder eine begrenzte Fläche an und um seinem Balkon in einer anderen Farbe streicht und andere Materialien als Sichtschutz verwendet. Normalerweise wird bei Eigentümergemeinschaften durch ein regelmäßig zu zahlende Hausgeldrate eine Instandhaltungsrücklage für größere Renovierungs- oder Reparaturarbeiten am Gebäude oder im Aussenbereich gebildet.